Vermögensnachfolge: Gefahr bei der Ablösung von Nießbräuchen.

Vermögensnachfolge: Gefahr bei der Ablösung von Nießbräuchen.

Bei der Regelung von Nießbrauchrechten bei Familiengesellschaften mit Immobilienbestand, gibt es einiges zu beachten. Worauf das Augenmerk gerichtet werden sollte, beleuchtet der folgende Beitrag.

Familiengesellschaften und Vermögensnachfolge

Viele Mandanten haben in der Vergangenheit Ihre Vermögensnachfolge mit Gründung einer Familiengesellschaft geregelt. Die Regelung bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die über rein steuerliche Dinge weit hinaus gehen. Und vor allem fördert sie den Familienzusammenhalt. Diese Gestaltung ist von den Finanzämtern anerkannt und insoweit unproblematisch.

In Fällen bei denen Immobilien in die Familiengesellschaft eingebracht wurden, gibt es aber auch in der Folge Dinge zu beachten. Das gilt besonders, wenn sich der Einbringende das Nießbrauchrecht (meist lebenslang) vorbehalten hat.

Vorzeitiges Ablösen des Nießbrauchs und steuerliche Auswirkung

Wird der Nießbrauch vorzeitig abgelöst, liegt steuerrechtlich eine Anschaffung der Immobilie durch die Familiengesellschaft vor. Der Fall ist nicht ungewöhnlich, zum Beispiel wenn der Nießbraucher in eine Seniorenresidenz ziehen möchte, auf den Nießbrauch verzichtet und sich stattdessen eine Leibrente zahlen lassen will. Von Bedeutung ist das in den Fällen, in denen die Immobilie anschließend in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren nach Ablösung des Nießbrauchs mit Gewinn verkauft wird. Dann ergibt sich ein Spekulationsgewinn, der zu versteuern ist.

Wegfall von Nießbrauch durch Tod

Fällt der Nießbrauch hingegen durch Tod des Berechtigten weg, findet keine Anschaffung durch die Familiengesellschaft statt. In diesen Fällen wird auf den Zeitraum seit der ursprünglichen Anschaffung der Immobilie durch den Einbringenden abgestellt. Beträgt dieser Zeitraum mehr als 10 Jahre, was häufig vorliegen wird, ist der Erlös steuerfrei.

Vor Veräußerung einer Immobilie durch eine Familiengesellschaft oder der Umwandlung eines Nießbrauchs sollten Sie daher Kontakt mit einem Steuerberater aufnehmen, um die Fragen einer etwaigen Spekulationsbesteuerung zu klären. Wir beraten auch gerne über alternative Gestaltungen, die ein steuerlich nachteiliges Ergebnis vermeiden.

Sie haben Fragen zur Familiengesellschaft und zur steueroptimierten Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchvorbehalt? Unser Berliner Team aus Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern berät Sie gern!