Trotz geleisteter Arbeit Geld zurück?
Ein Unternehmer hat für eine der Firmen von Alfons Schuhbeck vor vier Jahren einen Fußboden verlegt. Jetzt soll er im Rahmen des Insolvenzverfahrens den Rechnungsbetrag zurückzahlen. Das ist gesetzlich so vorgesehen und betrifft viele Unternehmen, nicht nur die Handwerker und Lieferanten von Alfons Schuhbeck.
Ein Parkettleger-Meister hatte 2020 von Schuhbeck den Auftrag bekommen, in einer der Gastronomie-Immobilien den Holzfußboden zu sanieren. Der dortige Mietvertrag war gekündigt und Schuhbeck musste die Immobilie ordnungsgemäß zurückgeben. Der Unternehmer führte mit seinem Unternehmen den Auftrag aus. Seine Rechnung dafür bekam er bezahlt, allerdings erst nach einer ersten Mahnung.
Schreiben vom Insolvenzverwalter
In diesen Tagen erreicht den Handwerker nun ein Schreiben des Insolvenzverwalters. Der verlangt exakt die erhaltene Summe jetzt zurück. Geld, was dem Handwerker aufgrund seiner Leistungen zustand und er auch bereits versteuert und möglicherweise sogar ausgegeben hat, soll er zurückzahlen.
Diese Fälle betreffen derzeit Tausende von Handwerkern und Lieferanten. Der Grund dafür sind die gestiegenen Insolvenzzahlen.
Insolvenzanfechtung – ein scharfes Schwert
Die Insolvenzanfechtung ist ein wirklich scharfes Schwert, ein unangenehmes Instrument. Dabei dürfen Gelder tatsächlich zurückgefordert werden, die zunächst rechtmäßig erworben wurden.
Insolvenzverwalter nennen das sehr gerecht und rechtsstaatlich. Es sollen am Ende alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Die betroffenen Handwerker und Lieferanten empfinden die Insolvenzanfechtung (also die Rückforderung von gezahlten Beträgen) als eine Bedrohung. Sie kann sogar existenzgefährdend sein.
Wann greift die Insolvenzanfechtung?
Die Anfechtungslage sieht vor, dass derjenige, der Geld bekommen hat, auf das er Anspruch hatte und nichts von einer Insolvenz oder einer drohenden Insolvenz wusste, dieses Geld auch behalten kann.
Wenn also der Handwerker nichts von der Insolvenz Schuhbecks wusste oder wissen konnte, darf er sein Geld behalten. Einfach machen das Gesetz und die Rechtsprechung es dem Handwerker aber nicht. Weil der Handwerker mahnen musste, um sein Geld zu bekommen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der Schuldner, hier also Schuhbeck, möglicherweise bereits insolvent ist.
Mahnungen und Insolvenz
Das bedeutet, dass eine Mahnung oder die Gewährung von Ratenzahlungen den Handwerker oder die Lieferanten bereits „bösgläubig“ im Sinne des Anfechtungsrechts machen. Dagegen kann man nicht viel machen. Ich empfehle jedoch, nicht ohne Gegenwehr dem Aufforderungsschreiben eines Insolvenzverwalters nachzukommen.
Die mögliche Insolvenzanfechtung kann man derzeit auch versichern, ganz günstig ist dies aber nicht.