Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung geschlossen, wonach COVID-19-Leistungen nicht unter Anrechnung auf das jeweilige Regelleistungsvolumen des Leistungserbringers, sondern vollständig und nicht lediglich quotal vergütet werden. Die entsprechenden Behandlungsfälle sind mit der Ziffer 88240 abzurechnen. Dies gilt auch, wenn ein Patient durch die sog. Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde.
KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem die Indikationskriterien für den Corona-Test ausgeweitet, um das Infektionsrisiko in der Bevölkerung zu verringern. Hierzu gibt es einen Beschluss des Bewertungsausschusses, wonach Ärzte nunmehr die Untersuchungsindikation unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts nach eigenem Ermessen stellen.
Den Labortest durchführen dürfen nur Fachärzte und -ärztinnen für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Diese labordiagnostische Untersuchung ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Für die Abrechnung wurde die GOP 32816 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen.
Das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der bisherigen Influenza-Diagnostik. Der Abstrich wird mit einem trockenen Stäbchen durchgeführt.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Partner und Leiter der Practice Group Healthcare & Pharmaceuticals, Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. Simon Alexander Lück (Fachanwalt für Medizinrecht, Verwaltungsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht) zur Verfügung.