Corona-Einnahmeausfälle: Welche Versicherung übernimmt den Schaden?

 Haben Sie den bestehenden Versicherungsschutz überprüft?

Corona-Einnahmeausfälle: Welche Versicherung übernimmt den Schaden?

Corona ist für viele Unternehmen eine wirtschaftliche Bedrohung: Behördlich angeordnete Betriebsschließungen, unterbrochene Lieferketten, geschlossene Gaststätten, Hotels und Läden führen zu enormen Einnahmeausfällen. Die Betriebsausgaben allerdings laufen zu einem großen Teil weiter.

Versicherungen prüfen!

Eine Maßnahme, um wirtschaftlichen Schäden zu begegnen, ist, abgeschlossene Versicherungen zu prüfen. Versicherungen, die hier greifen können, wären etwa:

  • Ertragsausfallversicherung
  • Betriebsschließungsversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Veranstaltungsausfallversicherung
  • All-Risk-Versicherung
  • „Non-Damage-Business-Interruption“

Es kommen also verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Derzeit häufen sich aber die Beschwerden über die Versicherer, die einen Schadenseintritt bzw. eine Einstandspflicht zum Teil einfach ablehnen. Selbst bei „Betriebsschließungsversicherungen wegen Infektionsgefahr“ mauern einige Versicherer. Dieses Verhalten verstärkt die landläufige Meinung, dass Versicherungen eben alles versichern, nur nicht den Schadenseintritt. Der erste Schritt muss also sein, ganz genau in die Versicherungspolicen und die vereinbarten Versicherungsbedingungen zu überprüfen.

Versicherer sehen Covid-19-Virus als nicht vom Versicherungsschutz umfasst an

Die Versicherungsunternehmen beziehen sich bei ihrer ablehnenden Haltung zu Betriebsschließungsversicherungen im Wesentlichen auf das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG). In den meisten Versicherungsverträgen sei vereinbart, dass der Schutz gegen eine Betriebsschließung wegen Seuchen- und/oder Infektionsgefahr nur solche Infektionen umfasst, die im IfSG aufgelistet seien. Interessant sind insgesamt die Argumentationshilfen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der einerseits behauptet, dass deutsche Versicherungen „trotz Corona-Krise“ ihre Leistungsverpflichtungen erfüllen und sie auf der anderen Seite bemüht sind, jedes Argument aufzuzeigen, welches eben eine Einstandspflicht nicht begründet.

Nach Auffassung des GDV gehen Betriebsschließungsversicherungen im Grundsatz davon aus, dass es sich um Einzelfälle handelt, beispielsweise dass ein Hotel wegen einer Norovirus-Erkrankung geschlossen werden muss oder eine Metzgerei beim Auftreten von Koli-Bakterien.

Eine Schließung aus Gründen der allgemeinen Sicherheit falle nicht unter den Versicherungsschutz, so die Versicherer. Zudem seien in vielen Versicherungsverträgen die versicherten Krankheiten enthalten. Da das Covid-19-Virus aber bislang nicht bekannt war, greife der Versicherungsschutz eben in diesen Fällen nicht. Wichtig ist es also, in jedem Fall zu prüfen, wie das versicherte Risiko im konkreten Vertrag beschrieben ist.

Bezieht sich ein Vertrag ausdrücklich auf das IfSG, komme es darauf an, ob die letzten Änderungen des IfSG, also die Einbeziehung des Covid-19-Virus in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten einbezogen sei, oder eben nicht.

Prüfung im Einzelfall

Im Übrigen verweisen aber der GVD sowie andere große deutsche Versicherungen, wie die Allianz oder die Ergo-Versicherung, auf die erforderliche Prüfung im Einzelfall. Und auch darauf sollte es wirklich ankommen.

Letztlich zählt, was tatsächlich im Vertrag und nach den Bedingungen vereinbart ist. Danach prüft man die Auslegung dieses Vertrages und der Bedingungen. Der Bundesgerichtshof hat die Versicherungsbranche in der Vergangenheit mehrfach überrascht und mehrere Klauseln gekippt. Das Gericht hat nicht selten entgegen dem Willen der Versicherung Verträge im Interesse der Versicherungsnehmer ausgelegt.

Ob eine Schließung wegen behördlicher Anordnung versichert ist oder nicht, lässt sich nicht verallgemeinern.

Sobald die Versicherer die Leistung ablehnen, muss der Einzelfall kritisch überprüft werden.

Einige Versicherer zeigen sich kundenfreundlich

Signal Iduna und HDI haben für die Betriebe des Lebensmittelhandwerks erklärt, dass auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen durch das Corona-Virus versichert seien.

(Ähnlich wird bei Veranstaltungsausfallversicherungen argumentiert. Hier bezöge sich der Versicherungsschutz auf Absagen beispielsweise wegen einer individuellen Erkrankung des Künstlers, aber auch hier lohnt es sich, den individuellen Versicherungsvertrag entsprechend zu prüfen.)

Warentransportversicherung

Bleiben Waren, die ein Unternehmen bestellt hat, aufgrund der Pandemie blockiert oder werden nicht geliefert, so sind hieraus entstandene Verzögerungsschäden häufig durch die Warentransportversicherung gedeckt.

Kreditversicherung

Auch Kreditversicherungen können in der Corona-Krise greifen. Kreditversicherer schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen können oder wollen. Für viele Unternehmen ist auch in diesem Fall die Krise bedrohlich, weil sie keine Aufträge mehr erhalten. Und wenn noch Aufträge da sind, ist ungewiss, ob der Kunde am Ende zahlen kann. Die Kreditversicherer haben hier sogar einen Schutzschirm geschaffen, der bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhält. Sogar neue Deckungszusagen sind möglich und dies trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken (weitere Informationen dazu hier: https://buse.de/insights/weiterer-schutzschirm-bund-garantien-lieferantenkredite/).

Obliegenheitsverpflichtungen beachten

Bei allen Schäden sollte beachtet werden, dass die Versicherungsbedingungen immer Obliegenheiten zur Anzeige des Schadens und zur Mitwirkung des Versicherungsnehmers enthalten. Diese sind zwingend einzuhalten. Mögliche Schadensfälle sind unverzüglich zu melden (auch wenn nicht klar ist, ob überhaupt Deckungsschutz besteht), um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Praxistipp:

Prüfen Sie Versicherungsverträge und die Bedingungen sorgfältig und nehmen Sie schnellstmöglich mit der Versicherung Kontakt auf. Lassen Sie sich hier nicht mit allgemeinen Begründungen abspeisen.