Personengesellschaften Schuldner der Gewerbesteuer
Eine Personengesellschaft ist nicht einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig, es sei denn, sie hat ausnahmsweise nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert. Die Gesellschafter müssen ihren Gewinnanteil aus der Personengesellschaft selbst versteuern. Das gilt aber nicht für die Gewerbesteuer. Diese schuldet die Personengesellschaft. Die Höhe der Gewerbesteuer wird in vielfältiger Weise durch individuelle Verhältnisse oder Transaktionen der Gesellschafter beeinflusst. Wird das nicht durch eine Gewerbesteuerklausel im Gesellschaftsvertrag über die Gewinnverteilung ausgeglichen, tragen alle Gesellschafter die von einem Mitgesellschafter verursachte Gewerbesteuer entsprechend ihrem Gewinnanteil mit.
Einzelne Gesellschafter können Gewerbesteuer-Mehrbelastung verursachen
Drei Beispiele von Konstellationen, in denen ein Mitgesellschafter zusätzliche Gewerbesteuer verursachen kann:
- Sonderbetriebseinnahmen: Vermietet ein Gesellschafter in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter an die Personengesellschaft, z.B. eine Immobilie, mindert die Mietzahlung handelsrechtlich den Gewinn der Personengesellschaft und dadurch die Gewinnanteile aller Gesellschafter. Steuerlich werden die Mieteinnahmen des Gesellschafters aber als Sonderbetriebseinnahmen dem Gewinn der Personengesellschaft hinzugerechnet. Alle Gesellschafter tragen die Gewerbesteuer auf die Mieteinnahme des Mitgesellschafters entsprechend ihrem Gewinnanteil mit.
- Veräußerung einer Beteiligung an der Personengesellschaft: Verkauft ein Mitgesellschafter seine Beteiligung an der Personengesellschaft, unterliegt ein Veräußerungsgewinn – für viele überraschend – nicht beim verkaufenden Gesellschafter der Gewerbesteuer, sondern bei der Personengesellschaft selbst. Der Gewerbesteueraufwand wird anteilig von den Mitgesellschaftern getragen, die unter Umständen gar nicht in die Transaktion eingebunden waren.
- Heterogene Gesellschafterstruktur: Verkauft eine Personengesellschaft Anteile an einer Tochter-Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), richtet sich die Besteuerung des Veräußerungsgewinns danach, ob die an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften sind. Soweit der Gewinn entsprechend der Beteiligung an der Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaften entfällt, ist er zu 95 Prozent steuerbefreit, soweit er auf natürliche Personen entfällt nur zu 40 Prozent. Sind an einer Personengesellschaft natürliche Personen und Kapitalgesellschaften beteiligt, tragen die Kapitalgesellschaften die von den natürlichen Personen verursachte höhere Gewerbesteuer anteilig mit.
Gewerbesteuerminderungen durch Aufwendungen eines Gesellschafters möglich
Es sind zahlreiche weitere Konstellationen denkbar. Neben Mehrbelastungen sind auch Gewerbesteuerminderungen denkbar, die durch Aufwendungen eines Mitgesellschafters entstehen, z.B. Finanzierungszinsen für den Erwerb seines Anteils an der Personengesellschaft oder gesellschafter-spezifische Abschreibungen durch Vergütung stiller Reserven bei Erwerb seines Anteils. Der sich daraus ergebene Vorteil verteilt sich auf alle Gesellschafter.
Ausgleich nur mit Gewerbesteuerklausel im Gesellschaftervertrag
Sollen die von einzelnen Gesellschaftern verursachten Gewerbesteuermehrbelastungen oder -minderungen ausgeglichen werden, muss der Gesellschaftsvertrag eine so genannte Gewerbesteuerklausel enthalten. Diese regelt den Ausgleich über eine Anpassung der Gewinnverteilung.
Bei einer Gewerbesteuerklausel sind mehrere Aspekte zu beachten, weswegen immer eine individuelle Ausgestaltung erfolgen muss:
- Eine Gewerbesteuerklausel ist eine kaufmännische Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern. Für welche Mehrbelastungen und -minderungen ein Ausgleich erfolgen soll, ist letztlich Verhandlungssache.
- Natürliche Personen können die von der Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer in den Grenzen des § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen. Das gilt prinzipiell auch für die von einem Mitgesellschafter verursachte Mehrsteuer. Ob und wie die Anrechnung beim Ausgleich berücksichtigt werden soll, kann individuell festgelegt werden.
- Möglich ist, dass eine von einem Gesellschafter verursachte Gewerbesteuermehrbelastung oder -minderung erst Jahre später erkannt wird, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch die Verletzung von steuerlichen Sperrfristen. Wie lange solche Nachbelastungen ausgeglichen werden, kann ebenfalls individuell festgelegt werden.
Meine Kollegen und ich beraten Sie gern darüber, inwieweit eine Gewerbesteuerklausel für Sie sinnvoll ist und wie sie ausgestaltet werden kann. Sprechen Sie mich jederzeit gerne an.