Die Motive der Schenker
Großeltern:
Wenn Großeltern ein beachtliches Vermögen erworben haben, denken sie meist auch über eine gerechte Nachfolgeregelung nach. Für die nachfolgenden Generationen soll das Vermögen innerhalb der Familie bestmöglich erhalten und der Familienfrieden gewahrt werden. Die Familiengesellschaft mit Nießbrauch ermöglicht aber, dass sie auch künftig noch selbst bestimmen, was mit ihrem Vermögen geschieht.
Eltern:
Meist stehen sie mitten im Leben, möchten aber ihre Familie für Unglücksfälle absichern. Eltern haben oft schon viel erreicht, aber sie bauen noch weiterhin Vermögen auf. Den Kindern sollen ausreichende Mittel für den Abschluss einer guten Ausbildung und den Start ins Leben zur Verfügung stehen. Bei einem Todesfall soll dem überlebenden Elternteil der Lebensstandard aufrechterhalten werden. Das Familienvermögen wird vor dem Zugriff möglicher Gläubiger geschützt, wenn die berufliche Tätigkeit Haftungsgefahren birgt.
Was Sie mit dieser Gestaltung konkret erreichen können.
- Sie können eine steuerwirksame Übertragung von Vermögen bereits jetzt realisieren. So beteiligen die vermögenden Eltern oder Großeltern die nächsten Generationen im gewünschten Umfang an der Substanz des Vermögens.
- Sie bewahren Ihr Bestimmungsrecht. Das heißt, dass Sie trotzdem weiterhin über die Verwaltung, Veräußerungen und Anschaffungen bestimmen können. Auch stehen ihnen durch die Vereinbarung der Nießbrauchsrechte alle Erträge zu. Selbst die Beteiligung minderjähriger Kinder ist kein Problem, Vormundschaftsgericht oder Ergänzungspfleger müssen nicht eingeschaltet werden.
- Sie optimieren Ihre Steuern. Die Freibeträge werden ausgeschöpft und entstehen nach zehn Jahren neu. Bei Unternehmen werden Bewertungsabschlag und Betriebsvermögensfreibetrag in Anspruch genommen. Durch die Vereinbarung des Nießbrauchs kann deutlich mehr Vermögen steuerfrei übertragen werden als das mit Freibeträgen möglich ist.
Familiengesellschaft ist Vorsorge und minimiert Risiken
- Bei einem Unglücksfall mit Todesfolge fällt auf den Todestag Erbschaftsteuer für das gesamte Vermögen an. Besteht das Vermögen des verstorbenen Erblassers im Wesentlichen aus hochwertigen Immobilien oder Beteiligungen, so kann die unverzüglich zu zahlende Erbschaftsteuer ein heftiges Liquiditätsproblem verursachen.
- Wenn ein Elternteil stirbt, bildet der verbleibende Elternteil zusammen mit den Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Sind die Kinder noch minderjährig, kann der verbleibende Elternteil meist nur noch unter Mitwirkung des Jugendamts und des Vormundschaftsgerichts handeln, etwa eine Immobilie verkaufen.
Rechtliche Grundlagen der Familiengesellschaft mit Nießbrauch
- Die Familiengesellschaft wird meist als Kommanditgesellschaft gegründet. Die Großeltern und/oder die Eltern bestimmen als persönlich haftende Gesellschafter, wie das Vermögen verwaltet wird. Außerdem entscheiden sie über den Verkauf und den Erwerb von Vermögensgegenständen, beispielsweise Immobilien oder Beteiligungen. Diese Position behalten sie auf Lebenszeit, mindestens solange sie wollen.
- Die Kinder/Enkelkinder erhalten bereits jetzt einen Teil der Substanz des Vermögens in der Form von Kommanditanteilen. Aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags haben sie keine Stimmrechte und Entscheidungsbefugnisse.
- Das Vermögen bleibt in der geraden Abstammungslinie der Familie. Die Ehegatten werden gut versorgt, aber eine Weitergabe von Anteilen außerhalb der Ursprungsfamilie wird ausgeschlossen.
Steuervorteile der Familiengesellschaft
- Die Freibeträge von jedem Elternteil zu jedem Kind in Höhe von 400.000 Euro und von jedem der Großeltern zu jedem Enkelkind in Höhe von 200.000 Euro werden ausgeschöpft. Auch eine Schenkung unter Ehegatten mit einem Freibetrag von 500.000 Euro ist in dieser Gestaltung möglich.
- Nach zehn Jahren entstehen die Freibeträge neu. Wiederum können in entsprechender Höhe Anteile an der Familiengesellschaft steuerfrei übertragen werden; weitere zehn Jahre später dann wieder, usw. Hierbei entsteht praktisch kein Aufwand, da keine Umschreibung der Immobilien mehr notwendig ist und daher keine Kosten beim Grundbuchamt oder beim Notar mehr anfallen. Die Übertragungen können mit einem einfachen Schriftstück erfolgen.
- Der größte Steuerhebel ist der Nießbrauch. Sein Wert wird vom Wert des übertragenen Vermögens abgezogen. Der Jahreswert des Nießbrauchs – bei vermieteten Immobilien die Jahresmiete – wird mit einem Faktor je nach Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten multipliziert. Ist beispielsweise der Nießbrauchsberechtigte um die 50 Jahre alt, beträgt der Faktor ca. 13. So kommt man leicht zu einem Abzugsbetrag in Höhe der Hälfte des übertragenen Vermögens oder mehr; entsprechend kann also gegebenenfalls Vermögen in Höhe von mehr als dem Doppelten des Freibetrags steuerfrei übertragen werden. Eine Nachversteuerung des Nießbrauchs erfolgt nur, wenn der Übertragende innerhalb von sieben Jahren verstirbt, und auch dann nur anteilig.
- Die Schenker können auch Vermögen in Höhe eines Wertes – nach Abzug des Betrags für den Nießbrauch – über dem Freibetrag übertragen und die Zahlung verhältnismäßig geringer Erbschaftsteuer in Kauf nehmen. So haben wir im vergangenen Jahr in einem Fall der Übertragung von Vermögen in Höhe von ca. 15 Millionen Euro von Eltern auf ein Kind durch zielgenaue Gestaltung eine Gesamtsteuerlast von ca. 1,8 Prozent erreicht.
Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG):
Inzwischen steht fest: Auch weiterhin fällt bei der Einbringung von Immobilien in eine solche Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer an. Nach dem gegenwärtigen Stand gilt dies mindestens bis Ende 2026.
Sie haben Fragen zur Familiengesellschaft und zur steueroptimierten Übertragung von Vermögen? Unser Berliner Team aus Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern berät Sie gern!