Vorweggenommenen Erbfolge: Die Familien-KG.

 Wie man steuergünstig Vermögen auf die nächste Generation übertragen und trotzdem Bestimmungsrechte und Erträge behalten kann.

Vorweggenommenen Erbfolge

Junge Eltern scheuen sich oft, frühzeitig Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Sie möchten auch in Zukunft noch darüber bestimmen, wie das Vermögen angelegt, was verkauft und was gekauft wird. Dabei wollen sie nicht auf die Zustimmung ihrer Kinder angewiesen sein. Und natürlich möchten sie nicht das Jugendamt im Boot haben, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Deshalb scheidet die Übertragung beispielsweise von Grundbesitz unter Nießbrauchsvorbehalt an die Kinder aus.

Allerdings ist es unter Berücksichtigung der beachtlichen Erbschaftsteuer schade, wenn so die Möglichkeit, alle zehn Jahre steuerfrei Vermögen an die Kinder zu verschenken, bis ins Alter ungenutzt bleibt.

Frühe Alternative: die vermögensverwaltende Familien-KG – so geht´s!

Die Kommanditgesellschaft wird ins Handelsregister eingetragen. Die Eltern bringen Vermögensgegenstände unter Vorbehalt des Nießbrauchs in die Gesellschaft ein, sodass die Gesellschaft Eigentümer wird. Faktisch ist sie bis zum Tod der nießbrauchsberechtigten Gründer nicht existent. Da die Einkünfte aus dem in die Gesellschaft eingebrachten Vermögen wegen des Nießbrauchs weiterhin den Gründern zugerechnet werden, muss die Gesellschaft keinerlei Jahresabschlüsse erstellen und Steuererklärungen abgeben.

Bestimmungsrecht und Einkünfte verbleiben bei den Eltern

Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmen die Eltern allein als Komplementäre – oder auch nur ein Elternteil – über Verfügungen. Dazu könnte beispielsweise Verkauf und Ankauf von Immobilien, oder auch von eingebrachtem Geldvermögen zählen. Die Kinder als Kommanditisten haben kein Widerspruchsrecht gegen die lebenslang fortbestehende Geschäftsführung. Das gilt auch dann, wenn sie Mehrheitsgesellschafter sind. Die Einkünfte stehen lebenslang den Nießbrauchern zu.

Beispiel für eine optimale Gestaltung

Für Schenkungen an Kinder hat jeder Elternteil einen Freibetrag für jedes Kind von 400.000 Euro. Dieser kann alle zehn Jahre genutzt werden, um steuerfrei Vermögen zu übertragen. Das Vermögen wird nach dem Bewertungsgesetz bewertet; der Wert des Nießbrauchs wird dabei abgezogen. Er beträgt zum Beispiel bei 50-jährigen Eltern ungefähr den 15-fachen Jahreswert (bei Immobilien ist das die Jahresmiete).

Beispiel (Familie mit drei Kindern):
– Wert der Immobilie 2.000.000 €, Jahresmiete 50.000 €.
– Abzugsbetrag für Nießbrauch ca. 17 × 50.000 € = ca. 850.000 €, verbleiben ca. 1.150.000 €.

Diese Immobilie könnte steuerfrei von einem Elternteil – zwei Immobilien dieses Wertes, wenn jedem Elternteil eine davon gehört – in eine Familiengesellschaft, die zu 99 Prozent den drei Kindern gehört, eingebracht werden. Trotzdem stünden den Eltern weiterhin die Einnahmen zu, und sie könnten über einen Verkauf bestimmen.

Sterben die Eltern mehr als zehn Jahre nach der Gründung der Gesellschaft, bleiben diese Immobilien für die Erbschaftsteuer zu 99 Prozent außer Betracht.

Praktische Umsetzung

Zunächst erfolgt eine steuerliche Wertberechnung der Vermögensgegenstände, die eingebracht werden sollen. Auf ihrer Grundlage kann eine punktgenaue Anpassung erfolgen. Danach erfolgen die Gesellschaftsgründung und beispielsweise Einbringung von Immobilien durch Beurkundung beim Notar. Bei Fragen steht unser Notariat zur Verfügung.