Immer mehr Menschen verfügen über Kryptowährungen, NFTs, Online-Depots oder digitale Zugänge mit erheblichem Wert. Die rechtssichere und steuerlich saubere Einbindung dieser digitalen Assets in die Nachfolgeplanung stellt sowohl Familien als auch Berater vor neue Herausforderungen.
Digitale Vermögenswerte umfassen:
- Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Solana
- Digitale Wallets mit privaten Schlüsseln und Zugangsdaten
- NFTs (Non-Fungible Tokens), z. B. digitale Kunstwerke
- Online-Konten (z. B. PayPal-Guthaben, AirBnB-Zahlungen)
- Domainnamen, Webseiten, Lizenzen
- Passwortgeschützte Cloud-Archive und Online-Verträge
Die Bewertung und Dokumentation im Erbfall
Maßgeblich bei Erbschaften bzw. zum Schenkungszeitpunkt ist der Kurswert zum Todestag. Volatile Kurse erfordern ggf. eine Mittelwertberechnung oder Stichtagsdokumentation. Wallets und Zugangsschlüssel müssen dokumentiert und dem Nachlassverzeichnis beigefügt werden. Da dies nicht immer ganz einfach ist, sind auditfähige Reports ideal (z. B. CoinTracking, Blockexplorer, Börsenauszüge).
Unabhängig von der steuerrechtlichen Bewertung besteht hingegen ein besonderes Risiko bei digitalen Werten im Totalverlust bei fehlendem Zugang. Ohne Passwort oder Seed Phrase ist das Vermögen verloren. Erben haben ggf. keinen Zugriff, was alleine materiell einen großen Verlust für den vorhandenen Nachlass bedeuten kann.
Digitale Werte im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht
Es gibt aktuell keine Sonderregelung für digitale Vermögenswerte – aber eine Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt. Kryptowährungen und NFTs gelten als sonstige Vermögenswerte nach § 12 Abs. 1 ErbStG. Die Bewertung erfolgt gem. § 12 Abs. 3 BewG mit dem gemeinen Wert = Verkehrswert.
Die üblichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) greifen auch hier, z. B. 400.000 € bei Kindern.
Beispiel:
Ein Vater schenkt seinem Sohn 3 Bitcoin im Wert von 180.000 €. In diesem Fall, und bis zur Ausschöpfung des o.g. Freibetrags bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren, fällt keine Schenkungsteuer an – die Übertragung muss dennoch angezeigt und dokumentiert werden (§ 30 ErbStG).
Was also tun? Sichern Sie den digitalen Nachlass und gestalten Sie Ihre Nachfolge
Es gilt zunächst ein digitales Nachlassverzeichnisses mit Wallet-Adressen, Zugangscodes/Passwörter, Speicherorten zu erstellen, um den Erben den Zugang zu den digitalen Werten zu sichern. Ideal wäre sicher die Hinterlegung des Verzeichnisses bei einem Notar. Daneben sollten klare testamentarische Regelungen zur Vererbung digitaler Werte getroffen werden, ergänzt durch eine digitale Vorsorgevollmacht.
Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Steuerfreibeträge genutzt werden. Eine Übertragung zu Lebzeiten mit Nießbrauch ist denkbar (bei z. B. Krypto-Zinsen) und reduziert den zu besteuernden Übertragungswert und damit Schenkungs- sowie Erbschaftsteuern mitunter sehr stark.
Kombination mit Stiftung, KG oder Familienpool
Digitale Assets können auch in übergeordnete Nachfolgelösungen wie Familiengesellschaften, Familienpools (z. B. KG oder GmbH & Co. KG) oder auch Privatstiftungen eingebracht werden, was die Vermögensübertragung nicht nur aus steuerrechtlicher- sondern auch aus familiärer Sicht und generationenübergreifend optimiert.
Fazit: Digitale Nachfolge beginnt heute
Die frühzeitige und strukturierte Integration digitaler Vermögenswerte in die Nachfolgeplanung ist kein Zukunftsthema, sondern bereits gelebte Realität. Mandanten sollten gemeinsam mit ihren steuerlichen und rechtlichen Beratern eine individuell passende Strategie entwickeln. Es gilt dabei zunächst ein digitales Nachlassverzeichnis zu erstellen, die digitalen Assets zu bewerten und steuerlich einzuordnen, vor allem aber Ihre digitalen Assets in Testamenten und Vollmachten mit aufzunehmen.
Haben Sie Interesse an einer rechtssicheren und steuerlich optimierten Nachfolgeplanung für Ihre digitalen Vermögenswerte? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern