Was bisher geschah
In den bisherigen Beiträgen dieser Reihe habe ich die Grundlagen der neuen Commercial Courts beleuchtet – von den Vorteilen über das Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit bis zu den praktischen Fallstricken im Verfahren:
- Acht Vorteile der neuen Commercial Courts (21.11.2024)
- Update: Commercial Courts vs. Schiedsgerichte (17.04.2025)
- Fünf Stolperfallen in Commercial Court-Verfahren (20.11.2025)
Dieser Beitrag knüpft daran an und geht einen Schritt weiter: Er klärt, welcher Standort für welche Art von Streitigkeit überhaupt zuständig ist.
Was ist denn eigentlich „Commercial”?
Der Begriff „Commercial Court“ klingt nach Handel, doch das ist irreführend, wie noch zu sehen sein wird. „Commercial“ ist kein feststehender Begriff, doch in der Jura-Bubble versteht man darunter vertragliche Streitigkeiten aus Handel und Vertrieb: die defekte Verpackungsmaschine und die Vertragsaufhebung nach CISG, der geplatzte Rahmenvertrag nach BGB und HGB, Ausgleichsansprüche aus Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, Haftung aus Lohnabfüllerverhältnissen oder Copacking. Diese Fälle bilden den Alltag mittelständischer Hersteller, Händler und Zulieferer und an genau diesem Maßstab ist zu messen, ob ein Commercial Court für sie überhaupt der richtige Ort ist.
Die Länder bestimmen die Zuständigkeit selbst
Der Gesetzgeber hat den Commercial Courts in § 119b Abs. 1 GVG einen Grundrahmen vorgegeben: bürgerliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) mit einem Streitwert ab 500.000 Euro, Streitigkeiten um den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen sowie Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Organmitgliedern. Die Zuständigkeit des Commercial Courts kann allerdings nach derselben Vorschrift auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden.
Über die Verordnungsermächtigung (§ 119b Abs. 5 GVG) legen damit die Landesregierungen fest, welche Materien ihr Commercial Court tatsächlich behandelt. Das Ergebnis ist ehrlicherweise ein Flickenteppich: Jedes Land hat seinen Commercial Court anders zugeschnitten.
Neun Länder, neun Zuschnitte
So verteilen sich die Schwerpunkte der bisher eingerichteten Commercial Courts:
Baden-Württemberg (OLG Stuttgart): Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf (ab 3 % der Anteile), Organstreitigkeiten.
Bayern (OLG München): Lieferkettenstreitigkeiten und Organstreitigkeiten.
Berlin (Kammergericht): Bau- und Architektenrecht.
Bremen (OLG Bremen): Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte sowie Seehandel; daneben Wasserstoff-, Luftfahrt- und Weltraumtechnologien.
Hamburg (OLG Hamburg): bürgerliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern (ohne Sachgebietsbeschränkung); Commercial Chambers u. a. für Handelssachen (§ 95 GVG), Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, IT- und Insolvenzrecht.
Hessen (OLG Frankfurt): bürgerliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern (ohne Sachgebietsbeschränkung); Commercial Chambers u. a. für Handelssachen (§ 95 GVG), Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, IT- und Insolvenzrecht, laut Website insbesondere Handelsrecht, des Unternehmenskauf/M&A, Organhaftung und Bankrecht.
Niedersachsen (OLG Celle): Ausweislich der Website des Commercial Courts Kompetenz für Bau- und Gesellschaftsrecht, die Landesverordnung enthält allerdings bei genauerem Hinsehen keine Einschränkung.
Nordrhein-Westfalen (OLG Düsseldorf): Gesellschaftsrecht und M&A, D&O-Versicherung, Bau- und Architektenrecht.
Sachsen (OLG Dresden): Immobilienmiet- und -pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Bankgeschäfte.
Dominat sind Gesellschaftsrecht und M&A, Bau-, Bank-, Versicherungs- und Immobilienrecht. Handels- und vertriebsrechtliche Sachgebiete finden sich explizit nur in den Verordnungen zum hessischen Commercial Court.
Nur vier Commercial Courts für echte Commercial-Fälle
Bei genauerem Hinsehen sind es allerdings drei Commercial Courts, die „Commercial“-Fälle annehmen – auf unterschiedliche Art, aber mit demselben Ergebnis:
Hamburg (OLG Hamburg): Hamburg hat seinem Commercial Court bewusst keine Sachgebietsbeschränkung auferlegt. Zuständig ist er für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) schlechthin – und damit auch für kaufvertragliche Mängel- und Gewährleistungs-, Handelsvertreter- und Lieferstreitigkeiten. Flankierend sind die Commercial Chambers am Landgericht ausdrücklich für Handelssachen (§ 95 GVG), für das Fracht-, Speditions- und Lagerrecht sowie für IT- und Insolvenzrecht zuständig.
Hessen (OLG Frankfurt): Hessen folgt dem Hamburger Beispiel und etabliert eine Allgemeinzuständigkeit, bewirbt dann aber besondere Expertise für Unternehmenskauf/M&A, Organhaftung und Bankrecht und eben auch Handelsrecht.
Niedersachsen (OLG Celle): Auch der Commercial Court am OLG Celle hat eine Allgemeinzuständigkeit geschaffen und den Anwenungsbereich von § 119b GVG nicht eingeschränkt.
Bayern (OLG München): München ist ein Sonderfall. Ausweislich der Regelung in § 1a GZVJu (der Commercial Court-Verordnung in Bayern) ist der Commercial Court zuständig für „Lieferkettenstreitigkeiten“, die dann definiert werden als „Auseinandersetzungen zwischen dem Hersteller eines körperlichen Endprodukts und seinen unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern sowie der Zulieferer untereinander“. Ob die Streitigkeit aus einer reinen Maschinenlieferung darunter fällt, ist zweifelhaft, der Handelsvertreterausgleich ist jedenfalls nicht umfasst.
An allen vier Standorten gilt die Streitwertschwelle von 500.000 Euro, und der Commercial Court wird nur zuständig, wenn die Parteien dies vereinbaren oder sich rügelos einlassen. Die übrigen fünf Länder haben ihre Commercial Courts dagegen auf Gesellschaftsrecht und M&A (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen), auf das Bau- und Architektenrecht (Berlin) oder auf enge Technik- und Logistiknischen (Bremen: Fracht- und Seehandel, Wasserstoff, Luft- und Raumfahrt) zugeschnitten – für den klassischen Commercial-Fall sind sie nicht eröffnet.
Fazit
Wer die Vorteile eines Commercial Courts für handels- und vertriebsrechtliche Streitigkeiten nutzen will, muss die richtige Zuständigkeit wählen und früh an die Gerichtsstandsvereinbarung denken. Als Forum kommen praktisch nur vier Standorte in Betracht: Hamburg, Niedersachen und Hessen kraft Allgemeinzuständigkeit und Bayern für Lieferkettenstreitigkeiten. Die entscheidende Weiche stellt man dabei nicht erst im Streitfall, sondern bei der Vertragsgestaltung: Eine passende Gerichtsstandsklausel entscheidet darüber, ob der Commercial Court überhaupt zuständig wird.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Neun Länder haben Commercial Courts eingerichtet – ihre Zuständigkeit bestimmen sie über § 119b GVG selbst, mit sehr unterschiedlichem Zuschnitt.
- Für klassische Commercial-Fälle (Kauf/Gewährleistung, Handelsvertreter, Liefer- und Rahmenverträge) sind praktisch nur Hamburg, Hessen und Niedersachen und – eingeschränkt – Bayern eröffnet.
- Ob der Commercial Court zuständig wird, entscheidet die Gerichtsstandsvereinbarung – sie gehört in den Vertrag, nicht erst in den Prozess.








