Schiedsrecht: Referentenentwurf zur Modernisierung

 
Punktuelle Änderungen bei Schiedsvereinbarungen, Rechtsbehelfen und Commercial Courts-Einbindung

Symbolische Darstellung einer Einigung im Kontext des Schiedsrechts – Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsrechts vorgelegt. 25 Jahre nach der letzten Reform soll das Schiedsverfahrensrecht an die heutigen Anforderungen angepasst werden. Der Entwurf bringt Neuerungen bei Schiedsvereinbarungen, führt zusätzliche Rechtsbehelfe ein und ermöglicht die Einbindung der Commercial Courts – wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Was ist der Hintergrund des Gesetzes?

Schiedsverfahren sind ein Mittel zur Streitbeilegung durch nicht-staatliche Gerichte. Prinzipiell sind die Parteien oder Institutionen wie die DIS frei, das Verfahren hierzu selbst zu bestimmen. Das staatliche Recht legt hierfür Leitlinien fest, die im 10. Buch der Zivilprozessordnung stehen und bei Aufhebung, Anerkennung und Vollstreckung besonders relevant werden.

Warum ist das Gesetz notwendig?

Ausweislich der Begründung zu dem Entwurf ist das Ziel, 25 Jahre nach der letzten Reform punktuell nachzubessern, um „dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken“.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

  • Schiedsvereinbarungen können etwas erleichtert geschlossen werden. § 1031 Abs. 1 ZPO in der Entwurfsfassung sieht vor, dass die Schiedsvereinbarung „schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein“ geschlossen sein muss. Auch vorher forderte das Gesetz keine strikte Schriftform, aber die Änderung ist etwas moderner als der bisherige Verweis auf zwischen den Parteien „gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung„.
  • Schiedsrichter können abweichende Sondervoten verfassen (§ 1054a ZPO in der Entwurfsfassung) und die Schiedsgerichte Schiedssprüche mit Zustimmung der Parteien, die unter bestimmten Umständen vermutet wird, anonymisiert veröffentlichen (§ 1054b ZPO n. F.).
  • Der Entwurf enthält neben dem Aufhebungsantrag gegen Schiedssprüche (§ 1059 ZPO) auch einen neuen Rechtsbehelf, nämlich den Restitutionsantrag (§ 1059a ZPO n. F.). Dieser greift, wenn der Aufhebungsantrag unzulässig, hauptsächlich wenn er verfristet, ist. Die Restitutionsgründe erfassen krasse Ausnahmefälle wie beispielsweise Fälschungen, Straftaten oder entgegenstehende Rechtskraft. Es handelt sich um Ausnahmefälle.
  • Die Länder können bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit Schiedsverfahren (Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern, Aufhebung von Schiedssprüchen, Vollsteckbarerklärung etc.) den Commercial Courts an den Oberlandesgerichten zuweisen (§ 1063a ZPO n. F.). Schiedsvereinbarungen und sonstige Dokumente können in solchen Verfahren auch in englischer Sprache vorgelegt werden.

Was ändert sich praktisch?

Begrüßenswert ist die Zuweisungsmöglichkeit an die Commercial Courts durch die Bundesländer. Die Expertise in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten und die englischsprachige Sicherheit dürften den Beteiligten solcher Verfahren zugute kommen. Auch die Vorlage englischsprachiger Dokumente vereinfacht solche Gerichtsverfahren. Darüber hinaus dürften die weiteren Änderungen keine großen praktischen Auswirkungen haben.

Ändert sich etwas an der Grundsatzentscheidung „Schiedsvereinbarung oder Gerichtsstandsvereinbarung“?

An dieser Grundsatzentscheidung dürfte sich auch zukünftig nichts ändern. Die Vorteile und Nachteile von Schiedsverfahren gegenüber staatlichen Verfahren sind hinlänglich diskutiert. Zu den Commercial Courts und Commercial Chambers an Landgerichten und Oberlandesgerichten haben wir in diesem BLOG mehrfach geschrieben – sie sind jedenfalls gute Alternativen zu Schiedsverfahren.

Wie geht es jetzt weiter?

Bei dem Referentenentwurf handelt es sich, wie der Name schon nahelegt, um den Entwurf eines Gesetzes, das das staatliche Schiedsverfahrensrecht modernisieren soll. Den Versuch hatte bereits die Ampel Ende 2024 gestartet, konnte ihn aber, anders als die Commercial Courts, nicht mehr umsetzen. Die schwarz-rote Koalition greift dieses Vorhaben nun wieder auf und dürfte, vorbehaltlich absolut unvorhergesehener Ereignisse, das Vorhaben auch umsetzen können.

Fazit

Der Entwurf modernisiert das Schiedsverfahrensrecht punktuell, wird aber weder die Grundsatzentscheidungen zum Schiedsverfahren grundlegend beeinflussen, noch die Durchführung von Schiedsverfahren revolultionieren.