Die Forderungssicherung im Gerichtsverfahren

 Gerichtliche Durchsetzung von Sicherungsmitteln im Warenexport

Containerschiff im Hafen bei Sonnenuntergang, umgeben von gestapelten Frachtcontainern – Symbol für internationalen Handel und Logistik.

Aus Sicht des Warenexporteurs hat die Zahlung neben der Vermeidung großer Haftungsrisiken oberste Priorität. Doch wie wirken sich unterschiedliche Sicherungsmittel für Gerichtsverfahren aus, wenn Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht?

Wenn keine Forderungssicherung vereinbart ist – das Worst-Case-Szenario

Gerät der ausländische Käufer in Zahlungsverzug und wurde keine Sicherheitsvereinbarung getroffen, bleibt dem Exporteur nur die unbesicherte Zahlungsklage. Damit trägt er das volle Insolvenz- und Vollstreckungsrisiko: Er muss den Anspruch vor dem zuständigen Gericht beweisen, sämtliche Prozess- und Übersetzungskosten vorfinanzieren und anschließend versuchen, im Zielland Vermögenswerte des Schuldners aufzuspüren. Selbst ein obsiegendes Urteil garantiert keine Liquidität, wenn kein vollstreckbares Vermögen vorhanden ist oder die Vollstreckung an formalen Hürden scheitert.

Ohne vorgelagerte Sicherheiten steigen Dauer, Kosten und Ausfallwahrscheinlichkeit stark. Doch auch vertraglich vereinbarte Sicherheiten können im Einzelfall gerichtlich schwierig durchzusetzen sein, wenn sie nicht sauber gestaltet sind.

Vertragsbasierte Sicherheiten und ihre gerichtliche Durchsetzung

Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln bilden das Fundament jeder späteren Durchsetzung. Sind sie klar vereinbart, akzeptiert das angerufene Gericht seine Zuständigkeit ohne langwierige Vorfragen – ein erheblicher Zeitgewinn. Eine Schiedsklausel ist häufig überhaupt erst Voraussetzung für eine Vollstreckung, da nach der NY Convention Schiedssprüche häufig vollstreckt werden können, wenn ein deutsches Urteil im Ausland nicht vollstreckt werden kann.

Ein Eigentumsvorbehalt wird im Streitfall durch Klage auf Herausgabe durchgesetzt. Wichtig ist, dass der Vorbehalt im Importstaat anerkannt ist. In einzelnen Ländern muss ein Eigentumsvorbehalt sogar in Registern erfasst werden, um wirksam zu sein.

Beim Akkreditiv richtet sich die Klage nicht gegen den säumigen Käufer, sondern (mangels Zahlung) gegen die eröffnende Bank. Diese haftet strikt auf Dokumenten¬konformität. Mit einer schlüssigen Klage und den originalen Dokumenten erhält der Exporteur zügig ein Versäumnis- oder Leistungsurteil, das sich als Geldtitel unmittelbar gegen die Bank vollstrecken lässt. Hier steckt der Teufel allerdings im Detail, denn die tatsächliche Ausführung des Vertrages muss so sein, dass sie ermöglicht, an die Dokumente zu gelangen, die das Akkreditiv vorsieht. Es bietet sich zudem ein bestätigtes Akkreditiv an, denn nur dieses ermöglicht die inländische Bank, die es bestätigt, in Anspruch zu nehmen.

Bank- oder Konzernbürgschaften eröffnen zwei Pfade: Wird die Bürgschaft als abstraktes, „auf erstes Anfordern“ zahlbares Versprechen ausgestaltet, kann der Begünstigte im Fall der Nichtzahlung sofort Zahlungsklage gegen den Bürgen erheben. Das Gericht prüft nur die formalen Voraussetzungen der Inanspruch¬nahme, nicht die zugrunde liegende Geschäftsbeziehung – dadurch ist das Urteil meist schnell vollstreckbar. Ansonsten muss die Bürgschaftsklage den vollständigen Anspruch darlegen und Beweisangebote enthalten.

Bei der Kreditversicherung zahlt zunächst der Versicherer. Nach Regulierung geht der Anspruch kraft Gesetzes auf ihn über (Legalzession). Er klagt sodann im eigenen Namen gegen den Käufer, gestützt auf die Versicherungspolice und die Unterlagen des Exporteurs. Die Bedingungen sind vielfältig und unterscheiden zwischen politischen Risiken sowie kommerziellem Ausfallrisiko.

Ohne vertragliche Sicherheiten droht ein langer, teurer Weg zum Geld – mit ungewissem Ausgang. Mit gezielt vereinbarten Instrumenten kann der Exporteur jedoch Sicherungsmittel gerichtlich durchsetzen. Das erfordert allerdings penibel genaues Vorgehen bei der vertraglichen Gestaltung, um im Fall der Fälle vor Gericht tatsächlich Erfolg zu haben.