Der Fall
Ein deutscher Maschinenbauer hatte 2021 mit einem russischen Abnehmer Verträge über drei Aluflaschen-Produktionslinien sowie einen Servicevertrag zur Inbetriebnahme geschlossen. Eine Schiedsklausel verwies Streitigkeiten an das MKAS, das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau. Nach Angriff Russlands auf die Ukraine und Inkrafttreten der EU-Sanktionen konnte und durfte der deutsche Hersteller die ausstehenden Lieferungen und Restarbeiten nicht mehr erbringen. Die russische Käuferin akzeptierte das nicht, erklärte die Kündigung und verlangte die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen sowie Schadensersatz und Vertragsstrafe. Vor dem MKAS erstritt sie 2023 einen Schiedsspruch über rund 2,59 Millionen Euro Hauptforderung, Zinsen, eine Vertragsstrafe von 566.666,66 Euro und entgangenen Gewinn von rund 104 Millionen Rubel und beantragte beim OLG Stuttgart die Vollstreckbarerklärung in Deutschland.
Der Hintergrund
Schiedsgerichte sind unabhängige Spruchkörper, die von nahezu allen großen Wirtschaftsnationen anerkannt werden. Unternehmen können sich darauf einigen, dass ihre Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten ausgetragen, sondern von Schiedsgerichten entschieden werden. Grundlage für die spätere Anerkennung und auch Vollstreckung ist eine Vereinbarung von mehr als 170 Nationen, das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (auch „New York Convention“ oder hier „UNÜ“).
Die Entscheidung des OLG Stuttgart
Das OLG Stuttgart versagte die Vollstreckbarerklärung. Schon die Bildung des Schiedsgerichts hielt der Prüfung nicht stand. Der von der russischen Käuferin benannte Schiedsrichter war zwei Tage nach seiner Benennung in diesem Verfahren auch in einem Parallelverfahren gegen ein anderes deutsches Unternehmen benannt worden – für Lieferverträge über dieselben Produktionslinien. Diese Mehrfachbenennung hätte er nach den MKAS-Regeln offenlegen müssen; er tat es nicht. Das OLG Stuttgart wertete das als Verstoß gegen die Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts (Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ) – mit für den Ausgang des Verfahrens hinreichender Relevanz. Diese Versagung ist endgültig: Sie hängt nicht von der weiteren Entwicklung der Sanktionslage ab, sondern an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts selbst.
Unabhängig davon steht der Vollstreckung derzeit auch der ordre public entgegen.
Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sperrt die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus sanktionierten Geschäften – ausdrücklich auch Schadensersatz, Vertragsstrafen und die Rückzahlung von Vorauszahlungen, unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neuverträge handelt. Die betroffenen Produktionslinien fallen unter den KN-Code 8460 ff. des Anhangs XXIII und damit unter das Lieferverbot des Art. 3k Abs. 1 derselben Verordnung. Das OLG Stuttgart folgt damit seiner eigenen Leitentscheidung vom Mai 2025 (1 Sch 3/24) sowie dem OLG Frankfurt (26 Sch 12/24, Juni 2025): Die EU-Russland-Sanktionen zählen zum ordre public. Wichtig ist die Einschränkung „derzeit“ – anders als der Verfahrensfehler ist dieses Vollstreckungshindernis an die aktuell geltende Sanktionslage gekoppelt und könnte sich ändern, sollten die Sanktionen gelockert oder im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Was Unternehmen mitnehmen sollten
Der Fall zeigt: Wer als beklagte Partei in einem Schiedsverfahren steht, sollte die Offenlegungspflichten des benannten Schiedsrichters aktiv prüfen – ein übersehener Interessenkonflikt kann die Vollstreckung dauerhaft blockieren, unabhängig vom Ausgang der Sanktionsdiskussion. Gleichzeitig gilt: Wer sich auf EU-Sanktionen als Verteidigung beruft, sollte nicht darauf vertrauen, dass eine individuelle Ausnahmegenehmigung automatisch erteilt wird – sie muss beantragt und nachgewiesen werden. Und mit Blick auf neue Verträge bleiben die Grundfragen:
- Würde ich heute eine Schiedsklausel mit Sitz in einem politisch heiklen Land vereinbaren?
- Wird ein deutscher Schiedsspruch dort im Ernstfall überhaupt vollstreckt?
- Welche Rücktritts- und Konfliktlösungsmechanismen sichern mich bei geopolitischen Verwerfungen ab?
Fazit
Die Entscheidung bestätigt: Deutsche Gerichte verweigern ausländischen Schiedssprüchen inzwischen verlässlich die Vollstreckung, wenn EU-Sanktionen entgegenstehen – diese Linie ist mit zwei Oberlandesgerichten binnen eines Jahres gefestigt. Ebenso deutlich zeigt der Fall aber, dass handwerkliche Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts einen eigenständigen und sogar dauerhafteren Versagungsgrund liefern können. Für exportierende Unternehmen heißt das: Schiedsklauseln, Rechtswahl und Ausstiegsrechte frühzeitig auf geopolitische Risiken prüfen – und im Streitfall sowohl die Verfahrensführung als auch die sanktionsrechtliche Lage genau im Blick behalten.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Das OLG Stuttgart (Az. 21 Sch 5/25, Beschl. v. 28.4.2026) verweigert erneut die Vollstreckung eines russischen MKAS-Schiedsspruchs – und folgt damit seiner eigenen Leitentscheidung (1 Sch 3/24, Mai 2025) sowie dem OLG Frankfurt (26 Sch 12/24, Juni 2025).
Tragend sind zwei unabhängige Gründe: ein nicht offengelegter Interessenkonflikt des Schiedsrichters (endgültiges Vollstreckungshindernis) und die „no claims“-Regelung des Art. 11 VO (EU) Nr. 833/2014, die auch Rückzahlungen und Altverträge sperrt (derzeitiges Hindernis). Unternehmen sollten Offenlegungspflichten von Schiedsrichtern aktiv prüfen und Schiedsklauseln, Rechtswahl sowie Ausstiegsrechte gezielt auf geopolitische und sanktionsrechtliche Risiken ausrichten.








