Fachkräfte: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wirkt
Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft. Seine Weiterentwicklung wurde ab dem 18. November 2023 in Etappen wirksam: Die Blaue Karte EU wurde ausgeweitet, auch Berufserfahrung kann einen Zuzug begründen, und seit Juni 2024 steht die Chancenkarte zur Verfügung.
Die Zahlen belegen den Erfolg: Dem Auswärtigen Amt zufolge bearbeiteten die Auslandsvertretungen 2025 rund 111.000 nationale Visa nach dem FEG, bei Visa zu Erwerbszwecken 7,7 Prozent mehr als 2024. Das Statistische Bundesamt zählte zum Jahresende 2025 etwa 471.000 Arbeitskräfte aus Staaten außerhalb der EU. Belastbare Zahlen für das gesamte Jahr 2026 liegen noch nicht vor.
Unternehmer: Der Rahmen stammt im Kern aus 2012
Unternehmer sind in der Regel zu mindestens 50 Prozent am Unternehmen beteiligt oder halten eine umfassende Sperrminorität (Huber/Mantel/Dippe, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 21 Rn. 6). Nach § 21 Abs. 1 AufenthG kommt eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis vorliegt, positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind und die Finanzierung gesichert ist. Diese Kernvoraussetzungen stammen im Wesentlichen aus der Reform vom 1. August 2012, die frühere Regelvoraussetzungen einer Mindestinvestition und fester Arbeitsplatzzahlen strich, um Hürden abzubauen (BT-Drs. 17/9436, S. 16). Einen Anspruch gibt es nicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, die gerichtlich vollständig überprüfbar sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009 – 11 S 448/09), entscheidet die Behörde nach Ermessen und hat den Investitionsanreiz der Norm zu beachten (Huber/Mantel/Dippe, § 21 Rn. 12). Beteiligt werden zudem die fachkundigen Stellen, in der Regel die IHK.
Der Weg dorthin ist lang. Zuerst ist bei der Auslandsvertretung ein Visum zu beantragen; laut Auswärtigem Amt dauert die Bearbeitung meist sechs bis zwölf Wochen, im Einzelfall länger. Hinzu kommen die regionale Ausländerbehörde und die fachkundigen Stellen. In der Praxis ergeben sich daraus Monate. Wer investieren möchte, kann kaum so lange warten. Aus unserer Sicht sollte Deutschland im internationalen Vergleich aufholen – mit schnelleren, stärker gebündelten Verfahren. Denkbar wäre eine vorherige Zustimmung der fachkundigen Stelle nach dem Vorbild des § 36 Abs. 3 BeschV, wie sie regional teils schon praktiziert wird (Huber/Mantel/Dippe, § 21 Rn. 10).
Unternehmensnachfolge: Bedarf und Chance
Der Bedarf ist real. Laut KfW-Nachfolge-Monitoring 2025 wollen bis Ende 2029 jährlich rund 109.000 kleine und mittlere Unternehmen ihre Nachfolge regeln, während etwa 114.000 pro Jahr eine Aufgabe ohne Nachfolger erwägen. Ausländische Unternehmer, die einen Betrieb übernehmen oder neu investieren wollen, können zur Lösung beitragen. Vertraute Mitarbeitende aus dem Herkunftsland lassen sich über die Fachkräftewege, etwa mit der Blauen Karte EU, nachholen.
Perspektive: Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung
Ein wichtiger Anreiz liegt in der Verfestigung des Aufenthalts. Nach drei Jahren kann gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG ohne die dort geforderten Deutschkenntnisse (Bergmann/Dienelt/Nusser, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 21 Rn. 18). Seit dem 1. März 2024 muss die ursprünglich geplante Tätigkeit nicht mehr umgesetzt worden sein. Entscheidend ist, ob die aktuelle Tätigkeit nach Erfolg und Dauer eine nachhaltige Weiterentwicklung des Geschäfts erwarten lässt; zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Ein erfolgreicher Wechsel des Geschäftsfelds schadet nicht, und nach mindestens einem Jahr erfolgreicher Tätigkeit ist regelmäßig von einer positiven Prognose auszugehen (Huber/Mantel/Dippe, § 21 Rn. 22).
Grundsätzlich kann nach fünf Jahren auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden – ein weiterer Anreiz für Investoren, die nach Deutschland kommen wollen.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
- Früh planen: Businessplan, Finanzierung und Belege frühzeitig vollständig zusammenstellen. Die Tragfähigkeit hat der Antragsteller selbst darzulegen; ein allgemein gehaltenes Konzept ohne Rechtsform, Sitz und Regionalbezug genügt nicht, und der Businessplan muss zur tatsächlichen Planung passen (VG Würzburg, Beschl. v. 1.12.2022 – W 7 S 22.1368; VG Berlin, Urt. v. 11.9.2020 – 31 K 462.19 V). Die IHK-Stellungnahme hat erhebliches Gewicht (VG Würzburg, a. a. O.); eine negative ist unter Umständen nur eingeschränkt verwertbar (Huber/Mantel/Dippe, § 21 Rn. 10).
- Zeit realistisch kalkulieren: Visum, Ausländerbehörde und fachkundige Stelle werden nacheinander durchlaufen.
- Fachkräfte parallel prüfen: Für Mitarbeitende kommen die FEG-Wege in Frage.
- Rechtlich begleiten lassen: Bei Ermessensentscheidungen hängt viel von der Vorbereitung im Einzelfall ab.
Fazit
Für Fachkräfte hat Deutschland den passenden Rahmen geschaffen, beim Unternehmerzuzug steht die Aktualisierung noch aus. Bis der Gesetzgeber nachbessert, sollten Investoren und Unternehmen mit langen Verfahren und Ermessensspielräumen rechnen und ihre Anträge sorgfältig vorbereiten. Wir beraten Unternehmen und Unternehmer zu Visum, Aufenthaltstitel und Einbürgerung.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Das FEG hat der Fachkräfteeinwanderung neue Wege eröffnet: Im Jahr 2025 wurden rund 111.000 nationale Visa nach dem FEG bearbeitet.
- § 21 AufenthG beruht im Kern auf der Reform von 2012; langwierige Visums- und Beteiligungsverfahren bremsen Investitionen.
- Eine Niederlassungserlaubnis ist nach drei Jahren möglich, die Einbürgerung grundsätzlich nach fünf Jahren – ein weiterer Anreiz für Investoren.








