Wann werden Genussrechte zum Einlagengeschäft?
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger 62 Genussrechte zu jeweils 4.000 Euro erworben. Er machte geltend, dass die vereinbarte qualifizierte Nachrangklausel unwirksam sei. Ohne eine wirksame Nachrangvereinbarung bestehe ein unbedingter Rückzahlungsanspruch. Ein solches Finanzierungsmodell stelle ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 KWG dar und bedürfe einer Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG.
Nach Auffassung des Gerichts genügte die verwendete Nachrangklausel den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht. Insbesondere seien
- die wirtschaftlichen Risiken für Anleger nicht ausreichend erläutert,
- die Regelungen für Investoren nicht hinreichend verständlich gewesen und
- die Auswirkungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre unklar dargestellt worden.
Die Nachrangklausel war deshalb unwirksam. Der übrige Vertrag blieb gemäß § 306 Abs. 1 BGB bestehen.
Warum ist die Entscheidung so bedeutsam?
Nachrangvereinbarungen in Genussrechten unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie müssen nicht nur transparent formuliert sein, sondern auch einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle standhalten.
Fehlt eine wirksame Nachrangklausel, kann das Finanzierungsmodell als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert werden. Wird dieses ohne Banklizenz betrieben, liegt ein Verstoß gegen §§ 32, 54 KWG vor. Gleichzeitig kann hierin eine Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB liegen. Investoren können daraus Schadensersatzansprüche gegen
- den Emittenten,
- Geschäftsführer,
- Plattformbetreiber sowie
- Vermittler
herleiten.
Darüber hinaus ist das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäfts nach § 54 KWG strafbewehrt.
Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?
Für Investoren
Anleger sollten bestehende Genussrechtsverträge überprüfen lassen. Enthält die Nachrangklausel Transparenzmängel, können Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen und deren Organe bestehen.
Für Unternehmen
Unternehmen sollten ihre Vertragswerke dringend überprüfen. Unwirksame Nachrangklauseln können Auswirkungen auf
- die Bilanzierung,
- eine mögliche Passivierungspflicht,
- die Überschuldungsprüfung sowie
- insolvenzrechtliche Fragestellungen
haben. Auch steuerliche Folgen sollten berücksichtigt werden.
Für Geschäftsführer
Geschäftsführer sollten bestehende Finanzierungsverträge im Hinblick auf ihre persönliche Haftung überprüfen lassen. Je nach Risikolage empfiehlt sich zudem eine Abstimmung mit dem D&O-Versicherer.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts München I verdeutlicht, dass qualifizierte Nachrangklauseln sorgfältig formuliert sein müssen. Bereits Transparenzmängel können dazu führen, dass Genussrechte als unerlaubtes Einlagengeschäft eingestuft werden. Die Folgen reichen von aufsichts- und strafrechtlichen Risiken bis hin zu erheblichen Schadensersatzansprüchen der Anleger.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Unwirksame Nachrangklauseln können Genussrechte zu einem unerlaubten Einlagengeschäft machen.
- Investoren können unter Umständen Schadensersatz gegen Emittenten, Geschäftsführer und Vermittler geltend machen.
- Unternehmen sollten ihre Vertragsmuster und Finanzierungsstrukturen zeitnah rechtlich überprüfen.








