Ruhende AG? Warum Vorstand und Aufsichtsrat keine Pause machen dürfen

 
BGH verschärft die Anforderungen an Berichtspflichten und Überwachung

Moderner Konferenzraum bei Nacht mit einem langen Tisch und schwarzen Lederstühlen vor bodentiefen Panoramafenstern, die den Blick auf die beleuchtete Skyline freigeben – Symbolbild für eine ruhende AG

Viele Aktiengesellschaften durchlaufen Phasen, in denen kaum operative Aktivitäten stattfinden. Familiengesellschaften, Vorratsgesellschaften, Immobiliengesellschaften oder Beteiligungsholdings gehen häufig davon aus, dass mit der Geschäftstätigkeit auch die Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat ruhen. Genau dieser Annahme hat der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage erteilt.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. II ZR 78/24) stellt der BGH klar: Die gesetzlichen Organpflichten einer Aktiengesellschaft bestehen unabhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit fort. Weder Vorstand noch Aufsichtsrat können sich auf eine „Geschäftspause“ berufen.

Der Fall: Keine operative Tätigkeit – aber dennoch Pflichtverletzungen

Dem Verfahren lag eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft zugrunde, die in den Jahren 2013 und 2014 praktisch keine operative Geschäftstätigkeit entfaltete. Später nahm der Vorstand jedoch Grundstücksgeschäfte vor, die sich als satzungswidrig erwiesen und erhebliche Schäden verursachten.

Ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied wurde daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Vorwurf: Es habe seine gesetzlichen Überwachungspflichten verletzt.

Berichtspflichten bestehen auch ohne laufendes Geschäft

Besonders bedeutsam ist die Aussage des BGH zur Informationsversorgung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand bleibt verpflichtet,

  • den Aufsichtsrat regelmäßig zu informieren,
  • über wesentliche Entwicklungen zu berichten,
  • Risiken offenzulegen und
  • außergewöhnliche Geschäftsvorfälle unverzüglich mitzuteilen.

Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über längere Zeit keine nennenswerten Umsätze erzielt oder operative Aktivitäten eingestellt hat.

Keine Aktivität bedeutet nicht keine Risiken

Gerade in vermeintlich ruhenden Gesellschaften können Vermögenswerte vorhanden sein, etwa Immobilien, Beteiligungen, Markenrechte oder Forderungen. Diese Vermögenswerte bedürfen einer fortlaufenden Überwachung.

Haftungsrisiken für Aufsichtsräte

Die Entscheidung erinnert Aufsichtsräte daran, dass ihre Überwachungspflichten nicht von der Auslastung des Unternehmens abhängen.

Ein Aufsichtsrat darf sich insbesondere nicht darauf verlassen,

  • dass „ohnehin nichts passiert“,
  • dass der Vorstand keine Berichte liefert,
  • oder dass eine geringe Geschäftstätigkeit geringere Kontrollanforderungen rechtfertigt.

Vielmehr muss der Aufsichtsrat aktiv sicherstellen, dass er die für seine Kontrollfunktion erforderlichen Informationen erhält.

Unterbleibt dies, drohen persönliche Haftungsrisiken.

Bedeutung für Corporate Governance und Compliance

Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung zu Organisations- und Überwachungspflichten ein.

Für Unternehmen bedeutet dies: Corporate Governance endet nicht mit dem operativen Geschäft.

Auch ruhende Gesellschaften benötigen:

  • funktionierende Berichtswege,
  • dokumentierte Vorstandsbeschlüsse,
  • regelmäßige Aufsichtsratssitzungen,
  • Compliance-Strukturen und
  • eine nachvollziehbare Risikobetrachtung.

Insbesondere Unternehmensgruppen mit zahlreichen Tochtergesellschaften sollten prüfen, ob sogenannte „Dormant Companies“ tatsächlich ordnungsgemäß überwacht werden.

Praxiskasten: Was Vorstände und Aufsichtsräte jetzt tun sollten

Vorstände

  • Regelmäßige Berichterstattung dokumentieren
  • Wesentliche Geschäftsvorfälle unverzüglich melden
  • Risiken auch in ruhenden Gesellschaften erfassen

Aufsichtsräte

  • Berichtspflichten aktiv einfordern
  • Sitzungen und Beschlüsse dokumentieren
  • Vermögenswerte und Risiken regelmäßig überprüfen

Unternehmensgruppen

  • Governance-Strukturen für ruhende Gesellschaften überprüfen
  • Verantwortlichkeiten eindeutig festlegen
  • Compliance-Systeme gruppenweit einheitlich ausgestalten

Fazit

Die Botschaft des BGH ist eindeutig: Eine Aktiengesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit pausieren – ihre Organpflichten jedoch nicht.

Vorstände müssen auch in ruhenden Gesellschaften berichten. Aufsichtsräte müssen überwachen. Wer davon ausgeht, dass mit einer fehlenden operativen Tätigkeit auch die gesetzlichen Pflichten ruhen, setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus.

Gerade für Familienunternehmen, Beteiligungsgesellschaften und Konzernstrukturen sollte das Urteil Anlass sein, bestehende Governance- und Compliance-Prozesse kritisch zu überprüfen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Organpflichten bestehen auch bei einer ruhenden AG uneingeschränkt fort.
  • Aufsichtsräte haften, wenn sie ihre Überwachungspflichten vernachlässigen.
  • Unternehmen sollten Governance- und Compliance-Strukturen auch bei inaktiven Gesellschaften regelmäßig überprüfen.