Urlaubstage als Währung im War for Talents.

 Wie individuelle Gestaltung von Lohn und Urlaub im Arbeitsvertrag zum Mitarbeitermagnet wird.

Urlaubstage als Währung im War for Talents.

Vor allem jüngere Mitarbeiter und Bewerber schätzen Flexibilität, auch wenn es um Gehalt bzw. Urlaub geht. Mit individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag ist es möglich, den Wunsch nach mehr Gehalt und weniger Urlaub bzw. mehr Urlaub und weniger Gehalt zu vereinbaren.

Flexibilität: für Arbeitgeber ein Vorteil im War for Talents

Der Wettbewerb um Talente ist hart, der sog. War for Talents voll im Gange. In dieser Situation sind Arbeitgeber gut beraten, flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse (potenzieller) Mitarbeiter einzugehen, um Bewerber zu überzeugen und Mitarbeiter zu binden.

Dabei zeigt sich, dass vor allem bei jungen Menschen Individualität hoch im Kurs steht und eine gewisse Flexibilität von Arbeitgebern erwartet wird – auch wenn es um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen geht.

Hier zeichnet sich ein Trend ab: Verzicht auf Gehalt für mehr Urlaub oder Verzicht auf Urlaub für mehr Gehalt für mehr individuelle Work-Life-Balance.

Individuelle Regelung im Arbeitsvertrag möglich

Das Arbeitsrecht steht diesem Wunsch nach Flexibilität und Individualität nicht im Weg.

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, Gehalt gegen Urlaubstage zu tauschen oder andersherum, gibt es zwar nicht. Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aber in einem gewissen Rahmen möglich.

Vereinbarungen über mehr Urlaub und weniger Geld bzw. weniger Geld und mehr Urlaub sollten in einem Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wegen des Nachweisgesetzes bestenfalls schriftlich festgehalten werden.

Gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub als Grenze

Vollkommen frei sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber beim Kauf bzw. Verkauf von Urlaubstagen nicht. Denn Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern (bei einer Sechs-Tage-Woche) mindestens 24 Tage Urlaub gewähren, § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), und auch die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche für Jugendliche und Schwerbehinderte (§ 19 JArbSchG und § 208 Abs. 1 SGB IX) sind zu beachten.

Diesen Mindesturlaub mit einer individuellen Regelung zu unterschreiten, ist nicht möglich. Der Grund dafür: Arbeitnehmerschutz. Der Mindesturlaub soll Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer erhalten.

Tarifverträge als weitere Grenze

Nicht zuletzt machen Tarifverträge teils ergänzende Vorgaben zum Mindesturlaub. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifvertraglich gebunden, ist ein „Verkauf“ von Urlaubstagen nur möglich, wenn eine entsprechende Klausel im Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft das vorsieht. Ist ein Tarifvertrag nur arbeitsvertraglich einbezogen, ist eine Abweichung vom Tarifvertrag hingegen kein Problem.

Das bedeutet: Ein Verzicht auf Urlaub für „mehr Geld“ ist nur möglich, wenn er sich auf zusätzlich und freiwillig vom Arbeitgeber gewährte Urlaubstage bezieht. Dann ist der Weg dafür frei, statt der freiwillig zusätzlich gewährten Urlaubstage mehr Lohn/Gehalt oder noch mehr zusätzliche Urlaubstage und weniger Entgelt zu vereinbaren.

Klare Gestaltung wichtig

Wichtig ist für Arbeitgeber, klare Regelungen zum Kauf bzw. Verkauf von Urlaubstagen mit ihrem Arbeitnehmer zu treffen.

Dabei empfiehlt es sich einerseits, den gesetzlichen Mindesturlaub und ggf. zusätzliche Urlaubstage klar voneinander zu trennen.

Andererseits ist es wichtig, die Konditionen für den Kauf bzw. Verkauf von Arbeitstagen festzuhalten: Der Preis für einen Urlaubstag basiert in bestehenden Arbeitsverhältnissen auf dem Verdienst der letzten 13 Wochen und auf der Anzahl der Arbeitstage. Bei saisonal stark schwankendem Verdienst kann die Berechnungsgrundlage abweichen.

Nicht zuletzt sollte deutlich werden, ob die Regelung einmalig oder dauerhaft greifen soll.

Was wir für Sie tun können

Sie haben Fragen zum Kauf bzw. Verkauf von Urlaubstagen? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

  • Der Kauf und Verkauf von Urlaubstagen ist möglich, wenn der gesetzliche/tarifvertragliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird.
  • Eine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung ist notwendig.
  • Die Konditionen des Kaufs/Verkaufs sollten klar definiert werden.