Stichtagsregelung bei Jahresprämien.

 Unternehmen dürfen Jahresprämien an einen Stichtag knüpfen.

Stichtagsregelung bei Jahresprämien.

Neben einem fixen monatlichen Gehalt haben Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern oft flexible Jahresprämien vereinbart. Nicht selten wird darüber gestritten, ob ein Anspruch darauf auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Der Fall

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29.01.2020 Folgendes entschieden. Die Prämienzahlung bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter kann von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsraum abhängig gemacht werden (Az.: 4 Sa 1456/19).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger von Februar 2012 bis November 2018 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Der Kläger verlangte die Zahlung einer Jahresprämie für 2018. Diese soll laut Betriebsvereinbarung in erfolgreichen Geschäftsjahren ausgeschüttet werden. Die Auszahlung der Prämie ist laut der Betriebsvereinbarung aber auch daran gebunden, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres noch besteht. Da der Kläger das Arbeitsverhältnis im November durch Kündigung beendet hatte, zahlte ihm der Arbeitgeber keine Jahresprämie.

Erfolglose Klage des Arbeitnehmers

Die Klage gegen das Urteil blieb erfolglos. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Prämie nicht gezahlt werden müsse. Der Anspruch auf die Jahresprämie sei wirksam an den Bestand des Arbeitsverhältnisses während des Bezugszeitraums geknüpft worden. Sie stelle kein reines Arbeitsentgelt für erbrachte Leistungen dar. Es handele sich vielmehr um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter, so das Gericht.

Keine Treue – keine Prämie

Mit der Prämie sollte zunächst die erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden. Denn laut Betriebsvereinbarung sollte die Prämie gezahlt werden, um den flexiblen Anteil des Einkommens zu erhöhen. Die Mitarbeiter sollten so am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Die Betriebsparteien hätten bei ihrer Rechtssetzung im Rahmen des § 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG zu beachten, dass echte Entgeltbestandteile, die allein von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind, nicht nachträglich entzogen werden könnten, so das LAG.

Die Prämie diente vorliegend allerdings auch dazu, die Treue der Mitarbeiter zu belohnen und sie weiter an das Unternehmen zu binden. Das werde schon durch die Stichtagsvereinbarung deutlich: Sie schaffe einen Anreiz, das Arbeitsverhältnis im laufenden Geschäftsjahr nicht zu beenden. Da mit der Prämie vorliegend daher einerseits die Arbeitsleistung honoriert und andererseits die Betriebsbetreue belohnt werden solle, sei sie eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Deshalb könne die Zahlung der Prämie im Rahmen einer Betriebsvereinbarung wirksam an einen Stichtag geknüpft werden, so das LAG.

Fazit

2013 hatte das BAG entschieden, dass eine Sonderzahlung mit Mischcharakter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig gemacht werden kann (Urteil vom 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12). Im vorliegenden Fall ist die Stichtagsregelung jedoch Teil der Regelungsmacht der Betriebsparteien. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Die Stichtagsregelung soll laut dem LAG Berlin-Brandenburg Mitarbeiter dazu motivieren, ihr Recht auf freie Arbeitsplatzwahl nicht auszuüben und das Arbeitsverhältnis jeweils bis zum Stichtag aufrechtzuerhalten. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sei durch das Ziel, Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, gerechtfertigt, führte auch das LAG Berlin-Brandenburg weiter aus. Die Revision ist zugelassen.

Die Stichtagsregelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ist Teil der Regelungsmacht der Betriebsparteien. Wer vor dem Stichtag kündigt, hat keinen Anspruch auf eine Prämie.