O du Fröhliche!

 Einige Informationen aus dem Arbeitsrecht rund um die Betriebsweihnachtsfeier.

O du Fröhliche!

Irgendwann kommt sie, die Betriebsweihnachtsfeier – ob Party oder eher besinnlich. Aber wie ist das mit der Weihnachtsfeier eigentlich arbeitsrechtlich betrachtet?

Keine Pflicht teilzunehmen

Gefühlt ist eine Betriebsweihnachtsfeier eine Pflichtveranstaltung. Rechtlich betrachtet ist das anders: Grundsätzlich muss niemand an einer Betriebsweihnachtsfeier teilnehmen – unabhängig davon, ob außerhalb oder innerhalb der Arbeitszeit gefeiert wird. Weihnachtsfeiern sind schlichtweg nicht Teil der Arbeitspflicht.

Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, gilt aber: Wer nicht feiert, muss arbeiten. Können Mitarbeiter allerdings wegen fehlender Kollegen, die auf der Weihnachtsfeier sind, nicht arbeiten, sollten Arbeitgeber festlegen, dass die nicht feiernden Mitarbeiter nach Hause gehen dürfen.

Vorsicht vor Diskriminierung!

In vielen Unternehmen kann nicht die gesamte Belegschaft feiern, z. B. weil die Produktion weiterlaufen muss. Hier sollten Arbeitgeber vorsichtig bei der Auswahl der Personen sein, die arbeiten und nicht feiern sollen: Ungefragt Personen zum Arbeiten einzuteilen, die vermeintlich wegen ihrer Herkunft oder Religion kein Interesse an einer Weihnachtsfeier haben, kann unzulässig diskriminieren. Bestenfalls macht man sich auf die Suche nach Freiwilligen, die gerne nicht auf die Weihnachtsfeier gehen.

Alle dürfen kommen

Weihnachtsfeiern in Unternehmen sind grundsätzlich „betriebsöffentlich“, wenn nicht ausdrücklich nur einzelne Abteilungen feiern (vgl. AG Köln, Urteil v. 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16). Damit darf bei einer allgemeinen Betriebsweihnachtsfeier grundsätzlich jeder kommen. Willkürlich – also ohne sachlichen Grund – einzelne Personen oder Teile der Belegschaft auszuschließen, geht also nicht. Zulässig ist es aber, Personen „auszuschließen“, die während der Weihnachtsfeier zwingend arbeiten müssen, z. B. im Notdienst.

Weihnachtsfeier kein rechtsfreier Raum

Nach ein, zwei Glühwein schlägt bei einer Weihnachtsfeier vielleicht der eine oder die andere etwas über die Stränge. Je nach konkretem Vorfall können Arbeitgeber dann rechtliche Konsequenzen ziehen – von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung (z. B. bei grober Beleidigung, LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04). Das gilt auch, wenn die Weihnachtsfeier an sich keine Arbeitszeit ist. Denn auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten – z. B. Rücksicht auf Kollegen etc. – außerhalb der Arbeitszeit kann solche rechtlichen Folgen haben.

Unfälle bei der Weihnachtsfeier

Wo gefeiert wird, kann es zu Unfällen kommen – auf dem Weg zum Fest, auf dem Fest selbst oder auf dem Heimweg.
Weil eine Betriebsweihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung ist, greift dann grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung.

Auf der Feier gilt das allerdings nur für die Dauer der Party. Wird die Feier nicht „offiziell“ beendet, greift im Zweifel auch bei einem Unfall in den frühen Morgenstunden noch die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. SG Frankfurt, Urteil v. 24.01.2006, Az.: S 10 U 2623/03). Deswegen macht es durchaus Sinn, als Arbeitgeber die Betriebsweihnachtsfeier irgendwann offiziell für beendet zu erklären.

Aber Achtung: Sind auch Familienangehörige zur Weihnachtsfeier eingeladen, ist eine „Betriebsweihnachtsfeier“ – versicherungsrechtlich gesehen – eher keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mehr (BSG, Urteil v. 15. November 2016, Az.: B 2 U 12/15 R).

Fotos für Intranet oder Social Media?

Auf Betriebsfeiern entstehen häufig Fotos. Teilweise werden auch Fotografen engagiert, um für Website und Social Media die Stimmung einzufangen.

Allerdings sollten Arbeitgeber strikt darauf achten, dass Bilder von Mitarbeitenden nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden. Denn eine Veröffentlichung z. B. auf Instagram etc. ohne Zustimmung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zuständige Personen oder Abteilungen im Unternehmen oder externe Agenturen sollte man darüber ausdrücklich informieren!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Eine Betriebsweihnachtsfeier ist kein rechtsfreier Raum: Fehlverhalten kann arbeitsrechtlich geahndet werden.
  • Kann nicht die gesamte Belegschaft an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sollten Arbeitgeber die Personen, die arbeiten müssen, mit Fingerspitzengefühl auswählen.
  • Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist es sinnvoll, nur Belegschaft zur Betriebsweihnachtsfeier einzuladen und die Feier irgendwann offiziell zu beenden.