Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

 
Keine Zurechnung von Mitarbeitern bei faktischen Konzern bei Drittelbeteiligung

Illustration mit dem Schriftzug ‚DrittelbG‘ vor einem Hintergrund mit Paragrafenzeichen – Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft können der Holdinggesellschaft zuzurechnen sein, so dass dadurch der Schwellenwert zur Drittelmitbestimmung überschritten werden kann. Dafür reicht ein rein faktisches Konzernverhältnis nicht aus.

Aktiengesellschaften, GmbHs, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern sind nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) verpflichtet, ihre Aufsichtsräte zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen.

Werden mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, greift das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Es ist dann ein paritätisch mit Arbeitnehmern und Anteilseignervertreter besetzter Aufsichtsrat zu bilden.

Das DrittelbG sieht die Möglichkeit der Zurechnung von Arbeitnehmern von konzernangehörigen Unternehmen zur Konzernobergesellschaft vor. Anders als nach dem MitbestG genügt hierfür aber nicht alleine das Bestehen einer Konzernstruktur. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Konzernobergesellschaft und der Tochtergesellschaft ein Beherrschungsvertrag besteht oder wenn ein Fall der Eingliederung vorliegt.

Das Berliner Kammergericht (Urt. v 17.6.2025 – 14 W 2/25) hat nun noch einmal klargestellt, dass damit der rein faktische Konzern für eine Zurechnung von Mitarbeitern nicht ausreichend ist. Die gesetzliche Regelung beruht nicht auf einem Redaktionsversehen. Betreiben mehrere Konzernunternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, genügt auch dies alleine für eine Zurechnung von Arbeitnehmern nicht. Ohne eine Zurechnung von Arbeitnehmern wird jede Konzerngesellschaft hinsichtlich des Überschreitens der Schwellenwerte separat betrachtet.

Wird aber insg. der Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern überschritten und greift damit das MitbestG, reicht grds. bereits eine Konzernstruktur für eine Zurechnung aus. Ein Beherrschungsvertrag ist dann nicht (mehr) erforderlich.

Fazit

Die Zurechnung von Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des DrittelbG unterliegt höheren Anforderungen, als bei der vollen Mitbestimmung.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Ein Unternehmen kann der drittelparitätischen Mitbestimmung unterliegen, wenn sie mehr als 500 Beschäftigte hat
  • Zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl können auch Beschäftigte von Tochtergesellschaften Berücksichtigung finden
  • Das setzt aber einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung voraus; ein faktischer Konzern genügt nicht