Bundesverwaltungsgericht: Inhalte und äußere Merkmale von Dateien unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.

 Voraussetzung sei, dass sich aus diesen Merkmalen Rückschlüsse auf ein Geschäftsgeheimnis ziehen ließen.

Bundesverwaltungsgericht: Inhalte und äußere Merkmale von Dateien unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.

Nicht nur die Inhalte, sondern auch die äußeren Merkmale von Dateien können unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Dann gelten sie als schutzbedürftig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 5. März 2020 (Az.: 20 F 3.19) entschieden. Zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen können nach dem Urteil auch der Name, die Endung, die Größe oder der Typ der Datei zählen. Voraussetzung sei, dass sich aus diesen Merkmalen Rückschlüsse auf ein Geschäftsgeheimnis ziehen ließen, so das BVerwG.

Der Fall

In dem Verfahren begehrte ein Ingenieurbüro von einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Einsicht in Unterlagen. Die Informationen der Behörde befassten sich mit einem durchgeführten Verfahren zur Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten. Das Ingenieurbüro berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz.

Die Behörde weigerte sich, Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass die Behörde die gewünschten Unterlagen vorlegen müsse. Die Behörde übermittelte daraufhin einen Teil der angeforderten Unterlagen mit geschwärzten Passagen. Für den anderen Teil gab sie eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ab. Diese Passagen, so die Behörde, enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Da das Verwaltungsgericht den Fall ohne die Unterlagen nicht entscheiden konnte, schaltete es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ein. Dieses entschied, dass die Sperrerklärung für einzelne Passagen nicht rechtmäßig sei, für die übrigen schon.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Beschluss jedoch wieder auf. Die Sperrerklärung sei insgesamt rechtmäßig – auch hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg beanstandeten geschwärzten Blätter. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne die Akteneinsicht in dem Fall verweigert werden, so das BVerwG.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gibt es auch bei Behörden

Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind. Zu den geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen solche Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Darüber hinaus seien Geschäftsgeheimnisse Informationen, bei denen das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung habe, führte das BVerwG aus. Ein solches Interesse liege vor, wenn die Informationen geeignet seien, Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännischen Wissen zugänglich zu machen und so die eigene Wettbewerbsposition zu schwächen.

Das Urteil schützt Hersteller vor dem Wettbewerb

Dies sei hier der Fall, so das Gericht. Denn hier gehe es um Dokumente, die ein Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten für das Bauartzulassungsverfahren habe einreichen müssen. Die Dokumente enthielten gerätespezifische Unterlagen u.a. zu Konstruktionszeichnungen, Schaltplänen, Bauteilen etc. Anhand dieser Informationen sei ein Wettbewerber in der Lage, das Gerät komplett nachzubauen. Deshalb sei es gerechtfertigt, sie unter Verschluss zu halten. Das gelte auch für die geschwärzten Listen von Dateinamen, -typen und -größen. Denn auch aus diesen Informationen könnten Konkurrenten Rückschlüsse ziehen. Sie dürften deshalb auch geheim gehalten werden, entschied das BVerwG.