Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit.

 Warum es möglich ist, Inflationsausgleichzahlungen während der Elternzeit auszusetzen.

Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit

Die Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitnehmer eine reale finanzielle Entlastung gewesen. Insofern verwundert es nicht, dass eine Frau ihren Arbeitgeber verklagte, als der ihre tariflichen Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit aussetzte (LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2024, Az.: 14 SLa 303/24).

Inflationsausgleichszahlungen

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen.

Alle Arbeitnehmer konnten diese Prämie bekommen – in Vollzeit, in Teilzeit, Auszubildende, Mitarbeiter in Kurzarbeit und auch Eltern in Elternzeit etc.

Rechtsgrundlage für die Zahlung einer solchen Inflationsausgleichsprämie konnte dabei u. a. eine entsprechende tarifvertragliche Regelung sein, die dann auf den jeweiligen Arbeitsvertrag Anwendung fand.

Mutter in Elternzeit: nur Teile der Prämie

Zum Streit über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie kam es im Fall einer Frau in NRW: Während ihrer Elternzeit war ihr der Inflationsausgleich nicht bzw. nur in geringen Teilen bezahlt worden.

Im für sie geltenden Tarifvertrag war eine Sonderzahlung zur Abmilderung der Inflation vorgesehen: eine einmalige höhere Zahlung im Juni 2023 und weitere geringere Zuschüsse für den Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024. Außerdem sah die Regelung vor, dass Mitarbeitende wenigstens einen Tag des Monats gearbeitet haben mussten, um Anspruch auf die Zahlung zu haben.

Allerdings war die Frau exakt in diesem Zeitraum – von Juni 2023 bis April 2024 – in Elternzeit und arbeitete ab Mitte Dezember lediglich in Teilzeit für ihren Arbeitgeber. Deswegen erhielt sie nur die – teilzeitbedingt anteiligen – Zuschläge für Januar und Februar 2024.

Damit war sie nicht einverstanden: Weil Frauen länger in Elternzeit gehen würden als Männer, diskriminiere diese tarifvertragliche Regelung sie als Frau und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG, Gleichheitsgrundsatz). Sie verlangte vom Arbeitgeber deswegen den vollen Inflationsausgleich und Entschädigung wegen Diskriminierung (§ 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG).

Keine mittelbare Diskriminierung durch tarifvertragliche Regelung

Anders als das Arbeitsgericht der ersten Instanz sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in dieser Regelung keine Diskriminierung von Frauen. Ihren Anspruch auf Zahlung der Prämie lehnte das Gericht größtenteils ab, auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung sah das Gericht nicht.

Vor allem die monierte Differenzierung danach, ob eine Person in einem Monat für das Unternehmen tatsächlich gearbeitet habe, beurteilte das Gericht als sachlich gerechtfertigt, nicht diskriminierend und von der Tarifautonomie der Tarifparteien gedeckt. Denn der Inflationsausgleich verfolge einen Vergütungszweck und sei damit grundsätzlich arbeitsleistungsbezogen. Ausnahmen, um besondere Härten abzufangen (z. B. im Falle von Erkrankungen), seien in der Regelung im Übrigen enthalten.

Folgerichtig sprach das Gericht der Frau nur für den Monat Dezember 2023 einen Anspruch auf den Zuschuss zu, denn auch in diesem Monat hatte die Frau wenigstens einen Tag gearbeitet.

Was wir für Sie tun können

Sie haben Fragen zum Thema Inflationsausgleichsprämie, nicht nur in der Elternzeit? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Inflationsausgleichsprämien konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis Ende 2024 gewähren.
  • Die Regelung der Prämie konnte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für ein Unternehmen erfolgen (z. B. Betriebsvereinbarung) oder tarifvertraglich geregelt werden.
  • Eine tarifvertragliche Regelung, die Prämienzahlungen davon abhängig macht, dass mindestens an einem Tag im Monat gearbeitet wurde, ist auch für in Elternzeit befindliche Frauen nicht diskriminierend.