Home-Office.

 Chance oder arbeitsrechtliche Falle?

Home-Office –Chance oder arbeitsrechtliche Falle?

Unternehmen ziehen zum Teil aus der Coronavirus-Pandemie den Schluss: Home Office – das ist leicht umsetzbar. Damit liegen sie falsch. Welche Fallstricke lauern und wie Arbeitgeber:innen es trotzdem richtig machen, erfahren Sie hier.

Durch die corona-bedingte Entwicklungen in der Arbeitswelt ist die Option einer Arbeit im Home Office (auch: Remote Work oder Mobile Office) in den Fokus von Unternehmen gerückt. In Zeiten von Ausgangsbeschränkungen und Social Distancing hilft die Arbeit im Home Office, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Home-Office dient dem Schutz der Mitarbeiter:innen.

Hat Hubertus Heil recht?

Doch auch nach der Pandemie kann das Ermöglichen von Home-Office sinnvoll sein. Es führt zu mehr Flexibilität, es müssen weniger Büro-Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden und Pendelzeiten verringern sich. Nach der Krise nicht wieder sämtliche Regelungen zum Home-Office zurückzufahren – darüber ist nachzudenken. Dann würde das krisenbedingte Home Office der Mitarbeiter:innen auch weiter genutzt und sogar ausgebaut. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU OSHA) und auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sehen im Home Office ein Arbeitskonzept der Zukunft.

Der Begriff Home-Office ist umgangssprachlich geprägt. Gemeint ist damit oft die Verrichtung von Arbeit im häuslichen Bereich der Arbeitnehmer:innen. Der § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Home-Office ist aber auch am Laptop bzw. an nicht fest eingerichteten Arbeitsplätzen möglich, je nach dem Anforderungsprofil der Beschäftigung. Unterschiede hinsichtlich der Umsetzung ergeben sich jedoch kaum. 

Die Checkliste zum Home-Office

Beim Ermöglichen von Arbeit im Home-Office sind folgende Punkte wichtig:

  • Per Anweisung ins Home-Office?
    In gut gestalteten Arbeitsverträgen ist eine solche Möglichkeit vorgesehen (z.B. so: „…die/der Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, ihre/seine Arbeitsleistung auch außerhalb des Betriebs zu erbringen (Remote Office; Mobile Office)…“. Auch viele gut verhandelte Betriebsvereinbarungen regeln das. Für alle anderen Fälle gilt: Die Arbeitsgerichte haben entschieden: Unternehmen sind nicht berechtigt, Home-Office einseitig anzuordnen.
  • Welche Arbeitszeit gilt?
    Das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt auch im Home-Office. Arbeitnehmer:innen müssen Höchstgrenzen, Pausen und Ruhezeiten ebenso einhalten, wie im Büro. Das heißt maximal 10 Arbeitsstunden täglich und eine 11-stündige Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen. Dabei sollte nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Arbeitszeiterfassung (Rechtssache C-55/18; CCOO/Deutsche Bank) besonders auf die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeit geachtet werden. Die diesbezüglichen Pflichten werden bald durch ein neues Gesetz konkretisiert.
  • Prozesse und Erwartungen managen
    Arbeitgeber:innen sollten klare Arbeitsprozesse und Erwartungen definieren, um die Arbeit im Home-Office zu vereinfachen und klare Strukturen zu schaffen. Um die Kommunikation zu erleichtern, sollten die Mitarbeiter:innen einen schnellen und einfachen Zugriff auf relevante Informationen für die Arbeit im Home-Office haben (z.B. zu IT-Fragen, Ansprechpersonen, Arbeitszeiterfassung). Auch regelmäßige virtuelle Besprechungen sind zu empfehlen.
  • Datenschutz hat Priorität
    Datenschutz ist ebenfalls ein wichtiges Thema. Alle arbeitsvertraglichen, kollektiven oder gesetzlichen Regelungen, die dem Datenschutz und der Datensicherheit dienen, gelten im Home-Office gleichermaßen. Werden also personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), dann geschieht das auf Weisung des Unternehmens. Das Unternehmen ist datenschutzrechtlich verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).  Es müssen Unternehmen also alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um personenbezogenen Daten zu schützen (Art. 32 DSGVO).Hier werden gut beratene Arbeitgeber:innen eine Home-Office-Richtlinie gestalten und für verbindlich erklären, z.B. als Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, s.u.Auch Arbeitnehmer:innen sollten vertraglich dazu verpflichtet werden, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einsicht und den Zugang Dritter auf Daten und Informationen zu verhindern. Hier sollten auch Einzelheiten vereinbart werden, was Arbeitnehmer:innen zum Schutz der Daten konkret beachten müssen. Zudem sollte man gerade bei Arbeit im Home-Office auf eine regelmäßige Datensicherung der lokal gespeicherten Daten achten – idealerweise werden wichtige Daten überhaupt nicht lokal gespeichert.
  • Auch Arbeitsschutz ist wichtig
    Arbeitgeber:innen sind auch beim Home-Office grundsätzlich dafür verantwortlich, dass der Arbeitsplatz allen Anforderungen des Arbeitsschutzes genügt. Die Hinweise  der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU OSHA) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind hilfreich.  Besonders bei der Arbeit im Home-Office an fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich der Beschäftigten sind die Besonderheiten der Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Um dies zu gewährleisten, sollten vertragliche Regelungen sowie ein Zugangsrecht zur Wohnung vereinbart werden. Arbeitnehmer:innen sind zur Mitwirkung verpflichtet.