Google, Hintergrundrecherchen und die DSGVO
In Bewerbungsverfahren nutzen Arbeitgeber hin und wieder Internetsuchmaschinen, um mehr über Bewerber zu erfahren als in Bewerbungsunterlagen steht.
Grundsätzlich ist es erlaubt, mit Internetsuchmaschinen Hintergrundrecherchen zu Bewerbern zu betreiben. Das gilt jedoch nur, wenn das zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen notwendig ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) und es kein milderes Mittel gibt, bestimmte Informationen in Erfahrung zu bringen.
Und auch dann gilt: Wer Suchmaschinen im Internet für Hintergrundrecherchen nutzt, muss Bewerber über die dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren (Art. 14 DSGVO).
AGG-Hopper scheitert im Bewerbungsverfahren
Ein Mann hatte sich auf eine befristete Stelle an einer Universität beworben, bei der er u. a. auch für die AGG-Beschwerdestelle zuständig gewesen wäre.
Einem Mitarbeiter kam der Name des Bewerbers bekannt vor und eine Google-Recherche ergab: Der Mann war (nicht rechtskräftig) wegen Betruges im Zusammenhang mit „AGG-Hopping“ verurteilt. Er hatte mehrfach Scheinbewerbungen abgegeben, um bei deren Scheitern Entschädigungen nach dem AGG einzufordern.
Ein Grund für die Universität, ihm abzusagen und die Stelle mit einer Frau zu besetzen, die man auch fachlich für geeigneter hielt.
Entschädigung nach DSGVO verlangt
Als der Mann nach Einsicht in die Unterlagen zu seiner Bewerbung erfuhr, dass man seinen Namen gegoogelt und das Ergebnis zur Absage geführt hatte, verklagte er die Universität auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82 DSGVO. Sowohl die Suchmaschinenrecherche als auch die Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse seien eine Datenschutzverletzung. Denn man hatte nicht nur mithilfe der Internetsuchmaschine zum Namen recherchiert, sondern den Mann im Nachgang auch nicht darüber informiert, dass man über öffentliche Quellen in Folge der Suchmaschinenrecherche etwas über seine Verurteilung herausgefunden hatte.
Googeln ja, Informieren ist aber Pflicht
In dieser konkreten Konstellation war das nicht anlasslose Googeln des Namens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.04.2024, Az.: 12 Sa 1007/23).
Und doch sprach es dem Mann einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu: Man hätte den Bewerber gem. Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO über die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren müssen. Denn das Ergebnis der Suchmaschinenrecherche – das Wissen über die strafrechtliche Verurteilung – war im Auswahlverfahren verwendet und dokumentiert worden. Dass man den Mann nicht über die Suchanfrage und Verwendung der Daten informiert habe, hätte den Bewerber so „zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung“ gemacht. Eine Entschädigung für erlittene immaterielle Schäden sei deswegen gerechtfertigt.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Das Eis kann rechtlich dünn sein, wenn man Bewerber im Bewerbungsverfahren mithilfe von Suchmaschinen einer Hintergrundrecherche unterzieht.
Aber auch, wenn es im Einzelfall einen Anlass gibt, der eine Hintergrundrecherche über Internetsuchmaschinen „rechtfertigt“, muss die betroffene Person darüber im Nachgang exakt informiert werden. Andernfalls können Bewerber Entschädigungsansprüche nach der DSGVO geltend machen.
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen zu den rechtlichen Grenzen von Hintergrundrecherchen mittels Suchmaschinen in Bewerbungsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Rechtfertigen Anhaltspunkte eine Hintergrundrecherche über einen Bewerber via Google, ist das im Einklang mit der DSGVO möglich.
- Die betroffene Person muss u. a. darüber informiert werden, welche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet wurden.
- Regeln, die für das Googeln im Einzelfall gelten, gelten nicht 1:1 für Social Media.