Gendersternchen: Diskriminierung?!

 Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenanzeige ist laut BAG keine Diskriminierung.

Gendersternchen: Diskriminierung?!

Das Gendersternchen in einer Stellenanzeige ist Ausdruck davon, dass ein Arbeitgeber sich mit der Anzeige ausdrücklich an alle Personen richtet – unabhängig von Geschlecht und Orientierung. Eine Diskriminierung einer zweigeschlechtlichen Person konnte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Nutzung des Gendersternchens in einer Stellenanzeige deswegen nicht erkennen (BAG, Urteil v. 23.11.2023, Az.: 8 AZR 164/22).

Wofür steht das Gendersternchen?

Das Gendersternchen spaltet die Gemüter. Ob man es als Sprachverunstaltung oder einzige sprachliche Möglichkeit für Inklusion aller Geschlechter und geschlechtlichen Orientierungen ansehen will, ist eine Frage der persönlichen Perspektive.

Objektiv betrachtet, ist das Gendersternchen aktuell die anerkannte Möglichkeit, im geschriebenen Text die Vielfalt der geschlechtlichen Ausprägungen und Identitäten abzubilden und damit umfassend inklusiv zu schreiben.

Wer dieses Sternchen z. B. in einer Stellenanzeige nutzt, bringt damit an sich klar zum Ausdruck, die ausgeschriebene Stelle vollkommen diskriminierungsfrei besetzen zu wollen.

Klage einer intergeschlechtlichen Person wegen Diskriminierung durch Gendersternchen

Eine hessische Stadt wollte eine Stelle besetzen und veröffentlichte dazu eine Stellenanzeige, in der nach „Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht“ gesucht wurde.

Auf diese Stelle bewarb sich eine schwerbehinderte Person, die sich selbst als Hermaphrodit bezeichnet und darauf auch ausdrücklich hinwies. Es kam zu einer Einladung zum Vorstellungsgespräch, das die Person, die sich beworben hatte, allerdings wegen einer Terminkollision absagte. Der Bitte um einen Ersatztermin konnte die Stadt nicht nachkommen, um die Stelle möglichst zeitnah besetzen zu können.

Die Folge: Die Person verklagte die Stadt u. a. wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts und verlangte nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung. Der Beweis dafür aus der Sicht der Person: Das Gendersternchen grenze zweigeschlechtliche Menschen aus.

BAG-Urteil: keine Diskriminierung durch Gendersternchen

Eine solche Diskriminierung konnte das Bundesarbeitsgericht – wie zuvor das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht – allerdings nicht erkennen.

Gerade die Schreibweise mit Genderstern sei eine besonders inklusive Schreibweise, die alle Geschlechter und geschlechtlichen Identitäten erfasse und damit auch die Gruppe der Hermaphroditen. Der Genderstern bilde kein „drittes Geschlecht“ als Lückenbüßer zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlecht ab. Zudem leugne das Gendersternchen auch nicht – wie vorgetragen – die Existenz zweigeschlechtlicher Menschen.

Der Genderstern symbolisiert nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr alle Geschlechter. So hatte es auch bereits das LAG Schleswig-Holstein gesehen (vgl. Urteil v. 22. Juni 2021, Az.: 3 Sa 37 öD/21).

Das Gericht dazu ausdrücklich:

„Die mit dem Genderstern verdeutlichte Irrelevanz des Geschlechts würde auch … Hermaphroditen erfassen, die ‚überhaupt keine Geschlechtsidentität‘ aufweisen. Dabei ist ohne Belang, welche Herkunft der Genderstern hat und ob er von allen sprachwissenschaftlichen Autoritäten anerkannt wird.“

Es sei „… entscheidend, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur Personen bestimmter Geschlechter angesprochen werden sollen“.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?

Das Urteil des BAG ist nur folgerichtig und wird damit an der der individuellen Praxis bei der Gestaltung von Stellenanzeigen nichts ändern: Wer will, kann das Gendersternchen einsetzen, ohne rechtliche Schritte von potenziellen Bewerber*innen wegen Diskriminierung befürchten zu müssen.

Was wir für Sie tun können

Haben Sie Fragen zur diskriminierungsfreien Gestaltung von Stellenanzeigen? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

  • Arbeitgeber dürfen bei der Besetzung einer Stelle Personen nicht wegen ihres Geschlechts oder ihrer geschlechtlichen Identität benachteiligen. Andernfalls drohen Entschädigungsforderungen.
  • Die Nutzung eines Gendersternchens in einer Stellenanzeige ist keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des AGG.
    Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass gerade das Gendersternchen diskriminierungsfrei in Hinblick auf Geschlecht und geschlechtliche Identität ist.