Wann ist zwischen Weihnachten und Neujahr „frei“
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer deutschlandweit „zwischen den Jahren“ nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur an den gesetzlichen Feiertagen frei, also am 25.12., 26.12. und am 01.01. Ausnahmen für die Arbeit an diesen Feiertagen finden sich für bestimmte Berufsgruppen in § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das bedeutet: Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer auch zwischen dem 27.12. und 31.12. „normal“ arbeiten.
Können Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?
Grundsätzlich können Mitarbeiter bestimmen, wann sie ihren Jahresurlaub nehmen, Arbeitgeber müssen sich – sofern möglich – nach den Wünschen der Arbeitnehmer richten. Betriebsurlaub nach Weihnachten und vor Neujahr zwangsweise anzuordnen, widerspricht damit grundsätzlich den Regelungen des Urlaubsrechts.
Arbeitgeber können dennoch beschließen, dass das Unternehmen zwischen den Jahren geschlossen bleibt, allerdings nur wenn ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ vorliegt (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Denn durch den Betriebsurlaub reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.
Liegen die Voraussetzungen für Betriebsferien vor, müssen die einzelnen Arbeitnehmer dem Betriebsurlaub nicht zustimmen, Arbeitgeber können die Betriebsferien einseitig anordnen.
Mitbestimmung des Betriebsrates
Auch wenn Mitarbeiter nicht zustimmen müssen: Ein bestehender Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (BAG, Urteil v. 9.5.1984, 5 AZR 412/81), wenn es um Betriebsurlaub geht. Dabei ist nicht nur die Tatsache eines Betriebsurlaubs an sich mitbestimmungspflichtig, auch in Hinblick auf Zeitpunkt und Dauer darf der Betriebsrat grundsätzlich mitbestimmen, wenn Zeitpunkt und Dauer nicht durch den betrieblichen Grund de facto vorgegeben sind.
Nicht ohne „dringende betriebliche Belange“
Ohne dringende Belange können Arbeitgeber ihre Belegschaft also zwischen den Jahren nicht in Betriebsferien schicken. Allein der Wusch, Betriebsurlaub anordnen zu wollen, ist nach überwiegender Meinung nicht ausreichend. Ist aber erwiesenermaßen zwischen den Jahren nichts zu tun, z. B. weil Kunden im Urlaub sind oder Lieferanten nicht arbeiten, kann man als Arbeitgeber Betriebsferien anordnen.
Hier kann eine Regelung mit dem Betriebsrat nützlich sein: Denn ohne dringende betriebliche Belange ist „Zwangsurlaub“ für die Belegschaft immer nur möglich, wenn er in Arbeitsverträgen oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Betriebsferien an Weihnachten rechtzeitig ankündigen
Nicht zuletzt gilt es, den „Zwangsurlaub“ zwischen den Jahren rechtzeitig anzukündigen. Arbeitgeber sollten deswegen die Weihnachtspause bestenfalls Anfang des Jahres ankündigen, mindestens aber 6 Monate im Voraus.
Denn kündigt man die Weihnachtspause zu spät an und haben Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch mehr, ist das das Problem des Arbeitgebers: Arbeitnehmer bekommen dann bezahlten zusätzlichen Urlaub. Denn unbezahlter Urlaub ist nicht mit Arbeitnehmerrechten vereinbar, genauso wenig wie eine Anrechnung auf Urlaub des folgenden Jahres.
Was gibt es für Arbeitgeber noch zu wissen?
Ist Betriebsurlaub nach Weihnachten möglich, gibt es allerdings zusätzlich noch Dinge zu wissen:
- Wird ein Arbeitnehmer im Betriebsurlaub krank, gelten die „normalen“ Regeln: Im Urlaub arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter bekommen die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben (§ 9 BUrlG).
- Haben Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Betriebsurlaubs noch keinen Urlaubsanspruch, weil sie sich in der Probezeit befinden, haben sie dennoch frei und behalten ihren Lohnanspruch (§ 615 BGB).
Was wir für Sie tun können
Haben Sie Fragen zum Thema Betriebsferien an Weihnachten oder allgemein? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Arbeitgeber dürfen Betriebsurlaub anordnen, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen.
- Betriebsferien zwischen den Jahren sollten Arbeitgeber bestenfalls zum Jahresanfang, spätestens Mitte des Jahres ankündigen.
- Betriebsurlaub zwischen den Jahren kann zur Vereinfachung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt werden.