Chat GPT & Co. bei der Arbeit – ohne „Go“ vom Betriebsrat?

 Unternehmensinterne Regeln zur Nutzung von generativer KI sind grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig.

Chat GPT & Co. bei der Arbeit – ohne „Go“ vom Betriebsrat?

Der Einsatz von KI macht auch vor dem Arbeitsalltag nicht halt, immer mehr Arbeitgeber regeln deswegen den Einsatz von KI am Arbeitsplatz mit internen Richtlinien. Der Betriebsrat muss diesen Richtlinien aber grundsätzlich nicht zustimmen (ArbG Hamburg, Beschluss v. 16.01.2024, Az.: 24 BVGa 1/24).

Mitbestimmungsrecht: betriebliche Ordnung und Überwachung als Beispiele

Arbeitgeber können vieles in Bezug auf Arbeitsverhältnisse regeln, ohne den Betriebsrat einschalten zu müssen. Für bestimmte Fälle stellt aber § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb geht. Dazu wurde z. B. gerichtlich entschieden, dass die Einführung von Namensschildern an der Arbeitskleidung von Fahrpersonal mitbestimmungspflichtig ist, genauso die Anordnung des Arbeitgebers, dass Englisch künftig die Sprache der Kommunikation im Unternehmen ist.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der BR außerdem ein Mitspracherecht, wenn es um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen geht, mit denen der Arbeitgeber das Verhalten der Arbeitnehmer überwachen kann. Das kann z. B. die Einführung von Videoüberwachung am Arbeitsplatz betreffen, aber auch elektronische Zeiterfassung oder die Einführung einer bestimmten Software.

Sind interne KI-Richtlinien mitbestimmungspflichtig?

Aber wie sieht es mit Regelungen zur Nutzung von KI im Unternehmen aus? Immer mehr Unternehmen regeln mit internen Richtlinien den Umgang mit KI für die Arbeit.

Sind solche unternehmensinternen Richtlinien zur Nutzung von KI mitbestimmungspflichtig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes?

Zu dieser Frage kam es vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu einem Rechtsstreit: Ein Arbeitgeber hatte eine interne Richtlinie zur Nutzung generativer KI durch Mitarbeiter aufgestellt. Darin wurde ausdrücklich erlaubt, dass Mitarbeiter generative KI nutzen dürfen, wenn sie auf frei im Internet zugängliche Browser-Anwendungen zugreifen oder private Accounts online nutzen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass Mitarbeiter u. a. darüber aufklären müssen, wenn Arbeitsergebnisse unter KI-Nutzung zustande kamen. Eine Nutzungspflicht wurde nicht aufgestellt. Veröffentlicht wurde diese Richtlinie im Intranet des Unternehmens.

Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden: Er hätte bei Erlass der Regelung nach § 87 Abs.1 Nr. 1 bzw. Nr. 6 BetrVG beteiligt werden müssen, so die Auffassung des Betriebsrates.

Arbeitsgericht: weder Regelung des Ordnungsverhaltens noch Überwachung

Das Arbeitsgericht schloss sich der Meinung des Betriebsrates allerdings nicht an. Die Erlaubnis zur Nutzung generativer KI im Unternehmen und die Vorgaben zum Umgang damit seien nicht mitbestimmungspflichtig.

Einerseits handele es sich nicht um eine Regelung des Ordnungsverhaltens, sondern um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht bzw. Arbeitsmöglichkeiten. Damit bewege sich die Regelung im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Andererseits sah das Gericht in der KI-Nutzungs-Richtlinie keine Regelung zur Überwachung des Arbeitsverhaltens: Bei der Nutzung browserbasierter KI-Anwendungen im Internet ohne Einrichtung von Software etc. auf der Unternehmenshardware sei eine Überwachung nicht möglich. Der Arbeitgeber habe ja keinen Zugriff auf Daten des KI-Anbieters.

Was wir für Sie tun können

Sie haben Fragen zum Thema Einsatz von KI im Unternehmen? Sie wollen den Einsatz von KI für Ihr Unternehmen rechtssicher intern regeln? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Arbeitgeber können die Nutzung von KI mit internen Regelungen erlauben und Regeln für die Nutzung aufstellen.
  • Diese Regelungen betreffen nicht das Ordnungsverhalten und sind deswegen nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG mitbestimmungspflichtig.
  • Betriebsinterne Regelungen der KI-Nutzung sind auch nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Datenbestände und Chatverläufe hat und dann auch nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.