Stellenabbau bei rentennahen Arbeitnehmern
Geht es um den Abbau von Stellen, sind Aufhebungsverträge mit Abfindungen ein probates Mittel, Arbeitnehmern den Abschied aus dem Unternehmen zu erleichtern. Das gilt gerade auch beim Abbau von Stellen rentennaher Mitarbeiter.
Gerade für rentennahe Arbeitnehmer existiert aber eine Lösung, die in vielerlei Hinsicht vorteilhafter ist als eine Abfindung: das Mannheimer Modell.
Was ist das Mannheimer Modell?
Das Mannheimer Modell basiert auf folgender Idee:
Statt einer klassischen Abfindungszahlung an den ausscheidenden Arbeitnehmer nutzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeiten des Sozialversicherungsrechts.
Der Arbeitgeber finanziert eine Ausgleichszahlung, die am Ende des Beschäftigungsverhältnisse als Wertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übertragen wird. Im Anschluss leistet die DRV an den ehemaligen Arbeitnehmer monatliche Zahlungen bis zum Renteneintritt aus dem Wertguthaben.
So kann der Arbeitnehmer früher seine Arbeit beenden, erhält aber zwischen dem Ausscheiden aus dem Job und dem Beginn der Rente monatliche Zahlungen der DRV – das Gesetz fingiert quasi ein Arbeitsverhältnis zwischen Ende des eigentlichen Arbeitsverhältnisses und der Rente.
Mannheimer Modell: Der Teufel steckt im Detail
Allerdings steckt der Teufel hier im Detail: Nicht alle Ausgleichszahlungen eines Arbeitgebers eignen sich für das Mannheimer Modell. Nur sozialversicherungspflichtige Leistungen können als Wertguthaben übertragen werden. Gerade das ist aber bei der klassischen Abfindung nicht der Fall: Sie ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Damit eine Arbeitgeber-Zahlung als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden kann, muss sie in irgendeiner Form an vergangene Leistungen des Arbeitnehmers anknüpfen.
Dann kann eine solche Einmalzahlung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Wertguthaben an die DRV übertragen und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt an den Arbeitnehmer ausgeschüttet werden.
Wertguthabenmodell muss angelegt sein
Damit das gelingt, muss ein Wertguthaben-Modell im Unternehmen angelegt sein. Es müssen also z. B. Langzeitkonten für Mitarbeiter bestehen, auf denen Sonderzahlungen und Überstunden etc. gesammelt werden können. Auf ein solches Konto müsste die Sonderzahlung vor dem Hintergrund des Stellenabbaus als Wertguthaben ausgezahlt werden.
Ist im Unternehmen ein solches Wertguthabenkonto bisher nicht geregelt – auf Basis eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder in Arbeitsverträgen –, kann es also für Unternehmen durchaus sinnvoll sein, derartige Konten für Mitarbeiter, beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung, künftig vorzusehen.
Vorteile für Arbeitnehmer = Vorteile für Arbeitgeber?
Das Mannheimer Modell hat viele Vorteile für rentennahe Arbeitnehmer:
- quasi „vorgezogener Ruhestand“,
- monatliche Ausschüttung,
- geringerer Krankenkassenbeitrag,
- keine Abschläge auf die Rente wegen früherem Arbeitsende,
- Überbrückungszeit aus Wertguthaben ist rentenerhöhend,
- keine Auseinandersetzung mit dem Arbeitsamt kurz vor der Rente und
- Wertguthaben ist insolvenzfest und vererbbar.
Aber ist das auch ein Vorteil für Arbeitgeber? Finanziell ist dieses Modell quasi ein Nullsummen-Spiel im Vergleich zur Abfindung.
Der Vorteil ergibt sich daraus, dass dieses Modell gerade kurz vor der Rente so attraktiv ist, dass eine Zustimmung dazu wahrscheinlicher sein dürfte als bei einer bloßen monetären Abfindung.
Insofern kann es durchaus im Interesse des Unternehmens sein, rentennahen Arbeitnehmern das Mannheimer Modell zu ermöglichen und dafür auch die Voraussetzungen im gesamten Unternehmen zu schaffen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
Das Mannheimer Modell
- ist bei Stellenabbau eine gute Alternative zur klassischen Abfindung für rentennahe Mitarbeiter;
- es bietet Mitarbeitern im Vergleich zahlreiche Vorteile und macht damit eine Einigung über ein vorzeitiges Ende des Arbeitsvertrages möglich;
- es setzt eine Wertguthaben-Modell im Unternehmen voraus, das ggf. über eine Betriebsvereinbarung im Unternehmen installiert werden kann.