Auch bei Schnee- und Eiswetter gilt: Ohne Arbeit kein Lohn.

 Wissenswertes über Wegerisiko, Lohnkürzung und Abmahnung bei Verspätung infolge Kälteeinbruch.

Auch bei Schnee- und Eiswetter gilt: Ohne Arbeit kein Lohn.

Die Tage werden kürzer und kälter und das Risiko für einen Wintereinbruch mit Schnee und Eis steigt. Trotz der erneut hohen Inzidenzen können oder wollen viele Arbeitnehmer*innen nicht im Homeoffice bleiben. Sie machen sich auf den Weg im Verkehrschaos auf glatten Straßen, im Eisregen oder Schneetreiben. Was gilt bei Verspätungen?

Beschäftigte tragen „allgemeines Wegerisiko“

Ob Beschäftigte das Auto freischaufeln, wegen Schnee langsamer fahren müssen oder der Zug ausfällt – sie müssen pünktlich bei der Arbeit erscheinen, egal welche Witterungsverhätnisse herrschen. Denn Abeitnehmer*innen tragen das Wegerisiko, entschied das Bundesarbeitsgericht schon 1982 (Az. 5 AZR 283/80). Sie müssen im Winter damit rechnen, dass schwierige Wetterverhältnisse das Pendeln zur Arbeit verlängern und entsprechend früher aufbrechen,

Lohnkürzung ja, Pflicht zum Nacharbeiten nein

Kommen Beschäftigte zu spät, kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend der ausgefallenen Zeit anteilig kürzen. Denn er schuldet Lohn und Gehalt nur, sofern auch tatsächlich Arbeit erbracht wird. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Verspätung durch ein objektives Leistungshindernis begründet ist, das viele Menschen betrifft. Dazu zählen Verkehrsstörungen wegen Schneeverwehungen, Eisglätte, im Fall von Hochwasser, einer Sturmwarnung oder bei Feinstaubalarm.

Ausnahmen vom Wegerisiko des Arbeitnehmers gelten, sofern der Verspätungsgrund subjektiv ist und in der Person des Mitarbeiters liegt: So bejaht die Rechtsprechung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB, falls ein Arbeitnehmer beispielsweise in einen Verkehrunfall verwickelt wird, er wegen plötzlicher starker Bauchkrämpfe kurzfristig einen Arzt aufsucht, oder wenn das Auto aufgrund einer leeren Batterie nicht anspringt.

Falls in Tarif- und Betriebsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist, haben Beschäftigte keinen Anspruch darauf, die Verspätung nachzuarbeiten. Im Gegenzug sind sie auch nicht zur Nacharbeit verpflichtet, egal ob sie im Schichtdienst, nach festen Arbeitszeiten oder in Gleitzeit tätig sind. Eltern können also beispielsweise trotzdem pünktlich gehen, um ein Kind vom Kindergarten abzuholen. Gibt es ein Überstundenkonto im Unternehmen, wird die versäumte Zeit als Minusstunden verbucht.

Alternative Homeoffice?

Auch wenn sich die Tätigkeit grundsätzlich von zu Hause aus erledigen lässt, können Angestellte bei Eis und Schnee nicht einfach im Homeoffice bleiben. Wie schon berichtet, gibt es grundsätzlich kein Recht auf Homeoffice und mobiles Arbeiten. Dafür bedarf es einer Rücksprache mit dem Chef. Ausnahmen können allerdings gelten, wenn Regelungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus die Arbeit von zu Hause erfordern.

Abmahnung nur in Ausnahmefällen

Die Rechtsprechung hält eine Abmahnung bei unvorhergesehenen Ereignissen wie einem plötzlichen Wintereinbruch in der Regel nicht für gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter seinen Chef rechtzeitig informiert. Anders kann der Fall liegen, wenn sich Verspätungen wiederholen, obwohl die Wettervorhersage winterliche Straßenverhältnisse angekündigt hatte.

Kommt es im Winter immer wieder zu Verspätungen, so ist es jetzt sinnvoll, im Intranet auf die Folgen aufmerksam zu machen: Pünktlichkeit trotz widriger Witterungsverhältnisse lohnt sich für Arbeitnehmer*innen schon im eigenen Interesse, denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Andererseits kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Um Streit und Arbeitsausfall vorzubeugen, sind betriebliche Vereinbarungen im Vorfeld ratsam: Beispielsweise dahingehend, dass die Beschäftigten Überstunden abbauen, an einem anderen Tag länger arbeiten, soweit möglich im Homeoffice arbeiten oder Urlaub nehmen.