Hintergrund
Besonders interessant an der Entscheidung ist die ihr zugrunde liegende landesgesetzliche Regelung zur Bereichsausnahme. Das Landesrecht sieht ein grundsätzliches Wahlrecht zwischen einem regulären Vergabeverfahren und der Nutzung der sogenannten Bereichsausnahme vor. Im Rahmen der Nutzung der Bereichsausnahme gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG kann dann der Kreis der Leistungserbringer nicht nur auf gemeinnützige Organisationen im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt werden, sondern auch auf solche, die darüber hinaus auch über eine Anerkennung für die Mitwirkung im Hamburgischen Katastrophenschutz verfügen. Mit anderen Worten knüpft das Hamburgische Landesrecht neben der Gemeinnützigkeit eine zusätzliche Voraussetzung an die Anwendung der Bereichsausnahme, mithin die Anerkennung zur Mitwirkung im Hamburgischen Katastrophenschutz.
Das von der Feuerwehr als zuständige Behörde durchgeführte Auswahlverfahren wurde unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG auf gemeinnützige Organisationen, die über eine Anerkennung nach dem Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz verfügen, beschränkt. Hiergegen wandte sich ein Bieter, der zwar die Anforderungen der Gemeinnützigkeit, nicht jedoch die der Anerkennung im Katastrophenschutz erfüllte – bis dato ohne Erfolg!
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zum einen, dass die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf Grundlage des HmbRDG zur Anwendung kommen könne. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die zuständige Behörde auch bei der Entscheidung über die Anwendung der Bereichsausnahme das ihr durch das Gesetz eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Die Entscheidung, die Bereichsausnahme anzuwenden und den Wettbewerb auf gemeinnützige, im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen zu beschränken, stelle zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Beschränkung des Wettbewerbs vorliegend dazu diene, das Schutzniveau im Katastrophenschutz aufrecht zu erhalten bzw. zu verbessern. Die Beschränkung des Wettbewerbs diene damit letztlich einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, sodass der Eingriff in die Berufsfreiheit der ausgeschlossenen Bewerber gerechtfertigt sei. In der Folge müssten die Interessen der Klägerin an ihrer Berufsausübungsfreiheit zurücktreten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als durch die gegenständliche Entscheidung zur Beschränkung des Wettbewerbs nicht gänzlich ausgeschlossen sei, dass sich die Klägerin in zukünftigen Verfahren beteiligen könne. Denn bei zukünftigen Beschaffungsvorhaben müsse der Auftraggeber erneut eine gerichtlich überprüfbare Abwägungsentscheidung treffen, bei welcher sowohl die Belange des Katastrophenschutzes als auch die Interessen der nicht im Katastrophenschutz eingebundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Folgen für die Praxis
Für die Praxis folgt aus der Entscheidung, dass die Bereichsausnahme – vorbehaltlich der endgültigen Klärung durch das OVG – nach dem Hamburger Modell wirksam ist. Darüber hinaus zeichnet sich ab, dass der Landesgesetzgeber neben der Gemeinnützigkeit auch die Mitwirkung im lokalen Katastrophenschutz zur Bedingung für die Teilhabe am Auswahlverfahren machen und den Kreis der Wettbewerber hierdurch weiter beschränken kann. Allerdings muss der Träger bei jedem Beschaffungsvorgang erneut prüfen, ob der mit der Beschränkung des Wettbewerbs einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der ausgeschlossenen Bieter für die Gewährleistung bzw. Aufrechterhaltung des Katastrophenschutzniveaus weiterhin erforderlich ist. Die Entscheidung zur Nutzung der Bereichsausnahme muss – mit anderen Worten – jedes Mal aufs Neue getroffen, gut begründet und entsprechend dokumentiert werden.