Jeder Kandidat für die Wahl des Betriebsrats muss gleiche Zugangschancen haben. Jede abgegebene Stimme muss das gleiche Gewicht haben. Die Ermittlung der gewählten Wahlbewerber nach Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren. Dabei werden die Stimmzahlen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3, … geteilt. Auf diese Weise ergeben sich Höchstzahlen, aus denen sich die Mandate ergeben. Die Bewerber sind gemäß der Liste in der vorgegebenen Reihenfolge zu berücksichtigen.
Beispiel für die Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens:
Im Betrieb (201 bis 400 Arbeitnehmer) ist ein neunköpfiger Betriebsrat zu wählen. Es wurden drei Vorschlagslisten eingereicht. Es entfallen auf Liste A 210 Stimmen, auf Liste B 120 Stimmen und auf Liste C 38 Stimmen. Das d’Hondtsche Höchstzahlenverfahren führt zu folgender Verteilung der neun Sitze im Betriebsrat:
Liste A | Liste B | Liste C | geteilt durch: |
---|---|---|---|
210 (1) | 120 (2) | 38 (9) | 1 |
105 (3) | 60 (5) | 19 | 2 |
70 (4) | 40 (8) | 12,67 | 3 |
52,5 (6) | 30 | 9,5 | 4 |
42 (7) | 24 | 7,6 | 5 |
Im Ergebnis sind von
– Liste A die ersten 5 Kandidaten,
– Liste B die ersten 3 Kandidaten und
– Liste C der erste Kandidat
gewählt. Hinzu kommt aber, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, Anspruch auf mindestens so viele Sitze im Betriebsrat hat, wie es seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb entspricht. Damit wird das o.g. Zählverfahren durchbrochen.
Das in der Wahlordnung vorgesehene d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren hat sich in der Praxis für die Ermittlung der Sitzverteilung bewehrt. Dieses Zählverfahren berücksichtigt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und die Koalitionsfreiheit.
Praxisfolge:
Das Wahlverfahren ist kompliziert und fehleranfällig. Das d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren hilft dabei rechtssicher die Betriebsratssitze zu bestimmen.