Frage: Welche neuen Aufgaben stellen sich für den Betriebsrat während der Coronavirus-Pandemie?
Antwort: Der Betriebsrat muss einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Coronavirus-Pandemie innerhalb und außerhalb des Betriebes behalten. Dabei gilt es u.a. im Blick zu haben, ob bereits Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen sind, welche Arbeitnehmer zu einer Risikogruppe gehören und inwieweit Publikumsverkehr im Unternehmen weiterhin stattfinden kann. Zu all solchen Fragen wird sich der Betriebsrat nämlich zeitnah mit der Arbeitgeberin austauschen müssen.
Frage: Was muss die Interessenvertretung tun, wenn ein Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt?
Antwort: Im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers wird regelmäßig die Arbeitgeberin die Kollegen informieren. Neben der Information über die Erkrankung kann das Ergreifen von weiteren Maßnahmen erforderlich sein.
Frage: Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen, die die Arbeitgeberin ergreifen will (z.B. bestimmte Hygienevorschriften)?
Antwort: Ja, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dort wird ihm bezüglich der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Bei jeder Maßnahme ist jedoch stets die Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen.
Frage: Kann der Betriebsrat selbst Schutzmaßnahmen einfordern?
Antwort: Solange die Arbeitgeberin keine oder keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für ihre Arbeitnehmer trifft, kann sich der Betriebsrat nach Absprache mit den Arbeitnehmern mit eigenen Vorschlägen an die Arbeitgeberin wenden. Mehr aber auch nicht.
Frage: Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über die Verlegung der Arbeit ins Homeoffice?
Antwort: Das kommt darauf an, ob eine Betriebsvereinbarung über die Arbeit im Homeoffice existiert. Ist dies der Fall, so darf die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer in die Heimarbeit schicken. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, so könnten die Arbeitnehmer gegen eine „Versetzung“ nach Hause vorgehen. Wenn eine Gefahr der Ansteckung besteht, so muss auch der Arbeitnehmer auf die Rechte der Arbeitgeberin Rücksicht nehmen und ins Homeoffice gehen.
Frage: Kann die Arbeitgeberin ausnahmsweise anordnen, dass die Betriebsratsarbeit im Homeoffice stattfindet?
Antwort: Nein. Der Betriebsrat ist der Arbeitgeberin gegenüber nicht weisungsgebunden, sondern trifft selbständig Entscheidungen. Er kann somit Zeit und Ort seiner Arbeit selbst festlegen.
Frage: Müssen sich die Mitglieder des Betriebsrates persönlich treffen, um Beschlüsse fassen zu können?
Antwort: Ja. Nach herrschender Auffassung müssen sich Betriebsratsmitglieder persönlich treffen, um Beschlüsse zu fassen. Dies wird aus § 33 BetrVG und einem Umkehrschluss aus § 41a Abs. 2 EBRG hergeleitet. Allerdings ist diese Auffassung wenig praktikabel und schon lange nicht mehr zeitgemäß. Es liegt somit am Gesetzgeber baldmöglichst eine flexiblere Regelung zu treffen (z.B. Telefon- oder Videokonferenzen).