Gemeinschaftskonten und Wertpapierdepots
Immer wieder stellen wir fest, dass Ehegatten ein oder mehrere Gemeinschaftskonten oder auch Wertpapierdepots bei einer Bank haben. Bei der Heirat wird aus verschiedensten Gründen die Bankverbindung eines Ehegatten beibehalten. Der andere erhält mitunter nicht nur Vollmacht, sondern die Bankverbindung wird durch seinen Namen „ergänzt“. Es entsteht ein Gemeinschaftskonto, was auf beide Ehegatten lautet. Manchmal wird ein solches Gemeinschaftskonto auch im Laufe der Jahre erst eingerichtet. In allen derartigen Fällen sind beide Kontoinhaber gemeinschaftlich Eigentümer der auf dem Konto vorhandenen Guthaben.
Geldeingänge können Schenkungen darstellen
Geht auf dem Konto dann die Abfindung eines Ehegatten bei Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, der Erlös aus dem Verkauf seines Unternehmens oder z.B. einer Immobilie ein, so erhält der jeweils andere Ehegatten eine Schenkung. Die Höhe der Schenkung liegt bei der Hälfte des eingehenden Geldbetrages, denn auch er ist Kontoinhaber.
Achtung bei Grundbucheinträgen
Entsprechendes gilt, wenn der Ehegatte bei Erwerb einer Immobilie in das betreffende Grundbuch als Miteigentümer aufgenommen wird. Man möchte den Partner für den Fall des eigenen Todes bereits zu Lebzeiten juristisch absichern, schenkt aber anteilig, wenn der Erwerb nicht auch anteilig mitfinanziert wird.
Schnell sind in solchen Fällen die Freibeträge unter Ehegatten i.H.v. 500.000 Euro für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren überschritten. Für solche Schenkungen besteht aber gem. § 30 Abs. 1 ErbStG eine gesetzliche Anzeigepflicht von drei Monaten.
Tritt Verjährung ein?
Nicht so schlimm, wenn die Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen? Keinesfalls!
Denn, erfolgt keine Anzeige des Vorganges beim zuständigen Finanzamt, läuft auch keine Verjährungsfrist an. Das bedeutet, dass der Fall auch nach z.B. mehr als 30 Jahren auftauchen und zu Problemen mit den Finanzbehörden führen kann. Die Trennung von Ehegatten ist hier oft ein entsprechender Auslöser.
Was ist zu tun?
Wenn die Schenkung ordnungsgemäß nachträglich angezeigt und die Schenkungssteuer entrichtet wird, kann man der Strafbarkeit der Hinterziehung entgehen. Allerdings erfolgt eine Verzinsung der anlässlich der jeweiligen Schenkung anfallenden Schenkungssteuer. Bei 6 Prozent jährlich können da sehr große Beträge zusammenkommen, zusätzlich zur Schenkungssteuer!
Die elegantere Lösung zur kompletten Behebung unbewusster Steuerhinterziehung bietet der Zugewinnausgleich unter Ehegatten. Den kann man im Zusammenhang mit der sogenannten „Güterstandsschaukel“ nutzen. Übrigens auch, wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben.
Setzt man dieses Instrument mit der nötigen Fachkenntnis und unter Beachtung der komplexen Rahmenbedingungen ein, kann man es erreichen, dass eine ggf. angefallene Schenkungssteuer für die vorgenannten Fälle rückwirkend erlischt. Keine Strafbarkeit mehr und sogar auch keine Schenkungssteuer oder gar Zinsen für viele Jahre! Problem gelöst und zwar komplett!
Wie genau das funktioniert und was es dabei zu beachten gilt, erläutere ich Ihnen gerne bei einer auf Ihren konkreten Fall zugeschnittenen, persönlichen Beratung. Es lohnt sich und lässt Sie wieder ruhig schlafen.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!