MoPeG: Kapitalkontenstruktur OHG und KG prüfen.

 Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2024 - Prüfung von Kapitalkontenstuktur, Gewinnverteilung und Entnahmeregeln angezeigt.

MoPeG: Kapitalkontenstruktur OHG und KG prüfen

Gesellschaftsverträge von OHG und KG (einschließlich GmbH & Co. KG) sollten auf möglichen Anpassungsbedarf geprüft werden. Auch wo durch das MoPeG selbst keine Änderungen veranlasst sind, ist eine Prüfung sinnvoll. Es gilt zu prüfen, ob die Regelungen steuerlich und gesellschaftsrechtlich noch „up to date“ sind.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft. Dieses betrifft neben der GbR als Grundtypus der Personengesellschaft auch die im Mittelstand und besonders bei Familienunternehmen verbreiteten offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Letztere findet sich meistens als GmbH & Co. KG. Zentraler Gegenstand der Neuregelung ist die gesetzliche Verankerung der Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften, die von der Rechtsprechung allerdings schon seit längerer Zeit anerkannt ist.

Daneben trifft das MoPeG unter anderem auch einige Neuregelungen bei Gewinnverteilung und Entnahmen:

  • Bei GbR und OHG sieht das gesetzliche Regelstatut zukünftig statt einer Gewinnverteilung nach Köpfen vorrangig eine Verteilung nach der vereinbarten Beteiligung oder dem vereinbarten Wert der Beiträge vor. Das gilt auch für Kommanditisten einer KG, für die gesetzlich bislang nur ein angemessener Gewinn vorgesehen war.
  • Persönlich haftende Gesellschafter von OHG und KG haben bislang Anspruch auf einen Vorabgewinn in Höhe von 4 Prozent ihres Kapitalanteils. Dieser entfällt nach der Neuregelung ersatzlos.
  • Persönlich haftende Gesellschafter einer OHG und KG haben zukünftig Anspruch auf Auszahlung des vollen auf sie entfallenden Jahresgewinns, während sie bislang lediglich ein Entnahmerecht hatten. Diese auf den ersten Blick unscheinbare Änderung kann dazu führen, dass die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter zukünftig als Verbindlichkeit und nicht mehr im Eigenkapital der Gesellschaft ausgewiesen werden.
  • Entfallen ist schließlich auch das Recht der persönlich haftenden Gesellschafter, unabhängig von einem Gewinn jährlich 4 Prozent ihres Kapitalanteils zu entnehmen.

Ob die Neuregelungen im Einzelfall eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erfordern, hängt von den bislang darin getroffenen Regelungen ab. Sind die gesetzlichen Regelungen zu Gewinnverteilung und Entnahme durch gesellschaftsvertragliche Regelungen bereits jetzt vollständig ersetzt, besteht möglicherweise kein Handlungsbedarf. Auch wenn durch das MoPeG selbst eine Anpassung nicht unmittelbar veranlasst ist, ist eine Prüfung des Gesellschaftsvertrages sinnvoll.

Zentral ist in diesem Zusammenhang die Kapitalkontenstruktur in Verbindung mit den Gewinnverteilungs- und Entnahmeregelungen. Sie sind dafür maßgeblich, ob Guthaben der Gesellschafter Eigenkapital oder Darlehen sind oder ob individuelle Ansprüche von Gesellschaftern (z.B. Kapitalkontenverzinsung, Tätigkeitsvergütung) gewinnabhängig sind oder auch bei einem Verlust entstehen. Diese Aspekte haben nicht nur steuerlich eine hohe Relevanz, sondern entscheiden über Zahlungsansprüche von Gesellschaftern.

Gerade in älteren Gesellschaftsverträgen ist die Kapitalkontenstruktur oftmals nicht mehr „up to date“, widersprüchlich und bei streitigen Situationen in ihren Wirkungen für die Gesellschafter überraschend. Eine Überprüfung ist deshalb empfehlenswert.

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