Es tritt weder ein Objektverbrauch ein, noch muss die Immobilie, wie im steuerbefreiten Erbfall, durch den Partner zehn Jahre lang bewohnt bleiben, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.
Wie funktioniert die Familienheimschaukel?
Befindet sich die gemeinsam als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie im Eigentum eines Ehegatten, so kann dieser sie an seinen Partner/in verschenken. Die Schenkung ist aufgrund einer besonderen Vorschrift im Schenkungssteuergesetz steuerfrei gestellt. Dabei ist es egal, welchen Wert die Immobilie hat. Eine Anrechnung auf den Steuerfreibetrag unter Ehegatten greift zudem nicht.
Kauft der schenkende Ehegatte die Immobilie anschließend zum Verkehrswert zurück, gelangt der andere Ehepartner steuerfrei in Besitz des entsprechenden Geldbetrages. Hätte man stattdessen gleich den Geldbetrag geschenkt, würde, nach Abzug des unter Ehegatten innerhalb von zehn Jahren insgesamt geltenden Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro, eine steuerpflichtige Schenkung vorgelegen.
Ein Beispiel für die Familienheimschaukel
Eine Ehefrau schenkt ihrem Mann das gemeinsam bewohnte, jedoch in ihrem Alleineigentum befindliche, Einfamilienhaus im Verkehrswert von rd. 3,1 Mio. Euro und kauft dieses ggf. sogar kurze Zeit nach der Schenkung wieder zurück.
Hätte sie den Verkehrswert des Hauses gleich in bar ihrem Mann geschenkt und überwiesen, wären nach Abzug des steuerlichen Freibetrages rd. 2,6 Mio. Euro zu versteuern gewesen. Das hätte eine Schenkungssteuer i.H.v. rd. 500.000 Euro ausgelöst.
Die Steuerersparnis bei dem Weg über die Familienheimschaukel beträgt also 500.000 Euro. Der Erwerb der Immobilie unter Eheleuten ist zudem von der Grunderwerbsteuer befreit.
Und das Beste an der Familienheimschaukel
Beide Ehegatten oder Lebenspartner können das noch ein- oder gar mehrmals durchführen, also erneut schenken und zurückerwerben (deshalb „schaukeln“). Wertgrenzen oder Mindesthaltedauern gibt es nicht, weshalb so auch in kurzer Zeit große Vermögen komplett steuerfrei auf Ehegatten übertragen werden können.
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