Vertragliche Sicherstellung der Sorgfaltspflichten
Neben der Möglichkeit des Einsatzes von Lieferantenkodizes, können Unternehmen auch durch Allgemeine Einkaufsbedingungen Regelungen mit ihren unmittelbaren Zulieferern treffen.
Doch auch in Bezug auf mittelbare Zulieferer sollten die Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherstellen. Das ergibt sich aus dem LkSG selbst, da es vorschreibt, dass der unmittelbare Lieferer die menschen- sowie umweltbezogenen Erwartungen einhalten und entlang der Lieferkette angemessen adressieren soll – und zwar durch eine vertragliche Zusicherung.
Das gelingt durch die Aufnahme von AGB-Klauseln in Form von sog. Weitergabeklauseln in den zugrundliegenden Vertrag. Weitergabeklauseln regeln – wie der Name schon sagt – die Verpflichtung des unmittelbaren Zulieferers, die vom LkSG geforderten Sorgfaltspflichten auch an seine eigenen Vertragspartner weiterzugeben. Auf diese Weise kann das verpflichtete Unternehmen indirekt auf die mittelbaren Zulieferer einwirken und so die Einhaltung der Pflichten aus dem LkSG gewährleisten.
Formen der Weitergabeklauseln
Die Weitergabeklauseln wiederum lassen sich in Bemühens- und Weiterverpflichtungsklauseln einteilen. Erstere sind in aller Regel auch als vorformulierte Standardklauseln wirksam, da sie sich lediglich auf das „Bemühen“ des unmittelbaren Lieferanten konzentrieren, Pflichten aus dem LkSG einzuhalten. Sie fordern dementsprechend keine weitergehende Sicherstellungsverpflichtung des unmittelbaren Zulieferers und stellen folglich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Bei den Weiterverpflichtungsklauseln sieht es anders aus. Dort ist eine vorsichtige Formulierung geboten, da sie im Einzelfall unzulässig sein können, wenn die Weiterverpflichtung und die Haftungsfolgen des unmittelbaren Lieferanten zu weit gefasst werden.
Es stellt sich also als Balanceakt dar, als Unternehmen das eigene Haftungs- und Sanktionsrisiko einerseits und das Unwirksamkeitsrisiko der AGB-Klausel im Vertrag andererseits miteinander in Einklang zu bringen. Die Herausforderung besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Gewichten zu finden und durch eine klare sowie zielsichere Gestaltung die engen Grenzen auf beiden Seiten einzuhalten.
Es ist in jedem Falle unbedingt zu empfehlen, eine Klausel zum LkSG in Allgemeinen Einkaufsbedingungen zumindest in Form einer Bemühensklausel aufzunehmen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern einen gewissen Menschenrechtsstandard durch sog. Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette, d. h. für unmittelbare und mittelbare Zulieferer, zu gewährleisten.
- Die Unternehmen können die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten durch Lieferantenkodizes oder sog. Weitergabeklauseln in Form von Bemühens- oder Weiterverpflichtungsklausen in ihren AGB sicherstellen.
- Zu empfehlen ist die Aufnahme einer Bemühensklausel, da diese in aller Regel aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung wirksam in die AGB einbezogen werden kann und keine unangemessene Benachteilung im Sinne des § 307 BGB darstellt.