Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft auf AGB, – oder doch nicht?

 Ausgestaltung der im LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten durch AGB.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft auf AGB

Seit dem 01.01.2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern. Das Ziel des LkSG ist es, in Lieferketten auf globaler Ebene menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken entweder vorzubeugen, sie zu minimieren oder ihre Verletzung zu beenden – also kurz gesagt: einen gewissen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft auf AGB Menschenrechtsstandard entlang der Lieferkette zu gewährleisten. Diese Zielsetzung soll unter anderem durch die Beachtung der im LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erreicht werden. Allerdings hat der Gesetzgeber es den verpflichteten Unternehmen selbst überlassen, für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

Vertragliche Sicherstellung der Sorgfaltspflichten

Neben der Möglichkeit des Einsatzes von Lieferantenkodizes, können Unternehmen auch durch Allgemeine Einkaufsbedingungen Regelungen mit ihren unmittelbaren Zulieferern treffen.

Doch auch in Bezug auf mittelbare Zulieferer sollten die Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherstellen. Das ergibt sich aus dem LkSG selbst, da es vorschreibt, dass der unmittelbare Lieferer die menschen- sowie umweltbezogenen Erwartungen einhalten und entlang der Lieferkette angemessen adressieren soll – und zwar durch eine vertragliche Zusicherung.

Das gelingt durch die Aufnahme von AGB-Klauseln in Form von sog. Weitergabeklauseln in den zugrundliegenden Vertrag. Weitergabeklauseln regeln – wie der Name schon sagt – die Verpflichtung des unmittelbaren Zulieferers, die vom LkSG geforderten Sorgfaltspflichten auch an seine eigenen Vertragspartner weiterzugeben. Auf diese Weise kann das verpflichtete Unternehmen indirekt auf die mittelbaren Zulieferer einwirken und so die Einhaltung der Pflichten aus dem LkSG gewährleisten.

Formen der Weitergabeklauseln

Die Weitergabeklauseln wiederum lassen sich in Bemühens- und Weiterverpflichtungsklauseln einteilen. Erstere sind in aller Regel auch als vorformulierte Standardklauseln wirksam, da sie sich lediglich auf das „Bemühen“ des unmittelbaren Lieferanten konzentrieren, Pflichten aus dem LkSG einzuhalten. Sie fordern dementsprechend keine weitergehende Sicherstellungsverpflichtung des unmittelbaren Zulieferers und stellen folglich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Bei den Weiterverpflichtungsklauseln sieht es anders aus. Dort ist eine vorsichtige Formulierung geboten, da sie im Einzelfall unzulässig sein können, wenn die Weiterverpflichtung und die Haftungsfolgen des unmittelbaren Lieferanten zu weit gefasst werden.

Es stellt sich also als Balanceakt dar, als Unternehmen das eigene Haftungs- und Sanktionsrisiko einerseits und das Unwirksamkeitsrisiko der AGB-Klausel im Vertrag andererseits miteinander in Einklang zu bringen. Die Herausforderung besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Gewichten zu finden und durch eine klare sowie zielsichere Gestaltung die engen Grenzen auf beiden Seiten einzuhalten.
Es ist in jedem Falle unbedingt zu empfehlen, eine Klausel zum LkSG in Allgemeinen Einkaufsbedingungen zumindest in Form einer Bemühensklausel aufzunehmen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern einen gewissen Menschenrechtsstandard durch sog. Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette, d. h. für unmittelbare und mittelbare Zulieferer, zu gewährleisten.
  • Die Unternehmen können die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten durch Lieferantenkodizes oder sog. Weitergabeklauseln in Form von Bemühens- oder Weiterverpflichtungsklausen in ihren AGB sicherstellen.
  • Zu empfehlen ist die Aufnahme einer Bemühensklausel, da diese in aller Regel aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung wirksam in die AGB einbezogen werden kann und keine unangemessene Benachteilung im Sinne des § 307 BGB darstellt.

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