Die (rechtskonforme) Widerrufsbelehrung zum Franchisevertrag

 
Die "never ending story" bekommt ein neues Kapitel: den "Widerruf-Button"

Nahaufnahme eines roten Knopfes mit der Aufschrift „Cancel“, der von einem Finger gedrückt wird. Der Knopf ist in eine dunkle Oberfläche eingelassen, der Hintergrund ist unscharf. Das Bild symbolisiert die Widerrufsbelehrung zum Franchisevertrag

Das Widerrufsrecht ist sowohl im E-Commerce als auch im Franchiserecht ein Dauerbrenner, wenn Verbraucher beteiligt sind. Hieran hat sich trotz klarstellender höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf die Belehrung zum Widerrufsrecht nichts geändert. Das neue Verbrauchervertragsrecht zwingt nun auch Franchisegeber zum Handeln im Hinblick auf die rechtskonforme Einräumung des Widerrufsrechts.

1. Das „ewige Widerrufsrecht“ – es endet endlich

Die gute Nachricht vorweg: das Widerrufsrecht ist endlich endlich.

Die Gefahr des „ewigen Widerrufsrechts“ war seit dem 13.06.2014 nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (BGBl. I 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013) bereits weitgehend gebannt: spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen ist seitdem Schluss (§356 Abs. 3 BGB). Eine Ausnahme galt jedoch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Am 19.06.2026 tritt nun das am 03.02.2026 verabschiedete Verbrauchervertragsgesetz in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 05.02.2026). Damit wird die Verbraucherkreditrichtlinie (RL EU 2023/2673) in Deutschland umgesetzt. Künftig werden auch Verträge über Finanzdienstleistungen nicht mehr einem „ewigen Widerrufsrecht“ unterliegen. Auch diese können dann nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nicht mehr widerrufen werden, selbst wenn eine Belehrung fehlerhaft war oder unterblieben ist. Diese Vereinheitlichung dient jedenfalls der Rechtssicherheit.

2. Der Widerruf-Button

Das neue Verbrauchervertragsrecht bringt jedoch – auch für Franchisegeber – neue Verpflichtungen im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit mit sich. Wichtige Änderungen ergeben sich insbesondere für Online-Händler, die auf ihren Webseiten über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Kaufverträgen mit Verbrauchern belehren müssen. Künftig müssen diese einen „Widerruf-Button“ bereitstellen.

Aber auch für Franchisegeber, die den Abschluss des Franchisevertrages auf digitalem Wege ermöglichen, ergeben sich Neuerungen, die ab dem 19.06.2026 umgesetzt sein müssen: ist der Franchisenehmer nämlich Existenzgründer und Verbraucher i.S.d. §13 BGB, und ist die Wertgrenze des §513 BGB (EUR 75.000) nicht überschritten, muss ein Franchisegeber künftig gemäß §356a BGB n.F. ebenfalls eine hervorgehoben platzierte Funktion bereitstellen (einen „Widerruf-Button“), die bis zum Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen ständig verfügbar sein muss und über die der Franchisenehmer den Widerruf elektronisch ausüben kann. Verwendet der Franchisenehmer diese Funktion innerhalb der Frist, indem er den Widerruf-Button anklickt, löst er damit zunächst den Widerruf aus, muss diesen aber außerdem über eine (ebenfalls vom Franchisegeber einzurichtende) Bestätigungsfunktion nochmals bestätigen.

Die im Online- und Fernhandel zentrale Verbraucherschutzvorschrift des §312c BGB kommt auch hier zum Tragen: werden die in §312c Abs. 2 BGB aufgeführten Fernkommunikationsmittel eingesetzt und sind die obigen Voraussetzungen gegeben (Verbrauchereigenschaft und Unterschreiten der Widerrufswertgrenze), muss künftig der Widerruf des Franchisevertrages „per Knopfdruck“ ermöglicht werden.

Damit wird auch eine Änderung der Widerrufsbelehrung einhergehen (müssen), die in den vergangenen Jahrzehnten unendlich viele Wandlungen und Anknüpfungspunkte für Streitigkeiten gegeben hat.

3. Die Bedeutung des Telefons in Zeiten des Internets

Während einerseits die fortschreitende Digitalisierung auch im Verbrauchervertragsrecht ihren Niederschlag findet, behält das gute alte Telefon offenbar seine ganz eigene Bedeutung: so hat das OLG Brandenburg mit Hinweisbeschluss vom 15.04.2025 (12 U 130/24) zu einem Verbraucherbauvertrag festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer unwirksam sei. In dem betreffenden Fall hatte dies zur Rechtsfolge, dass sich die Widerrufsfrist auf die maximale Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen erstreckte, die infolge der unterbliebenen ordnungsgemäßen Belehrung noch nicht abgelaufen war (§356e S. 2 BGB). Damit liegt das OLG Brandenburg auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 24.09.2020, I ZR 169/17), die wiederum auf ein Urteil des EuGH vom 14.05.2020 zurückgeht (C‑266/19, EIS GmbH gegen TO). Der BGH hatte ausgeführt, dass die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung geeignet sei, den Verbraucher glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben, so dass er von der Ausübung dieses Rechts abgehalten werden könne. Eine solche Nichtangabe sei geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Bemerkenswert ist das in der BGH-Entscheidung postulierte Erfordernis der Angabe einer Telefonnummer vor dem Hintergrund, dass die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang 1 zur Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) die fernmündliche Ausübung des Widerrufsrechts gar nicht vorsah: die Information über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, sollte „… mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)…“ erfolgen. Gerichte erklärten daher nach dieser Maßgabe Widerrufsbelehrungen, die (auch) eine Telefonnummer enthielten, für fehlerhaft.

Im Gestaltungshinweis 2 zur seit dem 28.05.2022 geltenden Muster-Widerrufsbelehrung heißt es zwar, dass zusätzlich zu Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse die Telefonnummer einzufügen ist. Dennoch ergingen mehrere Entscheidungen durch Landgerichte, die das Weglassen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für unbeachtlich hielten. Diese sollten Franchisegeber – auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg – vorsorglich nicht zum Maßstab nehmen.

Fazit

Franchisegeber müssen sich angesichts neuer Rechtsprechung und der ab 19.06.2026 geltenden Pflicht zum Einführen eines Widerruf-Buttons erneut über die Rechtskonformität ihrer Widerrufsbelehrung und der Widerrufsmöglichkeit Gedanken machen.