Für Unternehmen wird daraus unmittelbar eine Vertragsfrage. Besonders konfliktträchtig sind laufende Lieferverträge mit Festpreisen: Muss der Verkäufer trotz nachträglich erhöhter Einfuhrabgaben zum vereinbarten Preis liefern – oder darf er einen Zollaufschlag verlangen?
Die Antwort folgt weder allein aus dem Zollrecht noch automatisch aus den Incoterms. Entscheidend sind die vertragliche Kostenverteilung, Preis- oder Change-in-Law-Klauseln und das anwendbare Recht.
Neue Zölle treffen auch alte Verträge
Ob ein neuer Zoll anfällt, richtet sich regelmäßig nicht danach, wann der Liefervertrag geschlossen wurde. Entscheidend sind vielmehr das Inkrafttreten der jeweiligen Zollmaßnahme, der Zeitpunkt der Einfuhr und mögliche Übergangsregeln für bereits versandte Waren. Auch eine Lieferung, die längst bestellt oder bereits unterwegs ist, kann daher von einer zwischenzeitlichen Zollerhöhung betroffen sein.
Vor jeder Diskussion über die Kostentragung sollte deshalb geklärt werden: Erfasst die Maßnahme die konkrete Ware, ihren Ursprung und den maßgeblichen Einfuhrzeitpunkt? Bei der Einfuhr in die EU entsteht die Zollschuld grundsätzlich mit Annahme der Zollanmeldung. Unionszollkodex, Art. 77.
Drei Buchstaben können über die Mehrkosten entscheiden
Ein Beispiel zeigt die wirtschaftliche Bedeutung der Incoterms: Verkauft ein deutscher Hersteller eine Maschine zu einem festen Preis DDP Chicago, übernimmt er grundsätzlich auch die Einfuhrabfertigung und die US-Einfuhrzölle. Steigt der Zoll vor der Einfuhr, fällt die Mehrbelastung zunächst in seinen Verantwortungsbereich.
Bei einer Lieferung DAP Chicago liegt die Einfuhrabfertigung dagegen beim Käufer. Der Lieferort kann damit nahezu identisch sein – das wirtschaftliche Zollrisiko ist es nicht. Nach den Incoterms trägt bei DAP der Käufer, bei DDP der Verkäufer die Importabfertigung und die entsprechenden Abgaben. ICC
Ein Zollzuschlag ist noch keine Preisanpassung
Hat der Verkäufer einen Festpreis vereinbart, kann er die Zollerhöhung grundsätzlich nicht einfach als zusätzliche Position auf die Rechnung setzen. Ein „Tariff Surcharge“ oder „Zollzuschlag“ schafft für sich genommen keinen Zahlungsanspruch.
Anders liegt es, wenn der Vertrag ausdrücklich regelt, dass neu eingeführte oder erhöhte Zölle weitergegeben werden dürfen. Eine praxistaugliche Zollklausel sollte beantworten:
- Welche Zölle und Waren sind erfasst?
- Welcher Stichtag ist maßgeblich?
- Wie müssen Mehrkosten nachgewiesen und angekündigt werden?
- Werden die Kosten vollständig weitergegeben oder zwischen den Parteien geteilt?
- Ab welcher Belastung kann neu verhandelt oder gekündigt werden?
Eine allgemeine Klausel über Gesetzesänderungen hilft nur, wenn sie auch Zölle und deren Auswirkungen auf den Preis erfasst.
Force Majeure ist meist der falsche Ansatz
Neue Zölle verhindern die Lieferung in der Regel nicht, sondern machen sie lediglich teurer. Deshalb geht es meist nicht um Befreiung von der Lieferpflicht, sondern um die Frage, ob der vereinbarte Preis angepasst werden kann. Ohne passende Vertragsklausel kommt eine gesetzliche Vertragsanpassung nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Fazit
Zölle sind nicht nur eine Frage der Zollabteilung. Bei laufenden Lieferverträgen werden sie schnell zu einer Preis- und Streitfrage. Unternehmen sollten neue Abgaben deshalb nicht vorschnell weiterberechnen oder zurückweisen, sondern Zollrolle, Incoterm, Preisklausel und anwendbares Recht gemeinsam prüfen.
Für Neuverträge empfiehlt sich eine ausdrückliche Zollklausel. Sie schafft Klarheit, bevor eine handelspolitische Entscheidung zum Vertragsstreit wird.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Wer gegenüber der Zollbehörde schuldet, muss die Belastung im Lieferverhältnis nicht endgültig tragen.
Incoterms regeln Zollformalitäten, ersetzen aber keine Preis- oder Change-in-Law-Klausel.
Ohne Anpassungsklausel lassen sich neue Zölle bei Festpreisverträgen nicht automatisch weitergeben.








