Recht auf Reparatur – jetzt auch im deutschen Recht verankert

 
Welche Pflichten kommen jetzt auf Hersteller und Händler zu?

Recht auf Reparatur – Reparatur eines Smartphones mit Pinzette und Lötkolben

Bis zum 31. Juli 2026 war die Recht auf Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799 der Europäischen Union (EU) in nationales Recht umzusetzen. Da es sich um eine Vollharmonisierungs-Richtlinie handelt, hatten die einzelnen EU-Mitgliedstaaten dabei wenig Spielraum. In Deutschland sind die entsprechenden Änderungen – im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch – gerade noch rechtzeitig umgesetzt worden.

Das neue Recht auf Reparatur gewährt Verbrauchern das Recht, bestimmte Produkte reparieren zu lassen. Damit wird das Ziel verfolgt, die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Denn ein Produkt, das repariert wird, muss nicht weggeworfen und ersetzt werden, wodurch Ressourcen gespart werden können.

Doch den Rechte des Verbrauchers entsprechen Pflichten der Hersteller und Händler der betroffenen Produkte.

Reparierbarkeit von Produkten

Das Recht auf Reparatur gilt zunächst insbesondere für Klein- und Haushaltsgeräte wie Smartphones, Waschmaschinen und Kühlschränke. Hard- und Software von Produkten dürfen nicht so gestaltet werden, dass eine Reparatur unmöglich ist. Bei Smartphones muss beispielsweise der Akku ausgetauscht werden können, ohne das Gerät dabei zu zerstören. Dies kann Änderungen im Produktdesign erforderlich machen.

Nach dem neuen deutschen Recht gehört die Reparierbarkeit künftig zur üblichen Beschaffenheit einer Sache, mit der Folge, dass eine Sache, die nicht reparierbar ist, mangelhaft ist. Die Reparierbarkeit kann jedoch in Verträgen zwischen Unternehmern ausgeschlossen werden. Das soll auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich sein.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern kann eine Abweichung von den Anforderungen an die Reparierbarkeit dagegen nur unter strengen Voraussetzungen vereinbart werden.

Ersatzteile und Werkzeuge

Um eine Reparatur zu ermöglichen, müssen Hersteller Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge zur Verfügung stellen und zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von einer Reparatur abschreckt.

Wie lange Ersatzteile und Werkzeuge vorrätig sein müssen, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Für Smartphones gilt beispielsweise, dass Ersatzteile wie Batterien, Displays oder Lautsprecher für mindestens sieben Jahre verfügbar sein müssen. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wird (und nicht etwa schon bei Markteinführung).

Für Haushaltswaschmaschinen und -wäschetrockner müssen Ersatzteile wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn sogar für zehn Jahren verfügbar sein. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass das Recht auf Reparatur während der gesamten üblichen Lebenszeit der betroffenen Produkte gilt. Für Hersteller kann dies eine Lagerhaltung erforderlich machen.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Künftig hat der Unternehmer den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darüber zu informieren, dass sich die Gewährleistungsfrist bei Mängeln einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn sich der Verbraucher für eine Nachbesserung anstelle einer Nachlieferung entscheidet.

Für die Dauer der Nachbesserung kann der Unternehmer dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit der Nutzung eines einheitlichen europäischen Formulars für Reparaturinformationen.

Weitere Neuerungen

Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur, dann hat der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen. Unklar ist noch, was genau „angemessene“ Fristen und „erhebliche Unannehmlichkeiten“ sind. Dies wird sich wohl erst durch künftige Rechtsprechung zeigen.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, so treffen seine Reparaturpflichten seinen Beauftragten in der EU. Gibt es keinen Beauftragten, treffen die Pflichten den Importeur und gibt es auch keinen Importeur, dann treffen die Pflichten den Vertreiber der Waren.

Fazit

Das neue Recht auf Reparatur bringt für Hersteller die Pflicht mit sich, ihre Produkte in einer Weise zu konstruieren, die eine Reparatur ermöglicht. Dies kann Änderungen im Produktdesign erforderlich machen. Dass Ersatzteile und Werkzeuge auch nach Einstellung der Produktion noch für mehrere Jahre verfügbar sein müssen, kann zu Lagerhaltung führen. Das Formular für Reparaturinformationen bringt neue bürokratische Herausforderungen mit sich.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Produkte müssen reparierbar konstruiert sein
  • Ersatzteile und Werkzeuge müssen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden
  • Eine Reparatur kann die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängern