Recht auf Reparatur – Umsetzung in Deutschland

 
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen

Eine Person mit blauen Schutzhandschuhen repariert ein geöffnetes Smartphone auf einem Arbeitstisch. Rundherum liegen Feinwerkzeuge wie Schraubendreher, Pinzetten und ein Heißluftgerät sowie weitere elektronische Geräte - Recht auf Reparatur

Mit dem EU Green Deal verfolgt die Europäische Union (EU) seit 2019 das Ziel, bis 2050 der erste klimaneutrale „Kontinent“ der Welt zu werden. Dies hat Auswirkungen auf Wirtschaft, Energieversorgung, Verkehr und Industrie.

Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (engl. Right to Repair – EU/2024/1799) reiht sich ein in die europäische Gesetzgebung im Rahmen des Green Deal. Mit ihr möchte die EU der Wegwerfgesellschaft entgegenwirken und die Kreislaufwirtschaft stärken.

Die Richtlinie verfolgt dabei eine Vollharmonisierung, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nicht von den Vorgaben der Richtlinie abweichen dürfen. Dies sorgt für Einheitlichkeit und Rechtssicherheit und verhindert eine Wettbewerbsverzerrung im EU-Binnenmarkt. Die Richtlinie ist bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Die Hauptpunkte der Richtlinie

  • Bestimmte Produkte (z.B. Smartphones, Waschmaschinen, Kühlschränke) müssen in einer Art und Weise hergestellt werden, die eine Reparatur möglich macht. Bei Smartphones müsste beispielsweise der Akku ausgetauscht werden können, ohne das Gerät dabei zu zerstören.
  • Auf Wunsch des Verbrauchers müssen Geräte – sofern möglich – repariert werden. Und das in einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis. Dafür müssen auch Ersatzteile und Werkzeuge für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Produktion verfügbar sein. Der Hersteller darf dabei keine Maßnahmen ergreifen (sei es im Produktdesign oder im Preis), die den Verbraucher von einer Reparatur abhalten könnten.
  • Verbraucher sind frei in der Wahl eines Reparateurs. Der ursprüngliche Hersteller darf eine Reparatur nicht deshalb verweigern, weil das Gerät zuvor von einem anderen Reparateur repariert worden ist. Dies könnte zu einer steigenden Zahl an unabhängigen Reparateuren führen. Die freiwillige Nutzung eines einheitlichen Reparaturformulars ist möglich. Ein Vordruck des Formulars findet sich im Anhang der Richtlinie und wird künftig auch im deutschen EGBGB abgedruckt sein.
  • Die Reparaturpflicht gilt sowohl während der Gewährleistungspflicht eines Produkts als auch danach. Entscheidet sich der Verbraucher während der Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines Ersatzprodukts, dann verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um weitere 12 Monate. Hierüber muss der Verbraucher besonders informiert werden. Auch dies soll die Reparatur attraktiver machen. Die Reparatur außerhalb der Gewährleistung erreicht Attraktivität durch einen niedrigeren Preis als der Kauf eines neuen Produkts.
  • Außerdem ist die Einrichtung einer Europäischen Online-Plattform geplant, die es Verbrauchern einfacher machen soll, Reparaturbetriebe zu finden.

Umsetzung in Deutschland

In Deutschland liegt ein Gesetzentwurf vom 25. März 2026 vor. Danach erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch Änderungen des BGB und des EGBGB – insbesondere im Kaufrecht und Verbrauchsgüterkaufrecht. Im BGB wird ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt.

Künftig soll auch die Reparierbarkeit einer Sache zu deren üblicher Beschaffenheit gehören. Wäre eine Sache nicht reparierbar, läge demnach ein Sachmangel vor.

Für anfängliche Unsicherheiten wird wohl der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen Zeitraums“ für eine Reparatur sorgen.

Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, treffen die Herstellerpflichten den Beauftragten innerhalb der EU. Gibt es keinen Beauftragten, treffen die Pflichten den Importeur. Sollte es auch keinen Importeur geben, treffen die Pflichten den Vertreiber der Waren.

Fazit

Das Recht auf Reparatur stärkt Verbraucher und fördert die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des europäischen Green Deal. Gleichzeitig sorgt es aber auch dafür, dass Hersteller womöglich das Design ihrer Produkte ändern müssen, um eine Reparatur zu ermöglichen. Außerdem müssen Ersatzteile und Werkzeuge für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Produktion verfügbar sein. Dies kann eine Vorratshaltung erforderlich machen. Mit dem Reparaturformular werden neue bürokratische Herausforderungen geschaffen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Produkte müssen reparierbar konstruiert sein
  • Hersteller dürfen eine Reparatur nicht verhindern
  • Eine Reparatur innerhalb der Gewährleistung kann die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate verlängern