EmpCo ist die Antwort der EU auf die geradezu inflationäre Werbung von Unternehmen in Bezug auf die (angebliche) Klimaneutralität, Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen. Auch die mittlerweile unübersichtliche Vielfalt von Nachhaltigkeitssiegeln in der EU war Anlass dafür, dem grünen Eifer zum Schutz der Verbraucher Grenzen aufzuzeigen.
Insoweit ist es auch nicht überraschend, dass die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland vorwiegend durch Anpassungen im UWG erfolgt. So wird z.B. in den Katalog von § 2 Abs. 2 UWG der neu definierte Begriff "Umweltaussage" eingefügt und neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt, der Tatbestand der Irreführung verschärft und die sogenannte "Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erweitert.
Was geht nicht mehr?
- Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder„nachhaltig“, ohne dass eine genaue Definition mitgegeben wird, Grenzen aufgezeigt und Nachweise erbracht werden.
- Behauptungen wie „klimaneutral“ oder„CO2-frei“, ohne Offenlegung, welche Emissions-Scopes abgedeckt sind, bzw. welche Kompensation oder Reduktion stattgefunden hat.
- Irreführende Aussagen zur Nettoneutralität, wie z.B. „Net zero“ oder „100% erneuerbar“, ohne veröffentlichte, zeitgebundene und überprüfbare Umsetzungspläne.
- Sogenanntes „Cherry picking“, also das Hervorheben einer positiven Umweltwirkung wie z.B. „wasserarm“, während gleichzeitig signifikante negative Auswirkungen (z.B. hohe Treibhausgasemissionen) verschwiegen werden.
- Aussagen wie „umweltschonender Herstellungsprozess“, ohne dass konkrete Kennzahlen, Messmethodik oder eine Vergleichsbasis mitgeliefert werden.
- Die Nutzung nicht standardisierter, firmeneigener Labels oder Siegel, die den Eindruck einer unabhängigen, anerkannten Zertifizierung erwecken.
- Das Weglassen von Fehlergrenzen, Datenqualitätsangaben oder Annahmen, die die Aussage substantiell relativieren.
Was ist zu tun?
Zunächst einmal sollten Unternehmen prüfen, ob und welche Aussagen sie verwenden, ob diese angepasst und welche fehlenden Informationen bereitgestellt werden müssen.
Damit Aussagen zulässig bleiben, sollten immer Systemgrenzen, die Berichtsperiode, die Methodik und auch der Prüfstatus angegeben werden. Allgemeine Aussagen sollten auf mögliche Quantifizierungen überprüft werden (z.B. „20 % Emissionsreduktion Scope 1+2 gegenüber Basisjahr 2024; extern geprüft“).
Auf die Werbung mit Offsets als alleinigem Beleg für Klimaneutralität sollte künftig verzichtet werden. Diese müssen zusätzlich zu echten Reduktionen erfolgen und vollständig transparent gemacht werden.
Werden Vergleiche bemüht, um das eigene Produkt besser dastehen zu lassen, müssen Datenquelle, Stichzeitpunkt und Vergleichsgruppe genannt werden.
Fazit
Die Gefahr des unzulässigen Greenwashing lauert überall. Kaum ein Unternehmen dürfte eine so weiße Weste haben, dass es nicht von der Umsetzung der EmpCo betroffen ist. Insofern ist zügiges Handeln angezeigt, um ansonsten drohende Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.








