Klageabweisung aufgrund Missachtung einer Streitschlichtungsklausel

 
Warum eine Güteklausel kein Selbstzweck ist

Ein Schotterweg, der sich im Abendlicht teilt, symbolisiert die Wahl zwischen Konflikt und Einigung – ein Bild, das den Sinn einer Streitschlichtungsklausel verdeutlicht.

Das OLG Celle hat mit Hinweisbeschluss vom 16.10.2025 (Az. 11 U 80/25) die Auffassung des LG Lüneburg bestätigt (Urteil vom 08.05.2025, Az. 7 O 1/25), wonach eine handelsvertreterrechtliche Klage als unzulässig abgewiesen worden war, nachdem der Kläger ein in den AGB vereinbartes Prozedere zur gütlichen Einigung nicht eingehalten hatte.

Weg der freundschaftlichen Verständigung

Die Parteien hatten im Jahre 2006 einen Agenturvertrag geschlossen, den die Beklagte ordentlich kündigte. In §15 der Allgemeinen Agenturvertragsbedingungen („AAVB“) war unter der Überschrift „Gerichtsstand“ folgende Güteklausel vorgesehen: „Die Vertragschließenden versprechen sich, zur Bereinigung aller mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten zunächst den Weg einer freundschaftlichen Verständigung zu beschreiten. (…)“. In §15 S. 2 AAVB wurde dies insoweit präzisiert, dass sich die Vertragspartner ohne Einschaltung eines Dritten zu einigen suchen sollten. §15 S. 3 AAVB regelte, dass die Einschaltung der Berufsvertretung des Agenten nicht als Verstoß gegen die Bestimmung „ohne Einschaltung eines Dritten“ gewertet würde.

Vorgerichtlich hatte der Kläger die Beklagte u.a. aufgefordert, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs einen anderen als den angewandten Faktor zu berücksichtigen. Die Beklagte verweigerte dies unter Verweis darauf, dass eine vom Kläger behauptete Vereinbarung über einen „Höchstfaktor“ nicht nachgewiesen sei.

Der gescheiterte Versuch einer Abkürzung

Das Landgericht Lüneburg wies die handelsvertreterrechtliche Klage des Klägers ab: Diese sei aufgrund der Missachtung der Streitschlichtungsklausel unzulässig. Die Gegenargumente des Klägers ließ weder das LG Lüneburg noch das OLG Celle nach Berufung des Klägers gelten:

a. Wirksamkeit der Güteklausel
Die Wirksamkeit der Klausel scheitere nicht daran, dass der Kläger im Hinblick auf die nach §307 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt sei. Das Transparenzgebot, welches das Bestimmtheitsgebot einschließe und verlange, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, sei nicht verletzt. Es habe Es liege keine Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S.2 BGB vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werde der „Weg der freundschaftlichen Verständigung“ durchaus näher erläutert und sei aus der Zusammenschau mit dem Wortlaut des § 15 S. 4 AVVB erkennbar, dass die Parteien zunächst versuchen sollten, die Meinungsverschiedenheit auf „gütlichem Wege“, mithin mittels Verständigung und ggf. durch Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB zu beseitigen. Eine solche Klausel sei auch nicht per se für den Kläger nachteilig. § 15 AAVB verlange lediglich, dass die Vertragsparteien zeitlich vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Einigungsversuch unternehmen.

b. Ernsthaftes Bemühen um Einigungsversuch
Die Güteklausel setze voraus, dass vor Klageerhebung ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sei, einen Einigungsversuch herbeizuführen.

In der Zurückweisung der Anwendung des behaupteten Höchstfaktors liege zwar eine Ablehnung der geltend gemachten Forderung, nicht jedoch eine Verweigerung eines – vom Kläger zuvor nicht angeregten – Güteverfahrens. Der Beklagten habe es lediglich oblegen, an einem vom Kläger angeregten Einigungsversuch mitzuwirken. Eine Pflicht, das vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung erforderliche Güteverfahren selbst aktiv anzuregen, bestehe für die Beklagte gerade nicht.

Diese habe auch nicht aktiv um eine Verständigung mit dem Kläger nachsuchen müssen, denn die Erklärung einer ordentlichen Kündigung setze weder eine Meinungsverschiedenheit noch die Durchführung des Güteverfahrens im Sinne von § 15 AAVB voraus.

c. Ablehnung in der Sache nicht gleichbedeutend mit Ablehnung eines Einigungsversuchs
Das Berufen auf die Güteklausel sei auch nicht deswegen treuwidrig, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört sei, dass ein Einigungsversuch nicht (mehr) sinnvoll erscheine. Zwar sei die Beklagte auf das (nach Abschluss der ersten Instanz) unterbreitete Angebot eines außergerichtlichen Einigungsversuchs des Klägers nicht eingegangen und habe die Beklagte die in erster Instanz gerichtlich angeregte Durchführung eines Mediationsverfahrens abgelehnt. Diese Erklärung sei jedoch im prozessualen Kontext zu würdigen und belege nicht die fehlende Einigungsbereitschaft der Beklagten.

Das OLG Celle regte an, der Kläger möge die Berufung zurücknehmen.

Ein steiniger Weg bedarf größerer Achtsamkeit

AGB sehen oft vor, dass die Parteien zunächst einen Einigungsversuch unternehmen sollen, bevor ordentliche Gerichte bzw. Schiedsgerichte mit einer Streitigkeit befasst werden. Weiche oder interpretationsbedürftige Formulierungen wie „Weg einer freundschaftlichen Verständigung“ oder „Bereinigung“ einer Meinungsverschiedenheit entspringen dabei häufig dem Bedürfnis beider Parteien, den Ansatz eines vernünftigen und konstruktiven Umgangs mit möglichen Streitigkeiten im Vertrag zu manifestieren. Schon zu Beginn der Vertragsbeziehung soll der jeweils andere Vertragspartner wissen, dass man nicht gleich „zum Gericht rennen“ werde, wenn es zum Streit kommt. Gerade im Falle interpretationsfähiger Klauseln ist es ratsam, der Ernsthaftigkeit des Bemühens um eine Einigung Rechnung zu tragen. Dabei hilft es, sich den Geist zu vergegenwärtigen, in dem die betreffende Vereinbarung ursprünglich geschlossen wurde.