Was mit Inkrafttreten der PPWR gilt
Nach der PPWR, deren Umsetzung in Deutschland durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz („VerpackDG“) gewährleistet und ergänzt wird, gilt für Händler, die Waren in andere Mitgliedsstaaten exportieren, und die Hersteller i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 PPWR sind, das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung, auch EPR („Extended Producer Responsibility“) genannt. Demnach müssen Hersteller für die Kosten des von ihnen erzeugten Verpackungsabfalls aufkommen. Hersteller können hierbei – je nach Lieferkette – Erzeuger, Importeure oder Vertreiber sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR). Der Herstellerbegriff erfasst somit grundsätzlich auch kleinere (Online-)Händler.
Die Verpflichtungen umfassen für jeden Mitgliedsstaat, in den exportiert wird, insbesondere:
- das Abführen einer EPR-Gebühr (Art. 45 Abs. 2 PPWR)
- eine Registrierungspflicht im jeweiligen nationalen Register (Art. 44 Abs. 2 PPWR)
- die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten (Art. 45 Abs. 3 PPWR)
Ein Verstoß kann in Deutschland gem. § 66 Abs. 3 VerpackDG mit einem Bußgeld von bis zu 200.000€ geahndet werden.
Was die neuen Pflichten für Kleinhändler bedeuten
Die Gebühren für EPR, Registrierung und Bevollmächtigte fallen für jeden Mitgliedsstaat gesondert an. Ihre Höhe bemisst sich somit nicht nach der Exportmenge, sondern nach der Anzahl der belieferten Länder. Damit sind insbesondere Kleinhändler betroffen, für die ein internationaler Vertrieb aufgrund der hohen Kosten bei vergleichsweise geringen Verpackungsmengen unter Umständen nicht mehr gewinnbringend ist. Einige Händler warnten daher davor, ihren Handel im EU-Ausland einstellen zu müssen.
Was sich durch den Nachbesserungsvorschlag ändern könnte
Die deutsche Bundesregierung stellte am 7. September 2026 im Rahmen einer Vorbereitungssitzung zum sogenannten „Umwelt-Omnibus“ in Brüssel einen Änderungsvorschlag vor, der die gezielte Entlastung kleinerer Unternehmen bei der Umsetzung der PPWR zum Zweck hat.
Konkret umfasst der Vorschlag zwei Entlastungsansätze:
• „Händler, die weniger als zehn Tonnen Verpackung pro Jahr in Umlauf bringen, sollen keinen Bevollmächtigten benennen müssen;
• die Registrierung im neuen System soll bis Mitte 2028 ausgesetzt werden, bis ein zentrales europäisches System zur Registrierung für die Hersteller in Betrieb gegangen ist.“
Kleinhändler, deren Verpackungsvolumen unter dem Grenzwert von zehn Tonnen liegt, würden auf diese Weise durch den Wegfall der Bevollmächtigtengebühr profitieren. Zudem würde die Einführung eines zentralen Registers, in dem eine einmalige Registrierung der Verpackungen für sämtliche Mitgliedstaaten gilt, den bürokratischen Aufwand reduzieren.
Was es nun zu beachten gilt
Der Änderungsvorschlag der Bundesregierung müsste in der PPWR selbst umgesetzt werden, eine nationale Regelung wäre unzureichend. Es bedarf demnach der Zustimmung des Ministerrats sowie des Europäischen Parlaments. Auch die EU-Kommission legte bereits am 10. Dezember 2025 im Zuge des Omnibus-Pakets VIII einen Vorschlag zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für europäische Hersteller vor. Die Verhandlungen sind jedoch wegen starker Vorbehalte einzelner Mitgliedsaaten inzwischen eingestellt worden.
Bis zu einer Änderung der PPWR bleibt die derzeitige Rechtslage somit unverändert, so dass hinsichtlich der vorgeschlagenen Anpassungen für Kleinhändler zunächst keine Rechtssicherheit besteht. Sie können derzeit allein auf die bereits in Art. 62 PPWR vorgesehene Aufforderung zur Nachbesserung hoffen, die jedenfalls vor einer Sanktionierung vorrangig ist. Erst bei fortbestehender Nichtkonformität soll sanktioniert werden (können). Die EU-Kommission spricht sich in ihrem PPWR-FAQ (Abschnitt XVI. „Enforcement of the new rules“) außerdem generell für einen korrekturorientierten (statt sanktionierenden) Ansatz aus. Und da der Änderungsvorschlag von der deutschen Bundesregierung selbst eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls der Empfehlung der Kommission folgt. Für Kleinhändler in Deutschland ist dies eine durchaus hoffnungsvolle Entwicklung, die ein „Ausbremsen“ ihrer EU-weiten Vertriebsaktivitäten infolge der PPWR hoffentlich verhindert.
Fazit
Eine nachträgliche Anpassung der PPWR wäre kein Einzelfall: Die EU hat in der Vergangenheit bereits mehrfach bestehende Regelungen – etwa die Berichtspflichten nach CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – zugunsten kleinerer Unternehmen korrigiert, nachdem sich deren erhebliche Belastungen in der Praxis gezeigt hatten. Um weitreichende wirtschaftliche Einbußen für Kleinhersteller infolge der PPWR zu vermeiden, besteht auch hier Nachbesserungsbedarf, den die Bundesregierung zumindest schon einmal angeschoben hat.








