Ein hoher Schaden ist noch kein Haftungsurteil
Nach einem Medienbericht vom 25. September 2026 wurden bei der Privatbank Fideuram auf Weisung ihres damaligen Verwaltungsratschefs insgesamt rund 95 Millionen Euro auf Auslandskonten überwiesen. Der Bericht stützt sich auf Insider; danach konnten rund 53 Millionen Euro gesichert werden. Über die konkreten internen Freigaben ist öffentlich zu wenig bekannt, um eine Pflichtverletzung einzelner Personen festzustellen. Auch die rechtliche Beurteilung des italienischen Sachverhalts richtet sich nicht nach deutschem Gesellschaftsrecht.
Die Konstellation ist dennoch ein Anlass, die Pflichten deutscher Geschäftsleitungen zu prüfen. Geschäftsführer einer GmbH schulden der Gesellschaft nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Für Vorstandsmitglieder einer AG gilt § 93 AktG. Eine Ersatzpflicht setzt unter anderem eine Pflichtverletzung und einen dadurch verursachten Schaden voraus. Ob ein konkretes Kontrollsystem angemessen war, hängt von Größe, Zahlungsvolumen und Risikolage des Unternehmens ab. Das Gesetz schreibt nicht für jede Überweisung unterschiedslos zwei Unterschriften vor.
Vier Augen müssen unabhängig prüfen
Bei größeren, ungewöhnlichen oder grenzüberschreitenden Zahlungen sollte eine zweite berechtigte Person Empfänger, Kontodaten, Grundgeschäft und Freigabe prüfen. Entscheidend ist, dass sie die Anweisung nicht bloß bestätigt, sondern über einen bekannten, getrennten Kommunikationsweg beim tatsächlich zuständigen Auftraggeber rückfragt. Die in einer Nachricht genannte Telefonnummer oder eine scheinbar vertraute Stimme genügt dafür nicht: Beides kann Teil der Täuschung sein.
Das Vieraugenprinzip muss technisch und organisatorisch greifen. Klare Betragsgrenzen, getrennte Rollen für Anlage und Freigabe von Zahlungsempfängern, zusätzliche Prüfung bei Änderungen der Bankverbindung und protokollierte Ausnahmen verhindern, dass aus Zeitdruck eine Einzelentscheidung wird. Auch die Geschäftsleitung selbst sollte diese Regeln nicht durch eine informelle Weisung aushebeln können. Eine behauptete besondere Vertraulichkeit ist vielmehr ein Grund, den festgelegten Eskalationsweg zu nutzen.
Haftungsrisiken entstehen auch durch Kontrolllücken
Die Geschäftsleitung muss angemessene Kontrollen einrichten, Verantwortlichkeiten festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen. Für börsennotierte Aktiengesellschaften verlangt § 91 Abs. 3 AktG ausdrücklich ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem. Wo hohe Beträge ohne unabhängige Prüfung abfließen können, stellt sich die Frage, ob Organisation und Überwachung der Zahlungsprozesse ausreichten. Ein eingehaltenes Vieraugenprinzip garantiert dagegen weder Betrugsschutz noch automatisch einen Haftungsausschluss. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Fazit
Unternehmen sollten ihre Zahlungsfreigaben anhand realistischer Täuschungsszenarien überprüfen. Wer darf neue Empfänger anlegen? Wer prüft eine angebliche Chefweisung auf einem unabhängigen Kanal? Und wer stoppt die Zahlung, wenn die Rückfrage nicht gelingt? Diese Fragen gehören vor die nächste dringende Überweisung, nicht in die spätere Schadensanalyse.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Managerhaftung setzt eine konkrete Pflichtverletzung und einen verursachten Schaden voraus; aus dem berichteten Betrug folgt sie nicht automatisch.
- Bei riskanten Zahlungen braucht das Vieraugenprinzip eine eigenständige Prüfung und eine Rückfrage über einen bekannten Kanal.
- Kontrollregeln müssen auch bei Zeitdruck und Weisungen der Geschäftsleitung funktionieren.








