Bei der Gründung der GmbH war noch alles in Ordnung unter den Gesellschaftern. Dann kam im Verlaufe der Jahre zu Unfrieden und größeren und kleineren Streitigkeiten.
Im Grunde unterscheidet sich die Gründung einer Gesellschaft mit anderen Unternehmerinnen oder Unternehmern oftmals nicht von einer Ehe. Wie auch bei der Eheschließung schließt man durch die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages im besten Fall einen Bund fürs Leben.
Gründe für einen Gesellschafterstreit
Die Auslöser für einen Streit unter Gesellschaftern sind vielfältig. So können z.B. gegenläufige Vorstellungen über die Zukunft und die Entwicklung der Gesellschaft eine Rolle spielen. Konfliktpotential besteht aber auch, wenn einzelne Gesellschafter an anderen Unternehmen beteiligt sind, die von Anfang an oder erst im Laufe der Zeit Konkurrenz zur Gesellschaft entfalten.
Reale Hintergründe für Streit unter Gesellschaftern
Streitigkeiten unter den Gesellschaftern können einen sehr realen Hintergrund haben, wie etwa
- die bewusste Schädigung der Gesellschaft durch einen oder mehrere Gesellschafter,
- der Missbrauch der Mehrheitsmacht in der Gesellschafterversammlung oder
- Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot.
Sie können aber auch schlicht das Ergebnis mangelnder Kommunikation und Fähigkeit zur Konfliktlösung sein. Gerade hier besteht regelmäßig ein Zusammenhang zu divergierenden Vorstellungen beispielsweise hinsichtlich der weiteren Geschäftspolitik oder unterschiedlicher Risikobewertungen.
Streitpunkt Gesellschafter-Geschäftsführer
Oftmals entstehen auch Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Häufig wird ein Gesellschafter per Beschluss mit der Vorgabe zum Geschäftsführer bestimmt, dass er seine Position nach einer gewissen Zeit an einen anderen Mitgesellschafter abtreten muss. Nicht selten lehnt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Aufgabe der Leitungsposition jedoch ab. Ist das so, ist ein Gesellschafterstreit vorprogrammiert.
Vergiftete Atmosphäre durch Gesellschafterstreit
Nahezu immer pflanzt sich ein Gesellschafterstreit auf die Geschäftsführerebene fort. Da die Geschäftsführer das alltägliche operative Geschäft führen, wird bei Gesellschafterstreitigkeiten immer auch Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt. Das gilt nicht nur bei GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern, sondern auch bei Unternehmen mit Fremdgeschäftsführern im Management.
Oft schwelen Konflikte schon über längere Zeit, bevor es zum offenen Streit kommt. Wenn es zu einem größeren Streit kommt, sind die Auswirkungen oftmals fatal.
Verunsicherung der Stakeholder durch Gesellschafterstreit
Bei einem eskalierenden Gesellschafterstreit realisieren nicht selten auch die Stakeholder des Unternehmens, wie Kunden, Lieferanten, Banken, Mitarbeiter und Geschäftspartner, dass das Gleichgewicht des Unternehmens ins Wanken gerät.
Reputationsschäden können dann riskante Ausmaße annehmen und die Existenz der Gesellschaft gefährden.
Unternehmensverkäufe sind in dieser Situation quasi ausgeschlossen.
Streitfelder für Gesellschafterstreit
Typische Streitigkeiten im Gesellschaftsrecht sind die sog. Beschlussmängelstreitigkeiten, mit denen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entweder beseitigt werden sollen (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen). Auch, wenn die nicht erfolgte Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch ein Urteil ersetzt werden soll (positive Beschlussfeststellungsklagen) kracht es oft. Damit steht dem Minderheitsgesellschafter ein sehr effektives Mittel zur Verfügung, sich gegen rechtswidrige Beschlüsse des Mehrheitsgesellschafters bzw. der Gesellschaftermehrheit zur Wehr zu setzen und sie rechtlich überprüfen zu lassen. Aber wirkt das deeskalierend?
Gegenstand vieler gesellschaftsrechtlicher Klagen sind auch die Einziehung von Anteilen eines Gesellschafters oder dessen Ausschluss aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund. Solche Maßnahmen greifen dann, wenn der betreffende Gesellschafter in besonders schwerer und/oder nachhaltiger Weise seine Pflichten als Gesellschafter verletzt hat. Da sie den betroffenen Gesellschafter faktisch enteignen, sind die Gerichte hier sehr zurückhaltend. Gerade kriminelle Handlungen eines Gesellschafters zu Lasten der Gesellschaft können aber diese Maßnahme rechtfertigen.
Ein weiteres Konfliktfeld, welches nicht notwendig, aber häufig mit Einziehungs- bzw. Ausschlussklagen einhergeht, ist die Abberufung eines Gesellschafters als Geschäftsführer gegen seinen Willen. Hier geht es meist um die Frage, ob ein wichtiger Grund für seine Abberufung besteht und/oder ob der Bestand von Sonderrechten einer Abberufung entgegensteht.
Stellt sich der Ausschluss eines Gesellschafters und/oder dessen Abberufung als Geschäftsführer als rechtmäßig heraus, geht es um die Frage, welche Abfindungsansprüche ihm für den Verlust seiner Stellung als Gesellschafter bzw. aufgrund seiner Kündigung als Geschäftsführer zustehen. Dann geht es in Exit-Verhandlungen und die wollen gut vorbereitet sein.
Ich berate und vertrete mittelständische Unternehmen unterschiedlichsten Branchen und Größen. Ich kenne die typischen Abläufe und Mechanismen eines Gesellschafterstreits. Für Konfliktlösungen unter Gesellschaftern braucht es Empathie, Menschlichkeit und juristische Exzellenz. All das haben mein Team und ich.