Mitarbeiter krank im Urlaub.

 Was es arbeitsrechtlich zu beachten gilt, wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden.

Mitarbeiter krank im Urlaub.

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, hat das u. a. Einfluss auf seinen Urlaubsanspruch. Aber auch andere rechtliche Aspekte gilt es in dieser Situation im Blick zu halten.

Krank werden und Urlaub allgemein

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank, hat das rechtliche Folgen, denn Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus.

Die Folgen regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Tage, an denen ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank ist, sind keine Urlaubstage. Die Folge: Der Arbeitnehmer hat für diese Krankheitstage im Urlaub Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG).

Wurde in einem solchen Fall bereits Urlaubsentgelt ausbezahlt, müssen Arbeitnehmer diese Beträge erstatten. Leichter dürfte es allerdings sein, das Urlaubsentgelt mit Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung zu verrechnen. Der durch die Krankheit unmögliche Urlaub wird dem Arbeitnehmer außerdem wieder gutgeschrieben.

Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet

Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zwar auch dann den Urlaub nachgewähren – krank ist krank.

Als Arbeitgeber kann man aber in einem solchen Fall die Entgeltfortzahlung verweigern, vor allem wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung – in der Regel wohl: Verletzung – grob fahrlässig oder bedingt vorsätzlich verursacht hat.

Diese maßgebliche subjektive Komponente im Verhalten des Arbeitnehmers in einer Auseinandersetzung über die Entgeltfortzahlung nachzuweisen, wird aber meist nicht einfach sein und kommt entsprechend selten in der Praxis vor.

Krank im Urlaub: ärztliches Attest?

Wie man sieht: Es hat durchaus rechtliche Folgen, wenn Arbeitnehmer im Urlaub erkranken. Deswegen verwundert es nicht, dass Beschäftigte nachweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt waren.

Erkrankt ein Mitarbeiter im Inland im Urlaub, muss er allerdings nicht mehr selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber vorlegen. Er muss ihn seit Einführung des eAU-Verfahrens nur darüber informieren, dass er krankgeschrieben ist. Arbeitgeber müssen die AU-Daten bei den Krankenkassen abrufen.

Wird ein Mitarbeiter im Urlaub im Ausland krank, bleiben ohne Attest eines lokalen Arztes Urlaubstage allerdings Urlaubstage – trotz Krankheit. Außerdem muss ein kranker Arbeitnehmer im Ausland seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich (E-Mail, Telefon etc.) darüber informieren, dass er krank ist. Last, but not least muss er mitteilen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird und wo er sich befindet.

Passiert das nicht, ist die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Tage „krank im Urlaub“ reduzieren den Urlaubsanspruch, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht.

Arbeitnehmer dürfen Urlaub nicht selbst verlängern

Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank und weist das korrekt nach, muss der Arbeitgeber nicht genutzten Urlaub nachgewähren.

Allerdings dürfen Arbeitnehmer nicht einfach Urlaubstage anhängen. Das wäre eine massive Verletzung des Arbeitsvertrages – eine solche Selbstbeurlaubung kann mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung geahndet werden.

Gretchenfrage: krank in den Urlaub fahren?

Was aber gilt, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Urlaub krank wird? Ab in den Urlaub oder zu Hause bleiben?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nichts tun, was ihr Gesundwerden gefährdet. Ist die geplante Reise eher nicht dazu geeignet, gesund zu werden, darf ein Arbeitnehmer nicht krank verreisen. Verbessert die geplante Reise den Gesundheitszustand eher, steht der Reise aber grundsätzlich nichts im Weg.

Natürlich liegt diese Einschätzung dann allerdings immer im Auge des Betrachters …

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, …

  • … hat er grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vor allem bei Urlaub im Ausland gibt es aber einige Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung.
  • … muss der Arbeitgeber die Anzahl an Urlaubstagen nachgewähren, an denen der Arbeitnehmer im Urlaub krank war.
  • … darf er seinen Urlaub nicht selbst verlängern. Andernfalls ist eine Abmahnung bzw. Kündigung möglich.