Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Eine pauschale Verpflichtung, bei einer Krankmeldung auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Klausel ist zudem intransparent, weil unklar bleibt, welche Arbeiten als dringlich gelten (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Eine konkrete Pflicht zur Abwendung drohender Schäden im Einzelfall bleibt bestehen, soweit die Information möglich und zumutbar ist (§ 241 Abs. 2 BGB).
Die Vertragsklausel: Zusätzliche Informationspflicht bei Krankmeldung
Das LAG Baden-Württemberg hatte über eine arbeitsvertragliche Regelung zu entscheiden, nach der ein Arbeitnehmer bei einer Dienstverhinderung nicht nur den Grund und die voraussichtliche Dauer mitteilen, sondern gleichzeitig auch auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinweisen musste.
Als sich der Arbeitnehmer während seiner Spätschicht krankmeldete, wies er nicht darauf hin, dass noch Material einzulagern war, das für Aufträge am Folgetag benötigt wurde. Der Arbeitgeber sah darin einen Verstoß gegen die vertragliche Hinweispflicht und erteilte eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer verlangte deren Entfernung aus der Personalakte.
Das LAG gab ihm Recht. Die arbeitsvertragliche Klausel begründete keine wirksame Verpflichtung, bei der Krankmeldung auf offene dringliche Arbeiten hinzuweisen.
Warum ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam?
Bei der Regelung handelte es sich um eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung und damit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Sie unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Das Gericht stellte klar, dass weder eine gesetzliche Vorschrift noch ein allgemein anerkannter Rechtssatz Arbeitnehmer dazu verpflichtet, bei einer Krankmeldung gleichzeitig über etwaige dringliche Arbeiten zu informieren. Auch aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB folgt keine solche pauschale Verpflichtung.
Zwar kann Arbeitnehmer im Einzelfall eine Nebenpflicht treffen, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden. Dies gilt aber nur, soweit ihnen die entsprechende Information möglich und zumutbar ist. Eine solche Schadensabwendungspflicht ist nicht mit einer allgemeinen Hinweispflicht auf dringliche Arbeiten gleichzusetzen.
Unangemessene Benachteiligung durch die pauschale Hinweispflicht
Die Klausel unterschied nicht danach, ob dem Arbeitgeber die offenen Arbeiten bereits bekannt waren oder ob er sich die erforderlichen Informationen selbst ohne Weiteres beschaffen konnte.
Darin sah das LAG eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitgeber kann nach Eingang der Krankmeldung grundsätzlich selbst prüfen, welche Aufgaben noch offen sind, und deren Erledigung organisatorisch sicherstellen.
Die gesetzliche Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG versetzt ihn bereits in die Lage, auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu reagieren. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dem erkrankten Beschäftigten zusätzlich eine pauschale Organisations- und Informationspflicht aufzuerlegen.
Was bedeutet „etwaige dringliche Arbeiten“?
Die Klausel scheiterte außerdem am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für Arbeitnehmer war nicht erkennbar, welche Arbeiten als dringlich einzustufen sind und wann eine Hinweispflicht entstehen sollte.
Insbesondere fehlten Kriterien dafür, bis wann eine Aufgabe erledigt werden muss und welche Folgen eine verspätete Bearbeitung haben müsste. Der Arbeitnehmer müsste damit selbst beurteilen, welche Arbeiten möglicherweise dringlich sind und deshalb gemeldet werden müssen.
Das LAG hielt eine Konkretisierung der erfassten Arbeiten grundsätzlich für möglich. Eine präzisere Formulierung beseitigt allerdings nicht automatisch das Problem der unangemessenen Benachteiligung. Auch eine konkretisierte Informationspflicht muss zumutbar und sachlich gerechtfertigt sein.
Bleibt eine Hinweispflicht im Einzelfall bestehen?
Die Entscheidung schließt eine Informationspflicht des Arbeitnehmers nicht vollständig aus. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall eine Verpflichtung bestehen, auf drohende Schäden hinzuweisen oder diese abzuwenden.
Voraussetzung ist, dass ein konkreter Schaden droht und der Hinweis dem Arbeitnehmer auch während einer Krankheit möglich und zumutbar ist. Eine allgemeine Verpflichtung, bei jeder Krankmeldung offene dringliche Arbeiten zu benennen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Konsequenzen für die Arbeitsvertragsgestaltung
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsvertragsmuster auf vergleichbare Klauseln überprüfen. Eine pauschale Hinweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht allein durch eine genauere Beschreibung der Dringlichkeit rechtssicher gestalten.
Stattdessen sollten Unternehmen ihre Vertretungsprozesse so organisieren, dass offene Aufgaben nach Eingang einer Krankmeldung eigenständig ermittelt und verteilt werden können. Zusätzliche Informationen des erkrankten Arbeitnehmers dürfen nur im Rahmen einer im konkreten Einzelfall bestehenden, zumutbaren Rücksichtnahmepflicht verlangt werden.
Praxiseinschätzung
Die Entscheidung zeigt, dass der Wunsch nach reibungsloser betrieblicher Organisation nicht jede zusätzliche Informationspflicht im Krankheitsfall rechtfertigt. Arbeitgeber sollten insbesondere vermeiden, Beschäftigten während ihrer Arbeitsunfähigkeit allgemeine Organisationsaufgaben zu übertragen. Wir empfehlen, bestehende Vertragsmuster zu überprüfen und die Vertretung bei krankheitsbedingten Ausfällen organisatorisch sicherzustellen.
Fragen und Antworten (FAQ)
- Müssen Arbeitnehmer bei jeder Krankmeldung offene Arbeiten melden?
Nein. § 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer. Eine allgemeine zusätzliche Meldepflicht für offene Aufgaben besteht nicht. - Sind solche Hinweispflichten im Arbeitsvertrag immer unwirksam?
Nein. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung und die Umstände des Einzelfalls. Formularmäßige Klauseln müssen insbesondere § 307 BGB standhalten. - Was gilt, wenn nur der Arbeitnehmer von einer dringenden Aufgabe weiß?
Dann kann eine konkrete Pflicht zur Information bestehen, wenn dadurch ein drohender Schaden abgewendet werden kann und der Hinweis möglich und zumutbar ist. - Können Arbeitgeber den Begriff „dringliche Arbeiten“ genauer definieren?
Ja. Eine Konkretisierung kann dem Transparenzgebot Rechnung tragen. Sie muss aber zusätzlich eine angemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vermeiden.
Fazit
Arbeitgeber können Beschäftigte nicht pauschal dazu verpflichten, bei jeder Krankmeldung gleichzeitig auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen. Eine solche formularmäßige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Organisation betrieblicher Abläufe während einer Krankheitsabwesenheit bleibt grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers. Eine Hinweispflicht des Arbeitnehmers kommt nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.








