In dem Verfahren stritten der Betriebsrat und die Arbeitgeberin um die Einführung eines Hinweisgebersystems. Die Arbeitgeberin betreibt Senioren- und Seniorenpflegeheime und beschäftigt mehr als 480 Mitarbeiter. Es gibt weitere Konzerngesellschaften, ein Konzernbetriebsrat ist gebildet. Die interne Meldestelle nach dem HinSchG befindet sich bei einem externen Dritten. Die Arbeitgeberin veröffentlichte auf einem internen Laufwerk eine Verfahrensanweisung zum HinSchG, mit Geltung für sich und die anderen Konzerngesellschaften. Der Betriebsrat machte sein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend. Das Gericht wies den Antrag zurück, da der Konzernbetriebsrat zuständig war und führte weitergehend inhaltlich aus:
Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der organisatorischen Einrichtung der internen Meldestelle des HinSchG. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des BAG bezüglich der Beschwerdestelle des AGG. Danach hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht darüber, wo und für welche Unternehmen der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet, noch wie diese personell zu besetzen ist, da das Ordnungsverhalten nicht betroffen ist. Es ist entscheidend, welche Stelle oder Person für den Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, Hinweise der Arbeitnehmer entgegenzunehmen. Das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer ist davon jedoch nicht betroffen.
Die Nutzung der internen Meldestelle betrifft das Verhalten der Arbeitnehmer, sodass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Die Entscheidung des ArbG Zwickau orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des BAG zu der AGG-rechtlichen Beschwerdestelle. Demnach unterliegt die Ausgestaltung eines standardisierten Meldeverfahrens der betrieblichen Mitbestimmung. Denn das Meldeverfahren steuert das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb durch Vorgaben zur Nutzung der Meldestelle bezüglich Inhalt und Form.
Dabei ist es unerheblich, ob die interne Meldestelle im Betrieb des Arbeitgebers eingerichtet und wahrgenommen oder an einen externen Dritten ausgelagert worden ist.
Fazit
Bei der Nutzung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, da diese das Verhalten der Arbeitnehmer steuert.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Die Nutzung der internen Meldestelle nach dem HinSchG unterliegt der Mitbestimmung. Die organisatorische Entscheidung zur Einrichtung dagegen nicht.








