Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen falscher Behauptungen im Prozess.

 LAG Köln: Arbeitsverhältnis aufgelöst. Grund: unwahre Aussagen im Kündigungsschutzprozess.

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen falscher Behauptungen im Prozess.

Wäre ein Arbeitnehmer bei der Wahrheit geblieben, hätte er seinen Job noch. Durch seine falschen Behauptungen wird sein Arbeitsverhältnis nach einer Entscheidung des LAG Köln aufgelöst.

Im Grunde sprach im Kündigungsschutzverfahren alles für den Kläger. Das Arbeitsgericht Köln entschied bereits in erster Instanz, dass die Kündigung unwirksam war. Und auch das Landesarbeitsgericht Köln im Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. September 2020 entschied, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung unwirksam erfolgt sind. Da es allerdings der Kläger bei seinen Aussagen mit der Wahrheit nicht so genau nahm, war das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört, so dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden konnte (Az.: 3 Sa 599/19).

Wie es begann: Eigenmächtiger Urlaubsantritt

Der Arbeitnehmer war seit einigen Jahren in leitender Funktion beschäftigt, als er ohne Bewilligung eigenmächtig Urlaub nahm. Daraufhin erhielt er von seinem Arbeitgeber die außerordentliche, fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung.

Seine Kündigungsschutzklage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg: Die eigenmächtige Urlaubnahme an sich war zwar ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Nach Würdigung der Gesamtumstände reichte dies jedoch nicht aus, meinte das Gericht. Zu Gunsten des Klägers sprachen dabei besonders, dass er einen Urlaubsantrag gestellt hatte, der noch nicht beschieden worden war. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung waren unwirksam.

Falsche Angaben im Prozess

Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil Berufung ein. Er führte an, dass der Arbeitnehmer in dem Verfahren mehrfach bewusst falsche Angaben zu den Absprachen seines Urlaubsantrags und zur Handhabung von Urlaubsanträgen im Unternehmen gemacht hatte.

Der Arbeitnehmer behauptete, dass ihm der für die Urlaubsanträge zuständige Mitarbeiter erklärt habe, einzelne Urlaubstage könnten ohne ausdrückliche Bewilligung genommen werden. Das gelte dann, wenn diese Urlaubstage in ein entsprechendes Computer-Programm und im Kalender eingetragen seien. Dies stimmte jedoch nicht.

Der Arbeitgeber beantragte deshalb für den Fall, dass die Kündigung dennoch unwirksam sei, die Auflösung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung.

Auflösung des Arbeitsvertrags

Mit diesem Antrag hatte der Arbeitgeber vor dem LAG Köln Erfolg. Das LAG bestätigte zwar, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, weil es am erforderlichen wichtigen Grund dafür fehlt. Auch die ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, da der Arbeitgeber keine hinreichenden verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorlegte. Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings begründet, so das LAG.

Ein Arbeitsverhältnis kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn die erklärte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, aber Gründe vorliegen, die eine dienliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien nicht mehr erwarten lassen. So konnte auch das Verhalten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, z.B. wenn er bewusst wahrheitswidrige Angaben macht. Das war hier der Fall, so das Gericht.

Vertrauensverhältnis zerstört

Durch eine glaubhafte Zeugenaussage eines anderen Mitarbeiters waren die Ausführungen des Arbeitnehmers zur Handhabung von Urlaubsanträgen in dem Unternehmen widerlegt. Durch seine unwahren Aussagen im Prozess hat der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört. Gerade bei Mitarbeitern in herausgehobener Funktion ist aber das gegenseitige Vertrauen zwingende Voraussetzung für eine dienliche Zusammenarbeit. Nachdem dieses Vertrauen jetzt erheblich gestört war, wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Im Kündigungsschutzprozess müssen Arbeitnehmer wahrheitsgemäß vortragen. Unwahre Behauptungen können dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, obwohl die Kündigung an sich unwirksam gewesen wäre.