Der Betriebsrat eines Leichtmetallfelgenherstellers hatte die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter, der auch Ansprechpartner des Betriebsrats war, verweigert. Damit habe der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen, entschied das LAG Düsseldorf und löste ihn auf. Das Gericht folgte damit dem Antrag des Arbeitgebers.
Antrag auf Auflösung des Betriebsrats
Der betroffene Arbeitgeber beschäftigt knapp 700 Mitarbeiter. Im Jahr 2018 wurde dort ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Als Ansprechpartner für den Betriebsrat wurde der Personaleiter benannt. Ein Jahr später beantragte der Arbeitgeber die Auflösung des Betriebsrats.
Nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist die Auflösung möglich, wenn der Betriebsrat seine bestehenden Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber erheblich verletzt hat.
Der Arbeitgeber warf dem Betriebsrat diverse Pflichtverstöße vor. Insbesondere habe er die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter verweigert. Das Arbeitsgericht Solingen hat auf Antrag des Arbeitgebers entschieden, dass der Betriebsrat aufgelöst wird. Das LAG Düsseldorf hat diesen Beschluss nun bestätigt.
Mittel des Betriebsverfassungsgesetzes nutzen
Das LAG kam zu dem Schluss, dass der Betriebsrat gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verstoßen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei eine weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar, so das Gericht.
Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter verweigerte. Diese Weigerungshaltung habe er förmlich beschlossen und über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt, führte das LAG Düsseldorf aus. Es obliege aber dem Arbeitgeber den Ansprechpartner für den Betriebsrat zu bestimmen. Selbst wenn dieser nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsgesetz handelte, hätte der Betriebsrat im Wege der Selbsthilfe nicht die Zusammenarbeit einstellen dürfen. Damit habe er offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, so das Gericht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Eine Pflichtverletzung auf der einen Seite rechtfertigt nicht die Pflichtverletzung auf der anderen Seite. Der Betriebsrat hätte auf Verstöße des Personalleiters nicht eigenmächtig mit der Verweigerung der Zusammenarbeit reagieren dürfen. Vielmehr hätte er die Mittel des Betriebsverfassungsrechts nutzen müssen, um sich wirksam zur Wehr zu setzen.