Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Arbeitgeber müssen die Kosten tragen, die notwendig sind, damit der Betriebsrat sachgerecht und ordnungsgemäß arbeiten kann. So will es § 40 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das betrifft alle im Geschäftsverkehr anfallenden Sachkosten wie z. B. Fahrtkosten, Schulungskosten Telefonkosten etc. Unter Umständen kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein, Kosten für Sachverständige zu tragen, wenn der Betriebsrat auf deren Arbeit angewiesen ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG) und das zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurde.
Das Gleiche gilt, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragt, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen. Solche Anwaltskosten muss der Arbeitgeber allerdings nur erstatten, wenn
- die Rechtsanwaltskosten erforderlich sind und
- ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss für die Beauftragung einer Kanzlei vorliegt.
Aber ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, Anwaltskosten eines einzelnen Betriebsratsmitglieds zu tragen, wenn es sich gegen seinen Arbeitgeber richtet?
Betriebsrat klagt – Arbeitgeber zahlt Anwalt
Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht stritt ein Betriebsratsmitglied mit seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsratsmitglied mit unterschiedlichen Begründungen (Corona-Beschränkungen, interne Fortbildung möglich etc.) zwei Schulungen verweigert.
Das missfiel dem Mann, er nahm sich einen Anwalt. Der teilte dem Arbeitgeber mit, dass der Betriebsrat an den Schulungen teilnehmen werde, was er auch tat. Außerdem stellte die Kanzlei dem Mann eine Rechnung über knapp 500 Euro mit dem Hinweis: Er persönlich müsse diese Rechnung begleichen, weil der notwendige Betriebsratsbeschluss zur Einschaltung eines Anwalts inkl. Kostenübernahme fehle.
Und doch zahlte der Mann nicht. Das übernahm der Arbeitgeber und verrechnete den Betrag mit dem Gehalt des Busfahrers.
Das wollte sich das Betriebsratsmitglied nicht gefallen lassen und erhob Klage: Der Arbeitgeber habe die Kosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, und ein Abzug vom Gehalt hätte nicht erfolgen dürfen.
Hätte der Arbeitgeber nicht bezahlt …
Das sah das Bundesarbeitsgericht anders und doch bekam der Mann am Ende Recht: Der Betriebsrat musste sich die Verrechnung der Anwaltskosten nicht gefallen lassen.
Zwar war der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen. Denn der Beschluss des Betriebsrats, einen Anwalt mit der Durchsetzung des Schulungsanspruchs zu beauftragen, fehlte tatsächlich.
Allerdings könne der Arbeitgeber nicht einfach bezahlen und dann beim Arbeitnehmer Regress nehmen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag und auch die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung würden im Beschlussverfahren bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Anwendung kommen.
In dieser Form auf das Arbeitseinkommen des Betriebsratsmitgliedes zuzugreifen, sei weder sach- noch interessengerecht.
Was gibt es dazu aus anwaltlicher Sicht zu sagen?
Hätte der Arbeitgeber nicht freiwillig bezahlt, wäre er letztlich auch nicht auf den Anwaltskosten des Betriebsrates „sitzengeblieben“.
Insofern lohnt es sich, genau zu prüfen, welche Kosten Arbeitgeber dem Betriebsrat ersetzen müssen, bevor gezahlt wird.
Denn ein Regress ist nach diesem Urteil kaum noch durchsetzbar.
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen zur Kostentragungspflicht in Bezug auf den Betriebsrat? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Arbeitgeber müssen die notwendigen Kosten für die Betriebsratsarbeit tragen. Das können auch Kosten sein, die nur ein einzelnes Betriebsratsmitglied betreffen.
- Zu diesen Kosten können Anwaltskosten in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zählen, wenn ein Betriebsratsbeschluss zur Einschaltung eines Anwalts vorliegt.
- Übernimmt ein Arbeitgeber Rechtsanwaltskosten, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann er den Betriebsrat nicht dafür in Regress nehmen.